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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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146 Erich vom Hofehöchstmögliche Stabilität gewährleistet wird, da der Flächenwert auf Basisdes durchschnittlichen Hektarwerts der Betriebssitzgemeinde bereits beisieben früheren LKKen Gr<strong>und</strong>lage der Beitragsberechnung war. Weiterhinbestand Übereinstimmung darüber, dass als weitere Komponente der Beitragsberechnungdie Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommensaus der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft (AELV), die jährlich neu erlassen wird,Anwendung finden soll. Die Berücksichtigung der AELV im Rahmen der Beitragsfestsetzungzur LKV stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigenUnternehmer angemessen berücksichtigt wird.Die Beibehaltung des korrigierten Arbeitswerts als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong>die Unternehmen der früheren LKK Gartenbau – <strong>für</strong> die Unternehmen derregionalen LKKen scheidet der korrigierte Arbeitswert als Berechnungsgr<strong>und</strong>lageaus, da Lohnsummen <strong>für</strong> Familienarbeitskräfte weit überwiegend nichtermittelbar wären – würde dazu führen, dass zwei Beitragsmaßstäbe innerhalbeiner LKK <strong>und</strong> damit zwei unabhängige Finanzierungskreise innerhalbeiner Krankenkasse zu führen wären. Neben zusätzlichem Verwaltungs- <strong>und</strong>IT-Aufwand hätte dies <strong>für</strong> vergleichbar strukturierte Betriebe unterschiedlicheBeitragshöhen zur Folge; untereinander könnte keine Solidarität mehrausgeübt werden. Darüber hinaus wären innerhalb einer LKK Kriterien <strong>für</strong>die Zuordnung zu den Beitragsmaßstäben zu definieren. Angesichts darausresultierender unterschiedlicher Beitragshöhen wären Abgrenzungsstreitigkeitenzu erwarten.Bei den Unternehmern, die bei den bisherigen LKKen Schleswig-Holstein<strong>und</strong> Hamburg <strong>und</strong> Gartenbau versichert waren, führt die Einführung des korrigiertenFlächenwerts zu einer Abkehr von den bisher praktizierten Beitragsmaßstäben.Insoweit dürften in diesem Bereich neben den Anpassungenaufgr<strong>und</strong> der Einführung der b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsstaffel insbesondereauch die Änderung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage (bisher: Arbeitsbedarf<strong>und</strong> Arbeitswert) zu Änderungen führen.2 Flächenwert zur Berechnung der Beiträge auf Basis derdurchschnittlichen Hektarwerte2.1 Ermittlung des Flächenwerts <strong>für</strong> landwirtschaft- <strong>und</strong> weinbaulicheNutzungGr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Berechnung des Flächenwertes ist bei landwirtschaftlicherNutzung der jeweils ermittelte durchschnittliche Hektarwert des Ortsteils derGemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Flächenwert der

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