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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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Einleitungmäß § 11 Abs. 2 SGB XI die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen gewahrt <strong>und</strong> deren Selbständigkeit,Selbstverständnis <strong>und</strong> Unabhängigkeit beachtet werden,3. der Klärung der Frage, ob <strong>und</strong> ggf. welche Maßnahmen von den Kreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten zur Sicherung<strong>und</strong> Weiterentwicklung des Hilfeangebotes ergriffen werden müssen <strong>und</strong>4. der Förderung der Beteiligung von bürgerschaftlichem Engagement im Zusammenhang von Pflege <strong>und</strong>Betreuung zur Sicherstellung der sozialen Teilhabe Pflegebedürftiger.Darüber hinaus soll die kommunale Pflegeplanung Angebote der komplementären Hilfen, neue Wohn- <strong>und</strong>Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen aufzeigen <strong>und</strong> bei der Weiterentwicklung derörtlichen Infrastruktur einbeziehen.(2) Die Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte berichten regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 über dieEntwicklung auf dem örtlichen Pflegemarkt <strong>und</strong> über ihre Maßnahmen zur Sicherung <strong>und</strong> Weiterentwicklungdes örtlichen Hilfeangebotes. Die Kreise beteiligen die kreisangehörigen Gemeinden <strong>und</strong> die kommunalenPflegekonferenzen bei der Aufstellung kommunaler Pflegepläne.(3) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium gibt unter Mitwirkung des LandespflegeausschussesEmpfehlungen für das Verfahren zur kommunalen Pflegeplanung sowie Empfehlungen für die Weiterentwicklunggeeigneter Wohnformen für Pflegebedürftige.Die kommunale Pflegeplanung ist danach das Instrument, mit dem die Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städteihrer Verpflichtung, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende pflegerische Angebotsstruktursicherzustellen, nachkommen sollen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Rahmen derPflegeplanung• eine Bestandsaufnahme sowie eine quantitative <strong>und</strong> qualitative Überprüfung der Pflegeangebotevorgenommen wird <strong>und</strong>• Maßnahmen zur Sicherung <strong>und</strong> Weiterentwicklung des Hilfeangebotes sowie der Beteiligung vonBürgerschaftlichem Engagement geklärt werden.Qualitative Prämissen für die kommunale PflegeplanungDas Landespflegegesetz NW enthält an verschiedenen Stellen Hinweise darauf, dass die Infrastrukturentwicklungqualitativ auf die spezifischen Erfordernisse der Hilfe- <strong>und</strong> Pflegebedürftigen <strong>und</strong> ihrerAngehörigen abgestimmt sein muss.Ohne im weiteren nach Wünschen, Bedarfslagen <strong>und</strong> Bedürfnissen Pflegebedürftiger zu differenzieren,finden sich u. a. folgende Hinweise dafür, dass durch die Regelungen des Landespflegegesetzeseine quantitative <strong>und</strong> qualitative Entwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur im Sinne der Nutzererfolgen soll:Bedürfnisorientierung„Die Struktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen<strong>und</strong> der sie Pflegenden orientieren.“Pflegeplan für den Kreis Gütersloh Seite 7 von 81

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