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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK1234.2 Wechsel in der Person des UnternehmersNach § 221b Absatz 3 Satz 2 SGB VII sind <strong>für</strong> in der Übergangszeit neu aufzunehmendeUnternehmer, die <strong>für</strong> die bisherigen Unternehmer nach Absatz2 festgesetzten Angleichungsfaktoren weiterzuverwenden. Aus dieser Regelung,die vorrangig sicherstellen soll, dass im Falle der Hofabgabe die <strong>für</strong>den ursprünglichen Unternehmer festgesetzten Angleichungsfaktoren auch<strong>für</strong> den Hofnachfolger weiter gelten, ergeben sich eine Vielzahl von weiterenAbgrenzungsproblemen. Nachstehend werden die wichtigsten Fallgestaltungendes Unternehmerwechsels sowie deren Auswirkungen auf die Beitragsangleichungdargestellt:Fall 1:Ein Unternehmen wird erst während der Übergangszeit eröffnet (nicht Hofnachfolge).Lösung: Für ein Unternehmen, das in der Übergangszeit neu eröffnet wird,sind keine Angleichungsfaktoren festzusetzen, da das Unternehmen zuBeginn der Übergangszeit noch nicht existierte. Für das Unternehmen wirdder Beitrag sofort nach dem b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstab berechnet.Fall 2:Im Übergangszeitraum findet ein Unternehmerwechsel (z. B. HofübergabeVater-Sohn) statt. Einer Hofübergabe vergleichbar ist der Fall, in dem einUnternehmen als „Ganzes“ durch Vererbung oder Verkauf an einen Nachfolgerübertragen wird.Wird ein Unternehmen durch Vererbung oder Verkauf auf mehrere Unternehmeraufgeteilt, stellt dies eine Unternehmensneugründung dar – vgl. Fall 4.Lösung: Beim Unternehmerwechsel während der Übergangszeit werden die<strong>für</strong> den abgebenden Unternehmer festgesetzten Angleichungsfaktoren aufden übernehmenden Unternehmer übertragen.Fall 3:Im Übergangszeitraum werden zwei oder mehr Unternehmen zu einemGemeinschaftsunternehmen zusammengeführt.Lösung: Da die Einzelunternehmen während der Übergangszeit beendetwerden, ist das daraus entstehende Unternehmen als eine Neugründungzu bewerten. Die <strong>für</strong> das Einzelnunternehmen festgesetzten Angleichungs-

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