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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK131(Vergleich: letzter regionaler Beitrag/b<strong>und</strong>eseinheitlicher Beitrag) erfolgen<strong>und</strong> war von der Vertreterversammlung in der Novembersitzung <strong>2013</strong> zubeschließen.Die von der SVLFG einzuhebende Umlage besteht aus einer risikobezogenenTeilumlage. Hierbei handelt es sich um die Leistungsaufwendungen derKontenklassen 4 (Heilverfahren) <strong>und</strong> 5 (Renten) ohne die Aufwendungen derKontengruppe 59 (Präventionsaufwand). Daraus folgt, dass der neue Beitragder Unternehmen entsprechend dieser Aufteilung auch einen risikobezogenenTeil enthält. Dieser wird aus der Summe der <strong>für</strong> den jeweiligen Betriebaufgr<strong>und</strong> der individuellen Betriebsverhältnisse ermittelten Berechnungseinheitenermittelt.Als nicht risikobezogener Teil der Umlage wird der über die Gr<strong>und</strong>beiträgezu finanzierende Aufwand bezeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass <strong>für</strong>die Berechnung des Gr<strong>und</strong>beitrags nicht die <strong>für</strong> den jeweiligen Betrieb aufgr<strong>und</strong>der individuellen Betriebsverhältnisse ermittelten Berechnungseinheitenmaßgebend sind. Für die Berechnung enthält die Satzung der SVLFGeine sogenannte Gr<strong>und</strong>beitragsstaffel (vgl. Ziffer IV.1.5).Daraus folgt, dass die Summe der Berechnungseinheiten <strong>für</strong> ein Unternehmen<strong>für</strong> den risikobezogenen Teil der Umlage von der Summe abweicht, die<strong>für</strong> diesen Betrieb zur Finanzierung des über Gr<strong>und</strong>beiträge aufzubringendenTeils der Umlage ermittelt wird.Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass <strong>für</strong> den nicht risikobezogenenTeil der Umlage nicht das Unfallrisiko in den Betrieben maßgebend ist, sondernunter Beachtung der von der Vertreterversammlung festgesetzten Gr<strong>und</strong>beitragsstaffelalle Unternehmen angemessen an diesen nicht risikobezogenenAufwendungen beteiligt werden. Dabei kommt der Höhe des Mindestgr<strong>und</strong>beitrags,der von allen Unternehmen – auch von den sogenannten Kleinstunternehmen– zu zahlen ist, ebenso wie dem Höchstgr<strong>und</strong>beitrag im Hinblick aufdie Solidarität besondere Bedeutung zu. Zur Höhe des Mindest- <strong>und</strong> Höchstgr<strong>und</strong>beitragswird auf die Ausführungen unter Ziffer IV.15 verwiesen.Die Umlage der SVLFG wird nunmehr wie folgt ermittelt:q Feststellung aller Berechnungseinheiten aus dem risikobezogenen sowieaus den über Gr<strong>und</strong>beiträge zu finanzierenden Teilen,q Ermittlung des Umlagesolls durch Addition der Aufwendungen der Kontenklassen4, 5, 6 <strong>und</strong> 7 des Kontenplans der gesetzlichen Unfallversicherung,

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