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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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210 Michael KramerZur Beurteilung des Sachverhalts ist auch die Erstellung eines Gedächtnisprotokollssehr hilfreich, das aus der Sicht des Versicherten Angabenzum chronologischen Krankheitsverlauf, zum Behandlungsablauf in zeitlicherReihenfolge, zum Ablauf <strong>und</strong> den Inhalt der Risikoaufklärung sowie zu denBeschwerden, die auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind, enthaltensollte.§ 66 SGB V stellt keine Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Übernahme von außergerichtlichenoder gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Versicherten dar. Beimedizinischen Behandlungsfehlern können auch die bei den Ärztekammerneingerichteten Schlichtungs- <strong>und</strong> Gutachterstellen um eine Beurteilung desBehandlungsgeschehens gebeten werden.6 Weitere Änderungen des SGB V6.1 Entscheidungsfristen über Leistungsanträge <strong>und</strong> Genehmigungsfiktion,§ 13 Absatz 3a SGB V§ 13 SGB V wurde um einen neuen Absatz 3a ergänzt, wonach die Krankenkasseüber einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf vondrei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden hat. In Fällen, in deneneine gutachterliche Stellungnahme eingeholt wird, verlängert sich die Fristauf fünf Wochen. Die Stellungnahme ist unverzüglich einzuholen <strong>und</strong> der Leistungsberechtigtehierüber zu unterrichten. Der MDK nimmt innerhalb vondrei Wochen Stellung.Wird ein im B<strong>und</strong>esmanteltarifvertrag <strong>für</strong> Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahrendurchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalbvon sechs Wochen zu entscheiden. Der Gutachter nimmt innerhalb vonvier Wochen Stellung.Kann die Krankenkasse die vorgenannten Fristen nicht einhalten, hat sieden Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlichzu informieren. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist unter Mitteilungeines hinreichenden Gr<strong>und</strong>es, greift nach § 13 Absatz 3a Satz 6 SGB V eineGenehmigungsfiktion. Die Leistung gilt dann als genehmigt. Beschaffen sichLeistungsberechtigte die Leistung dann selbst, ist die Krankenkasse zurErstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Gleichwohl birgtdiese Regelung <strong>für</strong> Versicherte Risiken, da die Versicherten selbst beurteilenmüssen, ob ein von der Krankenkasse ggf. genannter Gr<strong>und</strong> „hinreichend“ist. Ein „hinreichender“ Gr<strong>und</strong> liegt nach Auffassung des Verfassers bei-

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