KREIS GÃTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO
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VorsorgeMit einer Betreuungsverfügung können Sie eine Person/Personen Ihres Vertrauens benennen,der/ die im Falle Ihrer Entscheidungs- <strong>und</strong> Handlungsunfähigkeit als Betreuer eingesetztwird/ werden <strong>und</strong>/ oder wer nicht eingesetzt werden soll. Die Betreuungsverfügung ist schriftlich- nicht zwingend handschriftlich - zu verfassen <strong>und</strong> eigenhändig zu unterschreiben. DieUnterschrift eines Zeugen ist wünschenswert aber nicht notwendig. Eine notarielle Bestätigungist ebenfalls nicht erforderlich. Die Betreuungsverfügung sollte im "Bedarfsfall" unverzüglichdem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht zugeleitet werden.PatientenverfügungDie Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen im Hinblick auf die von Ihnen in bestimmtenNotfällen gewünschte medizinische Behandlung <strong>und</strong> damit zusammenhängende Maßnahmen.Sie wird z.T. auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testamenthandelt. Die Patientenverfügung sollte von den behandelnden Ärzten beachtet werden, einerechtliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.Weitere Informationen erhalten Sie bei• Ihrem zuständigen Amtsgericht• Ihrem Notar• dem Betreuungsverein "Sozialdienst katholischer Frauen <strong>und</strong> Männer e.V.", Jodokus-Temme-Straße 21 a, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel.: 05242/90205-0 <strong>und</strong>• der Betreuungsstelle des Kreises Gütersloh, Ansprechpartner: Herr Ellerbrake, Tel.:05241/85-2400 <strong>und</strong> Herr Engelnkemper, Tel.: 05241/85-2401.ENTWURF STAND 17.01.2006 Seite 65