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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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128 Erich vom HofeDer Richtlinientext wird nachstehend wiedergegeben:Bildung von Risikogruppen(1) Zur Berücksichtigung des Unfallrisikos sind Risikogruppen zu bilden, indenen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbarenBetriebsformen zusammenzufassen sind.(2) Die Zuordnung der Unternehmen erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage von Katasterarten;maßgebend ist das b<strong>und</strong>eseinheitliche Katasterartenverzeichnis. EinUnternehmen kann mehreren Risikogruppen angehören.(3) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt dem LSV-SpV die beiihr zur Einführung vorgesehenen Risikogruppen mit. Der LSV-SpV prüft, obdie Risikogruppen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen <strong>und</strong>teilt das Ergebnis der Prüfung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftmit. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird über das Ergebnis der Prüfungunterrichtet.(4) Die Überprüfung der Risikogruppenfestlegung erfolgt jeweils spätestenssechs Kalenderjahre nach der letzten Festlegung.Mit der Formulierung in § 11 der vorgenannten Richtlinie sollte einerseitssichergestellt werden, dass alle LBGen nach einheitlichen Gr<strong>und</strong>sätzenRisikogruppen in ihren Satzungen zu beschließen haben <strong>und</strong> andererseitsentsprechend ihrer unterschiedlichen Strukturen auf ihre Verhältnisse zugeschnitteneRisikogruppen festlegen können.Unter Beachtung dieser Gr<strong>und</strong>sätze wurden auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 182Absatz 2 Satz 2 SGB VII auch bei der SVLFG die Risikogruppen festgelegt.Neben den formalen Anforderungen an die Bildung von Risikogruppen istauch sicherzustellen, dass die in den jeweiligen Risikogruppen zusammengefasstenBetriebe ein ausreichendes Beitragsvolumen ausweisen, um dieFinanzierung der gemeinsamen Risiken gewährleisten zu können. In seinergutachterlichen Stellungnahme zur Harmonisierung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagenin der LSV vom 09.07.2011 sieht der Gutachter ein Beitragsvolumenvon 10 Mio. Euro als ausreichend an, um eine eigenständige Risikogruppebilden zu können 7 .7 Bahrs, gutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2011, Ziffer 3.2.3.2.

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