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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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212 Michael Kramer7 FazitDer Schwerpunkt des Patientenrechtegesetzes liegt in der expliziten Regelungdes Behandlungsvertrages. Die Rechte der Patientinnen <strong>und</strong> Patientenbei Behandlungsfehlern wurden in gesetzlichen Vorschriften zusammengefasstgeregelt, wobei der Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechungin das Gesetz eingeflossen ist. Die Rechte der Patientinnen <strong>und</strong> Patientengegenüber den gesetzlichen Krankenkassen wurden gestärkt. § 66 SGB Vwurde als Sollvorschrift ausgestaltet, so dass die Unterstützung von Patientinnen<strong>und</strong> Patienten nur noch in Ausnahmefällen versagt werden kann. DieUnterstützung der Patienten muss durch kompetente <strong>und</strong> sorgfältige Beratungsowie zentrale Bearbeitung der meist sehr komplexen medizinisch-juristischenSachverhalte unter Einbindung medizinischer Gutachter sichergestelltwerden. § 13 Absatz 3a SGB V sieht nunmehr Entscheidungsfristen überLeistungsanträge vor; die Vorschrift birgt <strong>für</strong> die Versicherten aber gleichwohlRisiken.VerfasserMichael KramerAm Friedhof 234466 Wolfhagen

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