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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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Patientenrechte207Da die Kausalität in diesen Fällen widerleglich vermutet wird, sind die durchdie Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen im Rahmen der Beweisführungweiterhin relevant. Die Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseiteist demnach auch nach einem groben Behandlungsfehler ausgeschlossen,wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerstunwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtungden Fehler als grob erscheinen lässt, oder der Patient durch seinVerhalten eine Komponente <strong>für</strong> den Behandlungserfolg vereitelt hat <strong>und</strong>dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazubeigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehraufgeklärt werden kann. 23Bei der Qualifizierung eines Behandlungsfehlers als „grob“ ist allein auf dieobjektive Fehlerqualität abzustellen. 24 Auf die (besondere) subjektive Vorwerfbarkeitkommt es daher nicht an. Die Annahme einer Beweislastumkehrnach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion <strong>für</strong> ein besondersschweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärungeines Behandlungsgeschehens wegen des Gewichtes des Behandlungsfehlers<strong>und</strong> seiner Bedeutung <strong>für</strong> die Behandlung in besonderer Weise erschwertworden ist, so dass der Arzt nach Treu <strong>und</strong> Glauben dem Patienten den Kausalitätsnachweisnicht zumuten kann. 25Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Behandlungsfehler dann als grobbewertet, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregelnoder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen <strong>und</strong> einen Fehlerbegangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint,weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. 26 Erforderlich <strong>und</strong>ausreichend ist deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in derPerson des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiverärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint.Nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder andereausdrückliche Handlungsanweisungen gef<strong>und</strong>en haben, zählen zu den gesi-23 dto.24 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 139/10.25 BGH, Urt. v. 20.09.2011 – VI ZR 55/09 m. w. N.26 Ständige Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2004 – VI ZR 34/03; Urt. v. 27.03.2007 –VI ZR 55/05.

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