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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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196 Michael Kramerergeben (§ 630c Absatz 3 BGB). Der Behandelnde ist also selbst da<strong>für</strong> verantwortlich,das Erklärungsbewusstsein des Patienten hinsichtlich der Entgeltlichkeitseiner Leistungen herzustellen. Ein Antrag, der vorsah, dass IGeLerst am Folgetag der Aufklärung hierüber erbracht werden dürfen, 4 wurde imGesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt.§ 630b BGB bestimmt, dass auf das Behandlungsverhältnis die Vorschriftenüber das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622BGB ist, anzuwenden sind, soweit nicht in dem Untertitel 2 etwas andersbestimmt ist. Diese Klarstellung bedeutet zunächst, dass die Behandelnden,die ihre Dienstleistung in der Regel im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeitanbieten, bei der Ausführung der Behandlung nicht weisungsgeb<strong>und</strong>ensind <strong>und</strong> Art <strong>und</strong> Weise sowie den Zeitpunkt <strong>und</strong> den Ort der Dienstleistungselbst bestimmen. Da ein Behandelnder regelmäßig über überdurchschnittlicheKenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten auf seinem Fachgebiet verfügen muss <strong>und</strong>zwischen Behandelndem <strong>und</strong> Patient zumeist ein besonderes Vertrauensverhältnisbesteht, wird in der Regel ein sogenannter Vertrag über Dienstehöherer Art gegeben sein.Wenn § 630b BGB den Behandlungsvertrag als Dienstvertrag ausgestaltet,bedeutet dies auch, dass der Behandelnde keinen bestimmten Heilerfolgschuldet. Diese Regelung entspricht dem Inhalt der Rechtsprechung zudieser Thematik 5 <strong>und</strong> berücksichtigt, dass eine Behandlung geschuldet wird,die den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen der Wissenschaft entspricht <strong>und</strong> der Heilerfolgnicht allein von der Qualität der medizinischen Behandlung abhängt.Auch die körperliche <strong>und</strong> seelische Verfassung des Patienten, nicht gänzlichbeherrschbare Vorgänge im lebenden Organismus <strong>und</strong> die Befolgung ärztlicherAnweisungen sind <strong>für</strong> den Therapieerfolg wesentliche Faktoren.Wird im Rahmen eines Behandlungsvertrages beispielsweise die technischeAnfertigung von Zahnersatz geschuldet, ist der Behandlungsvertrag gleichwohlals Dienstvertrag einzuordnen. Sofern aber keine spezifisch ärztlicheHeilbehandlung vorliegt, sondern es sich nur um die technische Anfertigungder Prothese handelt, hat dieser Teil des Behandlungsvertrages werkvertraglichenCharakter mit der Folge, dass hierauf das Gewährleistungsrecht des4 BT-Drucksache 17/9061.5 BGH, Urt. v. 29.01.1991 – VI ZR 206/90 = NJW 1991, 1535; BGH, Urt. v.29.03.2011 – VI ZR 133/10 = NJW 2011, 1674.

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