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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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Einleitunglich der notwendigen komplementären Hilfen“ mitgewirkt werden.Dass die qualitative Weiterentwicklung der Pflege einem Bedarfder Pflegebedürftigen entspricht, steht außer Zweifel. (§ 5 PfGNW)Die mit der kommunalen Pflegeplanung angestrebte Überprüfung„ob über den Pflegemarkt ein qualitativ <strong>und</strong> quantitativ ausreichendessowie wirtschaftliches Hilfeangebot für die Pflegebedürftigen<strong>und</strong> ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird“ unter Berücksichtigungder „Vielfalt der Träger“ vorgehalten wird, schließt dieNutzerperspektive ein. (§ 6 PfG NW)Teil- <strong>und</strong> vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruchauf Förderung, „wenn es sich um für die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnerüberschaubare, ortsnahe Einrichtungen von angemessenerGröße handelt <strong>und</strong> sie angemessen baulich ausgestattet sind“.Auch hier wird auf qualitative Kriterien verwiesen, die den Bedürfnissender Nutzer entsprechen sollen. (§ 9 Abs. 2 PfG NW)Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss für Investitionskostenin vollstationären Pflegeeinrichtungen dient der weiterenEntkopplung von Pflegebedürftigkeit <strong>und</strong> pflegebedingter Sozialhilfeabhängigkeit.(§§ 11; 12 PfG NW)Zur „Umsetzung des Vorranges der häuslichen Versorgung“ wer-den vom Land im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel komplementäreambulante Dienste gefördert. Der Vorrang ambulanterLeistungen entspricht dem Wunsch <strong>und</strong> dem Bedürfnis Pflegebedürftiger.(§ 14 PfG NW)PflegeplanungFörderung von PflegeeinrichtungenAufwendungszuschussFörderung von komplementärenDienstenDie marktwirtschaftliche <strong>und</strong> wettbewerbliche Ausrichtung des Landespflegegesetzes bedeutet somitnicht, dass Nutzerinteressen <strong>und</strong> -bedürfnisse nicht in angemessener Weise Berücksichtigung finden.Die Abkehr von der Verpflichtung zur Durchführung der Pflegebedarfsplanung nach einem landesweiteinheitlichen Muster ist nicht in der Weise zu verstehen, dass planerisches Handeln für Hilfe- <strong>und</strong>Pflegebedürftige <strong>und</strong> ihre Angehörigen obsolet geworden ist. Die Entkopplung der Bedarfsüberprüfung<strong>und</strong> der darauf aufbauenden Bedarfsbestätigung von der Investitionskostenförderung ist eine – wennauch einschneidende – Veränderung in den Methoden zur Umsetzung der Planungsergebnisse.Hinweise zur Organisation des PlanungsprozessesDie von den für die Vorhaltung einer geeigneten Infrastruktur für Hilfe- <strong>und</strong> Pflegebedürftige verantwortlichenKreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten zu treffenden Maßnahmen zur Anpassung der Pflegeland-Pflegeplan für den Kreis Gütersloh Seite 9 von 81

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