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KREIS GÜTERSLOH Vorlage Arbeit und Soziales ... - PfIO

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Gewährung von SozialhilfeBei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, einer Tagespflegeeinrichtung oder einerKurzzeitpflegeeinrichtung wird aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag errechnet, der zunächstzur Deckung der entstehenden Aufwendungen einzusetzen ist. Die Höhe des Einkommenseinsatzesist sehr stark einzelfallabhängig: Zum einen müssen hierfür Ihre persönlichen<strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, zum anderen hängt der Einkommenseinsatzauch von der beantragten Hilfe ab (z.B. Übernahme der ungedeckten Kostenfür einen Pflegedienst oder für den Besuch einer Tagespflege). Pauschale Aussagen hierzusind daher sehr schwierig. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall von der PflegeberatungsstelleIhrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung beraten.Ansprüche gegen DritteVorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe sind auch Ansprüche, die der Betroffene gegenAndere hat. Derartige Ansprüche sind vom Betroffenen selbst bzw. von Bevollmächtigten zuverfolgen. Ist das nicht möglich, kann ein Anspruch ausnahmsweise auch direkt vom Sozialhilfeträgerhier geltend gemacht werden.Ansprüche gegen Dritte können sich insbesondere ergeben aus:• Schenkung:Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit vorgenommenwurden, können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurückgefordert werden.• Vertrag:Insbesondere bei der Übertragung von Gr<strong>und</strong>besitz werden häufig vertragliche Ansprüchevereinbart, wie z.B. Wohnrecht, freie Verpflegung, Hege <strong>und</strong> Pflege, standesgemäßerUnterhalt, Nießbrauch oder Rentenzahlungen. Sofern Sozialhilfe beantragt wird, wirdgeprüft, inwieweit ein vorrangiger Ersatzanspruch gegen den jetzigen Eigentümer desGr<strong>und</strong>besitzes besteht.• Unterhalt:Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Eltern einen Unterhaltsanspruchgegen ihre Kinder sowie ggf. gegen den getrennt lebenden bzw. geschiedenenEhegatten. Unterhaltsforderungen werden allerdings nicht geltend gemacht, wenndie Unterhaltspflichtigen – also die Kinder – die Pflege der Eltern selbst übernehmen o-der an ihr maßgeblich beteiligt sind.Seite 62 ENTWURF STAND 17.01.2006

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