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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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114 Erich vom HofeAuf Basis der Verhältnisanteile der beitragsbelastbaren Flächenwerte sowieunter Berücksichtigung der Rentenaufwendungen sollten weniger belastete(ausgleichsverpflichtete) LBGen stärker belastete (ausgleichsberechtigten)LBGen finanziell entlasten mit der Folge, dass die Beitragsbelastungder Unternehmer der ausgleichsberechtigten LBGen sinkt <strong>und</strong> die der ausgleichsberechtigtenLBGen steigt.Umverteilt wurden in den Ausgleichsjahren 2010 <strong>und</strong> 2011 jeweils r<strong>und</strong> 35Mio. Euro. In 2012 erhöhte sich die Umverteilungssumme auf r<strong>und</strong> 38 Mio.Euro. In § 183 Absatz 2 SGB VII wurde durch das Gesetz zur nachhaltigen<strong>und</strong> sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung2 eine Regelung aufgenommen, wonach die LBGen die Ergebnisseder Lastenverteilung auf bestimmte Gruppen von Unternehmern begrenzenkonnten. Von dieser Ermächtigung haben zwei ausgleichsberechtigte LBGenin ihrer Satzung Gebrauch gemacht; die Ergebnisse der Lastenverteilungwurden dort nur den b<strong>und</strong>esmittelberechtigten Unternehmern beitragsminderndgutgeschrieben.Mit Errichtung der SVLFG zum 01.01.<strong>2013</strong> ist eine Lastenverteilung nichtmehr erforderlich, da mit der Einführung eines b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstabsgleich hohe Beiträge <strong>für</strong> identisch strukturierte Betriebe gewährleistetsind. Die in den §§ 184a bis 184d SGB VII enthaltenen Regelungen sinddaher mit Ablauf des 31.12.2012 weggefallen.2 <strong>Landwirtschaft</strong>liche KrankenversicherungRegelungen zur Vereinheitlichung der Beitragsgr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die landwirtschaftlicheKrankenversicherung waren im LSVMG nicht enthalten.III. Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen<strong>Sozialversicherung</strong>Mit der Errichtung der SVLFG zum 01.01.<strong>2013</strong> ist zwangsläufig auch die Einführungvon b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstäben in der LUV <strong>und</strong> LKVverb<strong>und</strong>en. Dabei sind <strong>für</strong> die Umlage 2012, die im ersten Halbjahr <strong>2013</strong> vonder SVLFG bei den beitragspflichtigen Unternehmern eingehoben wird, nochdie Beitragsmaßstäbe der ehemaligen regionalen LBGen <strong>und</strong> der Garten-2 GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 22.12.2010, BGBl. I S. 2309.

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