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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK1254.3 HärtefallregelungIm Rahmen der Einführung des b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstabs kannes <strong>für</strong> einzelne Unternehmergruppen zu deutlichen Beitragserhöhungenkommen. Durch die Einführung einer Härtefallregelung soll sichergestelltwerden, dass die Beitragerhöhung gegenüber dem vorhergehenden Umlagejahrauf einen festgesetzten Wert begrenzt wird.Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 221b SGB VII geregelte Beitragsangleichungin der fünfjährigen Übergangszeit (Umlagejahre <strong>2013</strong> bis 2017)bereits mit dem Ziel eingeführt wurde, unbillige Härten durch die Einführungdes b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstabs zu verhindern (vgl. Ausführungenzur Beitragsangleichung).Die nunmehr in § 49a der Satzung eingeführte Härtefallregelung soll dahernur <strong>für</strong> Unternehmen gelten, deren Beitrag nach erfolgter Beitragsangleichung300 Euro übersteigt <strong>und</strong> deren Beitrag im aktuellen Umlagejahr gegenüberdem Vorjahresbeitrag um mehr als 70 Prozent ansteigt. Die Härtefallregelungbegrenzt in den Fällen den Beitragsanstieg auf 70 Prozent.Die 300-Euro-Grenze soll verhindern, dass durch die Einführung des b<strong>und</strong>eseinheitlichenBeitragsmaßstabs z. B. eine Vielzahl von Kleinstunternehmenunter die Härtefallregelung fallen, deren Beitragspflicht erstmals durchdie Einführung des b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstabs begründet wird(davon betroffen sind z. B. r<strong>und</strong> 20.000 bisher beitragsfreie Unternehmenin NRW). Generell werden bei Kleinstbetrieben jedoch keine betragsmäßiggroßen Verwerfungen erwartet.Die Festlegung eines Härtefalls <strong>für</strong> den Fall, in dem der Beitragsanstiegmehr als 70 Prozent beträgt, gewährleistet, dass nur noch in besondersgelagerten Einzelfällen die Härtefallregelung zum Tragen kommt. Dabei istauch zu berücksichtigen, dass die Unternehmen, deren bisheriger regionalerBeitrag deutlich unter dem b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitrag liegt, gegenübervergleichbaren Betrieben mit höheren Beiträgen in der Vergangenheit Wettbewerbsvorteilehatten, die nunmehr durch den b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragausgeglichen werden.Die nachfolgenden Beispiele zeigen die Funktionsweise der Härtefallregelungauf.

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