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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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Patientenrechte211spielsweise vor, wenn eine Entscheidung über den Leistungsantrag innerhalbder Frist nicht möglich ist, weil die Sachverhaltsaufklärung komplex <strong>und</strong>/oderschwierig ist. Verzögerungsgründe, die in der organisatorischen Verantwortungder Krankenkasse oder des MDK liegen (hoher Krankenstand, Bearbeitungsstau),dürften nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der gesetzlichen Regelungnicht „hinreichend“ sein. 30 Es dürfte daher seitens der Krankenkasse angezeigtsein, ein zweckdienliches Leistungsmanagement zu etablieren, um dieBearbeitung innerhalb der nun vorgegebenen Fristen dauerhaft sicherzustellen.6.2 Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V) sowie besondereambulante ärztliche Versorgung (§ 73c SGB V)§ 73b SGB V regelt die sogenannte hausarztzentrierte Versorgung, § 73 cSGB V regelt die besondere ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten.Entscheidet sich ein Versicherter <strong>für</strong> die hausarztzentrierte Versorgungoder die besondere ambulante Versorgung, hat diese Entscheidung Auswirkungenauf die freie Arztwahl. Beide Vorschriften wurden dahingehendergänzt, dass den Versicherten ein Widerrufsrecht binnen einer Frist vonzwei Wochen nach Abgabe der Teilnahmeerklärung eingeräumt wurde. DieWiderrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrungüber sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedochmit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Übt der Versicherte sein Widerrufsrechtnicht aus, ist er an seine Teilnahmeerklärung mindestens ein Jahr langgeb<strong>und</strong>en. Durch die Neuregelung kann der Versicherte seine ggf. nach ärztlicherBeratung getroffene Entscheidung in Ruhe überdenken.6.3 WeiteresWeitere Änderungen betreffen die Verbesserung von Beteiligungsrechtender Patienten sowie die Qualitätssicherung <strong>und</strong> das Qualitätsmanagementder Krankenhäuser. Die B<strong>und</strong>esärzteordnung sieht nun vor, dass bei unzureichenderBerufshaftpflichtversicherung eines Arztes oder Zahnarztes dasRuhen der Approbation angeordnet werden kann. Diese Regelung soll finanzielleEntschädigung eventuell geschädigter Patienten auch bei mangelnderfinanzieller Leistungsfähigkeit des Behandelnden sicherstellen.30 vgl. Wenner, SGb <strong>2013</strong>, Seite 162, 165

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