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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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B<strong>und</strong>eseinheitliche Beitragsmaßstäbe in LUV <strong>und</strong> LKK143Durchführung der „ersten Stufe“ der Solidarität durch Berechnung einessogenannten Produktionsarten-Faktors zur Begrenzung der Überdeckungdes Produktionsverfahrens 3 auf den Schwellenwert (10 Prozent) :Rechenweg:1 Anhebung oder Absenkung des Beitragsaufkommens des anzupassendenProduktionsverfahrens auf den festgelegten Schwellenwert:Rechenweg = Produktionsverfahren 3: Leistungsaufwand x Schwellenwert= korrigiertes Beitragsaufkommen (36.000.000 Euro x 1,10 =39.600.000 Euro).2 Ermittlung des Differenzbetrages: Rechenweg = Schwellenwert ./. bisherigesBeitragsaufkommen = Ausgleichsbetrag (bei Unterdeckung Betragpositiv (d. h. alle anderen Katasterarten werden um diesen Betrag entlastet),bei Überdeckung Betrag negativ (d. h. alle anderen Produktionsartenwerden mit diesem Betrag belastet))Schwellenwert 39.600.000 Euro ./. Beitragsaufkommen 42.000.000 Euro= Überdeckung 2.400.000 Euro3 Ermittlung des Korrekturfaktors Produktionsverfahren <strong>für</strong> „über- oderunterdeckte“ Produktionsverfahren = Rechenweg: Oberer oder untererSchwellenwert / bisheriges Beitragsaufkommen der Katasterart = KorrekturfaktorProduktionsverfahren39.600.000 Euro / 42.000.000 Euro = 0,94294 Beitrag der korrigierten Katasterart = BER der Katasterart (x Risikogruppenfaktor)x Hebesatz x Korrekturfaktor Produktionsverfahren (entsprichtjeweils dem oberen oder unteren Schwellenwert)12.000.000 Euro x 0,7 x5 x 0,9429 = 39.601.800 Euro(R<strong>und</strong>ungsdifferenzen sind aus Betriebsmitteln zu ersetzen)Sollte durch die Durchführung des solidarischen Ausgleichs innerhalb einerRisikogruppe ein weiteres Produktionsverfahren den zulässigen Schwellenwertüber- oder unterschreiten, ist das Verfahren „solidarischer Ausgleichinnerhalb einer Risikogruppe“ nochmals durchzuführen. Das Verfahren ist sooft zu wiederholen, bis alle Produktionsverfahren hinsichtlich des Verhältnisses„Leistungsaufwendungen zu Beitragseinnahmen“ innerhalb der zulässigenSchwellenwerte liegen.Nachfolgend wird dargestellt, wie die „zweite Stufe der Solidarität“ am Beispieleiner fiktiven Risikogruppe durchzuführen ist. In der Satzung der SVLFG

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