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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK119Flächendegression ab einer Jagdfläche von 500 Hektar verfolgt das Ziel, flächenstarkeNiederwildjagden beitragsmäßig zu entlasten <strong>und</strong> soll den Wegfalldes Jagdwertes als Berechnungsgr<strong>und</strong>lage teilweise ausgleichen.1.4 Tatsächlicher ArbeitsaufwandFür alle gewerblichen Nebenunternehmen – mit Ausnahme der UnternehmenUrlaub auf dem Bauernhof, Abfindungsbrennereien <strong>und</strong> Biogasproduktion –landwirtschaftlicher Hauptunternehmen (§ 131 Absatz 1 SGB VII) wird dertatsächlich geleistete Arbeitsaufwand in Arbeitstagen als Berechnungsgr<strong>und</strong>lageeingesetzt. Dabei gelten 10 Arbeitsst<strong>und</strong>en als ein Arbeitstag.1.5 Gr<strong>und</strong>beitragAlle Unternehmen – mit Ausnahme der Nebenunternehmen (vgl. § 131Absatz 1 SGB VII) – haben einen Gr<strong>und</strong>beitrag zu entrichten. Der Gr<strong>und</strong>beitragwird nicht als fester Eurobetrag, sondern als „fließender Gr<strong>und</strong>beitrag“in Euro erhoben. Hierzu ist eine sogenannte Gr<strong>und</strong>beitragsstaffel, die denMindest- <strong>und</strong> den Höchstansatz <strong>für</strong> die Höhe des Gr<strong>und</strong>beitrags regelt, durchdie Selbstverwaltung in der Satzung beschlossen worden. Der Gr<strong>und</strong>beitragwird in Berechnungseinheiten (BER) abgebildet.Von der Vertreterversammlung wurde (zunächst) sowohl die Untergrenze derMenge BER mit 10 – sog. Mindestgr<strong>und</strong>beitrag – als auch die Obergrenze mit100 BER – sog. Höchstgr<strong>und</strong>beitrag – festgelegt. Die <strong>für</strong> ein Unternehmenermittelten BER sind maßgebend <strong>für</strong> die Höhe des Gr<strong>und</strong>beitrags in Euro.Die zur Finanzierung erforderlichen Berechnungseinheiten (BER) müssenermittelt werden. Hier<strong>für</strong> ist von der Selbstverwaltung ein Rahmen, innerhalbdessen BER <strong>für</strong> die Unternehmen zu ermitteln sind, festzulegen.Anmerkung:Die Vertreterversammlung der SVLFG hat am 20.11.<strong>2013</strong> im 3. Nachtrag zurSatzung eine Gr<strong>und</strong>beitragsstaffel zwischen 10 <strong>und</strong> 350 BER beschlossen.Der Mindestansatz <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong>beitrag beträgt 10 BER <strong>und</strong> der Höchstansatz100 BER. Daraus folgt, dassq Unternehmen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer individuellen Betriebsstruktur weniger als10 BER ausweisen, auf 10 BER angehoben werdenq Unternehmen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer individuellen Betriebsstruktur mehr als100 BER ausweisen, auf 100 BER begrenzt werden

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