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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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Alternativen zur Pflege in der eigenen Wohnung• Betreutes Wohnen mit Ansprechpartner <strong>und</strong> eigenem sozialen/ pflegerischen Dienst• Betreutes Wohnen in einer Einrichtung mit eigener Pflegestation• Betreutes Wohnen in Anbindung an ein PflegeheimWann ist Betreutes Wohnen sinnvoll?Betreutes Wohnen kommt - je nach Umfang <strong>und</strong> Ausgestaltung der Leistungen - für verschiedenePersonengruppen in Frage. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte jedoch noch in gewissen Grenzeneine eigenständige Haushaltsführung in der Wohnung möglich sein.Worauf sollten Sie achten?• Erstellen Sie eine "Checkliste" über Ihre Wünsche <strong>und</strong> Vorstellungen, die Sie mit einemneuen Zuhause verbinden.• Besichtigen <strong>und</strong> vergleichen Sie mehrere Objekte <strong>und</strong> Angebote.• Die Preise sollten durchschaubar sein, also einzeln aufgeschlüsselt in Kaltmiete, Betriebs-<strong>und</strong> Nebenkosten, Betreuungspauschale für Gr<strong>und</strong>leistungen sowie Kosten fürWahlleistungen je nach Inanspruchnahme.• Prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung genau, lesen Sie auch das "Kleingedruckte"• Holen Sie ggf. Rat ein von kompetenten Dienststellen oder Personen, wie den Pflege-/Seniorenberatungsstellen, der Heimaufsicht des Kreises Gütersloh oder beim Mieterschutzverein.Wie ist das Verhältnis Betreutes Wohnen - Heimgesetz?Beim Betreuten Wohnen wird versucht, die Vorteile eines eigenen Haushaltes (Unabhängigkeit<strong>und</strong> Privatheit) mit den Vorteilen eines Heimes (Angebot von Versorgungs-, Betreuungs<strong>und</strong>Pflegeleistungen, Sicherheit, Barrierefreiheit) zu kombinieren. Die Abgrenzung zumHeim liegt insbesondere darin: Der vertraglich vereinbarte Gr<strong>und</strong>service darf nur geringfügigeallgemeine Betreuungsleistungen umfassen, wie z. B. Notruf <strong>und</strong> Vermittlung von Dienst<strong>und</strong>Pflegeleistungen. Bewohner <strong>und</strong> Bewohnerinnen genießen den Schutz des Heimgesetzes,wenn sie verpflichtet werden, Verpflegung <strong>und</strong> weitergehende Betreuungsleistungenvon einem Anbieter anzunehmen.ENTWURF STAND 17.01.2006 Seite 43

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