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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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EinleitungEinleitungRechtliche Hintergründe für den Wechsel von der kommunalen Pflegebedarfsplanungzur kommunalen PflegeplanungMit Inkrafttreten des novellierten Landespflegegesetzes (PfG NW) zum 01.08.2003 ist die bisherigekommunale Pflegebedarfsplanung (Bedarfsprüfung) durch eine kommunale Pflegeplanung (§ 6) abgelöstworden. Gleichzeitig wurde die an die Bedarfsbestätigung bisher gekoppelte vorschüssige Objektförderungder Investitionskosten für teil- <strong>und</strong> vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein- <strong>und</strong> auf einenachschüssige Förderung von Investitionskosten für solche Plätze umgestellt, die von HeimbewohnerInnengenutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind.Die Notwendigkeit, Pflegebedarfsplanung <strong>und</strong> Förderverfahren zu entkoppeln, ergibt sich aus denRegelungen des Pflege-Versicherungsgesetzes (SGB XI), den im EU-Recht enthaltenen Vorgabenzur Vermeidung unzulässiger Beihilfen <strong>und</strong> der höchstrichterlichen Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichts(BSG) zur Gleichbehandlung der Anbieter am Pflegemarkt im Hinblick auf die Gewährungeiner Förderung.Als Fazit höchstrichterlicher Rechtsprechung, der EU-rechtlichen Vorgaben <strong>und</strong> der Vorgaben desSGB XI zum Wettbewerb der Anbieter am Pflegemarkt ist an dieser Stelle festzuhalten, dass• eine Bindung von Mitteln zur Investitionskostenförderung an eine Bedarfsbestätigung nicht zulässigist <strong>und</strong>• Investitionskostenförderung wettbewerbsneutral erfolgen muss.Gleichzeitig wird jedoch auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die Öffnung des Marktzugangs<strong>und</strong> den damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerb der Leistungsanbieter der gr<strong>und</strong>gesetzlicheDaseinsvorsorgeauftrag <strong>und</strong> die pflegegesetzliche Verpflichtung, auf eine leistungsfähige,regional gegliederte, ortsnahe <strong>und</strong> aufeinander abgestimmte pflegerische Versorgung hinzuwirken,keinesfalls obsolet ist. Vielmehr verbleibt das Erfordernis, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen festzustellen<strong>und</strong> zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedecktwird.Bestimmungen zur kommunalen Pflegeplanung im Landespflegegesetz NWDie für die kommunale Pflegeplanung getroffenen unmittelbaren Regelungen sind im Paragraphensechs (§ 6 PfG NW) wie folgt zusammengefasst:Kommunale Pflegeplanung(1) Die Pflegeplanung der Kreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte dient1. der Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot an Pflegediensten <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen,2. der Überprüfung, ob über den Pflegemarkt ein qualitativ <strong>und</strong> quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftlichesHilfeangebot für die Pflegebedürftigen <strong>und</strong> ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird <strong>und</strong> ge-Seite 6 von 81Pflegeplan für den Kreis Gütersloh

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