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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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Leistungen der Pflegekasse• für die Betreuung in einer Tagespflege: Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingtenKosten bis zum o.g. Höchstbetrag (siehe auch S. 30).• für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung: Die Pflegekasseübernimmt dann die dort anfallenden Pflegekosten bis zum o.g. Höchstbetrag (sieheauch S. 33). Diese Leistung kann ggf. auch im Anschluss an die Inanspruchnahme vonKurzzeitpflegeleistungen (siehe oben) in Anspruch genommen werden.Soziale Sicherung für PflegepersonenRentenversicherungUnter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit,dass die Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die Person,die die Pflege durchführt, Beiträge in die Rentenversicherungeinzahlt.Anspruchsberechtigt ist,wer einen Pflegebedürftigenzu Hause mindestens14 St<strong>und</strong>en pro WocheDie Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch diePflegeversicherung ist ein komplexes Thema, das sich annichtpflegt.erwerbsmäßigdieser Stelle nicht abschließend darstellen lässt. Es können lediglich die wesentlichen Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen<strong>und</strong> Ausschlussgründe genannt werden. Sofern dieses Thema für Sierelevant sein könnte, ist ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse (siehe Seite 70) unerlässlich.Wie bei allen Leistungen der Pflegeversicherung ist ein entsprechender Antrag beider Pflegekasse Voraussetzung für die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgendurch die Pflegekasse.Gr<strong>und</strong>sätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die• einen Pflegebedürftigen (= Vorliegen einer Pflegestufe I, II oder III)• nicht erwerbsmäßig (= von dem Pflegebedürftigen wird nicht mehr als das Pflegegeld alsfinanzielle Anerkennung für die Pflege gezahlt)• wenigstens 14 St<strong>und</strong>en wöchentlich (= Gr<strong>und</strong>lage ist das MDK-Gutachten, es werdenGr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt.)• in häuslicher Umgebung (= im Haushalt des Pflegebedürftigen)pflegen. Rentenbeiträge werden nur gezahlt, solange diese Vorraussetzungen erfüllt sind.Im übrigen ist die Übernahme von Rentenbeiträgen unter gewissen Umständen von vornhereinausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere:• Die Pflegeperson übt neben der Pflegetätigkeit eine anderweitige Beschäftigung oderselbstständige Tätigkeit von durchschnittlich mehr als 30 St<strong>und</strong>en in der Woche ausENTWURF STAND 17.01.2006 Seite 59

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