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Treblinka - Vernichtungslager oder Durchgangslager?

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Kapitel V: Die <strong>Treblinka</strong>-ProzesseDoch wer die „Holocaust“-Literatur studiert, erkennt schon bald, daßdiese sich in entscheidendem Umfang auf Gerichtsurteile stützt: Beispielsweisezitiert R. Hilberg in dem den „Vernichtungszentren“ gewidmetenKapitel seines dreibändigen „Standardwerks“ Die Vernichtungder europäischen Juden Adalbert Rückerls NS-<strong>Vernichtungslager</strong>im Spiegel deutscher Strafprozesse nicht weniger als einundvierzigmalals Quelle. 480 Unter diesen Umständen tritt der eigentlicheZweck der unzähligen in der BRD geführten Prozesse gegen„Naziverbrecher“ klar zutage: Sie dienten dazu, nachträglich anhandvon Augenzeugenberichten und Tätergeständnissen die gewünschtenBeweise für einen millionenfachen Mord in Gaskammernherbeizuzaubern, welche die Geschichtsschreibung in Ermangelungvon Dokumenten und materiellen Spuren nicht erbringen konnte undbis zum heutigen Tage nicht hat erbringen können. Auf die Ergebnissedieser Strafverfahren konnten sich dann Hilberg und Konsortenbei ihrer Darstellung des „Holocaust“ berufen.Angesichts der hier umrissenen eminenten politischen Bedeutung derProzesse durfte ein auf der Anklagebank sitzender ehemaliger SS-Mann, der sich eine Chance auf Freispruch <strong>oder</strong> zumindest ein mildesUrteil wahren wollte, das von der Anklage gezeichnete Bild derKonzentrationslager natürlich nicht bestreiten, sondern allenfalls seinepersönliche Schuld in Abrede stellen <strong>oder</strong>, falls ihn die Zeugenallzu sehr belasteten, Befehlsnotstand geltend machen. Selbst wennzuträfe, was Rückerl auf S. 25 schreibt, nämlich daß die Angeklagten»ihre Beteiligung an der in den genannten Lagern industriemäßigbetriebenen Tötung jüdischer Männer, Frauen und Kinder ausnahmsloszugegeben« haben, 481 so ließe sich dies unschwer mit opportunistischenMotiven erklären: Wenn dies ein Beschuldigter tat,so wurde ihm dies als „verstocktes Leugnen“ ausgelegt und wirktesich strafverschärfend aus. Wer hingegen als Angeschuldigter dasSpiel der Anklage mitspielte, durfte auf Milde hoffen, mochten dieihm zur Last gelegten Missetaten noch so scheußlich sein.Ein prägnantes Beispiel hierfür liefert der von Rückerl erwähnte Falldes ehemaligen, in Beec stationierten SS-Hauptscharführers JosefOberhauser, der im Januar 1965 in einem nur vier Tage dauernden480 Siehe dazu Jürgen Graf, aaO. (Anm. 273), S. 110.481 Kurt Franz, Hauptangeklagter beim Prozeß von 1964/1965, hat jede Schuld von sichgewiesen, so daß Rückerls Behauptung zumindest für ihn nicht gilt.205

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