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SdL 2/2013 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und ...

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124 Erich vom Hofesätze gehen mit Beendigung dieser Unternehmen unter. Da das neu eröffneteGemeinschaftsunternehmen zu Beginn der Übergangszeit noch nichtexistierte, wird <strong>für</strong> dieses sofort ein Beitrag nach dem b<strong>und</strong>eseinheitlichenBeitragsmaßstab berechnet.Fall 4:Aus einem Gemeinschaftsunternehmen werden ein oder mehrere Teile herausgelöstoder es wird ganz aufgelöst.Lösung: Die aus dem bisherigen Gemeinschaftsunternehmen herausgelöstenUnternehmensteile sind wie Neugründungen zu bewerten. Die <strong>für</strong> dasGemeinschaftsunternehmen festgesetzten Angleichungssätze sind <strong>für</strong> dieherausgelösten Unternehmensteile nicht mehr zu berücksichtigen. Da die neueröffneten Unternehmen zu Beginn der Überganszeit noch nicht existierten,wird <strong>für</strong> diese der Beitrag sofort nach dem b<strong>und</strong>eseinheitlichen Beitragsmaßstabberechnet. Ist das Gemeinschaftsunternehmen nicht vollständig aufgelöstworden, so behält das verbleibende Restunternehmen die zu Beginn derÜberganszeit festgesetzten Angleichungssätze. Ist einer der Neuunternehmerselbst bereits Unternehmer <strong>und</strong> wurden <strong>für</strong> diesen Angleichungssätzebereits festgesetzt, gelten diese auch <strong>für</strong> den neu übernommenen Unternehmensteil.Fall 5:Rückwirkende Neuaufnahme eines Unternehmens <strong>für</strong> die Umlage 2012 oderfrüher.Lösung: Für dieses Unternehmen müssen Angleichungssätze in der Überganszeitneu festgesetzt werden, da zu Beginn der Übergangszeit ein Unternehmenvorhanden war.Fall 6:Rückwirkende Meldung von Änderungen in den Betriebsverhältnissen <strong>für</strong> dieUmlage 2012.Lösung: Für dieses Unternehmen müssen die Angleichungssätze neu festgesetztwerden, da die angezeigten Änderungen die Umlage 2012 betreffen <strong>und</strong>bei der Festsetzung der Angleichungssätze zu berücksichtigen sind.Die Beispiele zeigen auf, dass die unterschiedlichsten Fallgestaltungen einheitlicherLösungen bedürfen, um in der Übergangszeit sicherzustellen, dassalle Unternehmer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gleichbehandeltwerden.

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