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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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Gewährung von SozialhilfeAnspruch auf SozialhilfeWenn die Leistungen der Pflegekasse <strong>und</strong> das Einkommen <strong>und</strong> Vermögen eines Pflegebedürftigen- <strong>und</strong> ggf. das Einkommen <strong>und</strong> Vermögen des Ehegatten - nicht ausreichen, um dienotwendige Pflege z.B. durch einen Pflegedienst, in einer Tagespflege oder auch im Fall vonKurzzeitpflege zu bezahlen, können ergänzend Leistungen nach dem SozialgesetzbuchZwölftes Buch (SGB XII) beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Gewährungvon Sozialhilfe immer um Einzelfallentscheidungen handelt, daher können im folgendennur die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erläutert werden.Einkommen <strong>und</strong> VermögenDer Anspruch auf Sozialhilfe ist in erster Linie abhängig vom Einkommen <strong>und</strong> Vermögen desBetroffenen. Wenn dieser verheiratet ist oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, findet auchdas Einkommen <strong>und</strong> Vermögen des Ehegatten bzw. Lebenspartners Berücksichtigung <strong>und</strong>muss mit eingesetzt werden.Zum Vermögen gehören zum Beispiel:• Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen , Bausparkassen u.a.,• Rückkaufwerte von Lebens- <strong>und</strong> Sterbeversicherungen,• Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>vermögen,• PKW’s,• Bargeld,• Wertpapiere.Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn das Vermögen einen Betrag von 2.600,00 €(bzw. 3.214,00 € bei Verheirateten/ eheähnliche Gemeinschaft) nicht übersteigt.Ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine angemessene Eigentumswohnung gehörennicht zum einzusetzendem Vermögen, solange der Betroffene selbst <strong>und</strong>/ oder sein Ehegattebzw. Lebenspartner noch darin wohnt.Zum Einkommen gehören zum Beispiel:• Renten/ Pensionen, auch aus dem Ausland,• Erwerbseinkommen,• Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.,• Wohngeld,• Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten <strong>und</strong> der Kinder,• Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen.ENTWURF STAND 17.01.2006 Seite 61

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