KREIS GÃTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO
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VorsorgeVorsorgeDer Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzlicheKrankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinenpersönlichen Lebensgestaltung führen. Beide Situationen können zur Folge haben,dass Sie Ihre persönlichen Dinge - rechtlich - nicht mehr selbst regeln können <strong>und</strong> auf dieMitwirkung anderer angewiesen sind. Ein automatisches Vertretungsrecht gibt es nicht, auchnicht für Angehörige. Für einen Volljährigen können Angehörige (oder andere Personen) nurin zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgr<strong>und</strong> einer rechtsgeschäftlichenVollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer. Jeder Volljährige sollte daherrechtzeitig für sich selbst entscheiden, welche Regelung für ihn persönlich die geeignetsteist.VollmachtMan unterscheidet zwischen der Generalvollmacht (bei Erteilung wirksam) <strong>und</strong> der Vorsorgevollmacht(erst im "Bedarfsfall" wirksam). Mit einer Vollmacht wird/werden eine Person/Personendes Vertrauens bevollmächtigt, im Falle eigener Entscheidungs- <strong>und</strong> Handlungsunfähigkeitrechtswirksam für den Vollmachtgeber entscheiden zu können. Erst eineumfassend erteilte Vollmacht schließt eine rechtliche Betreuung - auch in Teilbereichen -aus. Die erteilte Vollmacht unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle; sie steht <strong>und</strong> fällt mitder Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten. Die Vollmacht ist schriftlich - nicht zwingend handschriftlich- zu verfassen <strong>und</strong> eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Zeugenist wünschenswert aber nur im Einzelfall notwendig, z.B. bei Erwerb oder Veräußerung vonGr<strong>und</strong>stücken oder bei Darlehensaufnahme. Die Vollmacht kann bei den persönlichen Unterlagen,beim Bevollmächtigten, einer weiteren Vertrauensperson, beim Notar oder bei derB<strong>und</strong>esnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister) aufbewahrt werden.BetreuungsverfügungDie rechtliche Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn ein Volljähriger aufgr<strong>und</strong>von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgenkann. Der "Bedarfsfall" muss daher schon eingetreten sein; eine vorsorglich eingerichteterechtliche Betreuung ist gesetzlich nicht gestattet. Der Betreuer hat im Rahmen seines Aufgabenkreisesdas Recht <strong>und</strong> die Pflicht, im Interesse des Betreuten Willenserklärungen mitWirkung abzugeben. Der Betreuer unterliegt der Rechtskontrolle des Amtsgerichts..Seite 64 ENTWURF STAND 17.01.2006