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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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Patientenrechte209davon auszugehen, dass die eingetretenen Folgen vermieden worden wären,wenn die Bef<strong>und</strong>erhebung lege artis erfolgt wäre.5 Die Unterstützung von Patientinnen <strong>und</strong> Patienten beiBehandlungsfehlern nach § 66 SGB V durch die SVLFGDurch das Patientenrechtegesetz sind nicht nur neue Regelungen in das BGBeingefügt worden. Auch das SGB V ist partiell geändert worden. Hervorzuhebenist an dieser Stelle § 66 SGB V, der nun als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltetist. Demnach sollen die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgungvon Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungenaus Behandlungsfehlern entstanden sind <strong>und</strong> nicht nach§ 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. Somit hatder Gesetzgeber nun die Unterstützung der Versicherten durch die Krankenkassenzwar nicht zwingend, aber im Regelfall sichergestellt. Wenn einVersicherter einen Behandlungsfehler vermutet, kann er seine Kranken- <strong>und</strong>Pflegekasse um Unterstützung bitten. Die Krankenkasse wird in der Regelein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung(MDK) erstellen lassen. In besonderen Fällen bedient sich derMDK hierzu auch externer Fachgutachter.Wenn ein Behandlungsfehler im Raum steht, sollte der Versicherer zunächstein persönliches Gespräch mit dem Behandelnden suchen. Wenn Umständeauftreten, die auf einen Behandlungsfehler schließen lassen, verpflichtet §630c Absatz 2 BGB den Behandelnden, den Patienten hierüber aufzuklären.Diese Verpflichtung entsteht, sobald der Patient nachfragt oder automatisch,wenn die Aufklärung über den Behandlungsfehler erforderlich ist, um Gefahrenvom Versicherten abzuwenden, die aus der fehlerhaften Behandlungresultieren können.§ 630g BGB regelt das Recht des Patienten, Einsicht in seine Patientenaktezu nehmen <strong>und</strong> Abschriften der Papierakte bzw. Duplikate der elektronischenDokumentationen gegen Auslagenersatz hieraus zu verlangen. Bei diesenUnterlagen handelt es sich um wichtiges Beweismaterial, welches sowohlzur medizinischen als auch zur juristischen Beurteilung benötigt wird. Wirdein Versicherter bereits von seiner Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse wegen einesBehandlungsfehlers unterstützt, kann die Patientenakte auch durch die Kranken-<strong>und</strong> Pflegekasse angefordert werden. Hierzu ist aus datenschutzrechtlichenGründen allerdings die Genehmigung des Versicherten erforderlich.

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