HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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Einleitung<br />
In der nachfolgenden Erläuterung der<br />
steuerlichen Grundlagen wird unterstellt,<br />
dass die Anleger in der Bundesr<br />
epublik Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind und ihre Beteiligung<br />
im Privatvermögen halten.<br />
Soweit die Beteiligung an "<strong>Frankreich</strong> 1"<br />
im steuerlichen Betriebsvermögen<br />
gehalten wird, kommt es zu einer von<br />
den folgenden Grundsätzen abweichenden<br />
Besteuerung.<br />
V erlagerung des Besteuerungsrechtes<br />
in ausländische Staaten<br />
Auf der Grundlage der zwischen den<br />
verschiedenen Staaten geschlossenen<br />
Abkommen zur Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung (DBA) ist es möglich,<br />
durch <strong>Invest</strong>itionen im Ausland<br />
eine steuerliche Entlastung zu erreichen.<br />
Dies geschieht durch Anwendung<br />
der DBA mit westlichen Industriestaaten,<br />
die für bestimmte Einkünfte<br />
dem ausländischen Staat das<br />
Besteuerungsrecht einräumen.<br />
Für Einkünfte aus in <strong>Frankreich</strong> belegenen<br />
Immobilien und für das dort<br />
belegene Vermögen steht <strong>Frankreich</strong><br />
das Besteuerungsrecht zu. Dies gilt<br />
für die laufenden Einkünfte und für<br />
die Veräußerung von Grundstücken. In<br />
der Bundesrepublik erfolgt eine Freistellung<br />
von der unmittelbaren Besteuerung.<br />
Da in <strong>Frankreich</strong> eine vergleichsweise<br />
niedrige Effektivbesteuerung<br />
zum Zuge kommen kann,<br />
ist für den Anleger eine steuerliche<br />
Entlastung möglich.<br />
FRANKREICH 1<br />
Besteuerung in <strong>Frankreich</strong><br />
Einkommensteuer<br />
Das französische Besteuerungsrecht<br />
erstreckt sich für nichtansässige<br />
Gesellschafter auf deren inländische<br />
Einkünfte in <strong>Frankreich</strong> (Territorialitätsprinzip).<br />
Hierzu zählen Einkünfte<br />
aus dem in <strong>Frankreich</strong> belegenen<br />
Grundvermögen. "<strong>Frankreich</strong> 1"<br />
wird in der Rechtsform der "SCI"<br />
geführt. Die "Société civile immobilière<br />
- SCI" wird in <strong>Frankreich</strong> für einkommensteuerliche<br />
Zwecke als transparente<br />
Gesellschaft behandelt. Die<br />
steuerpflichtigen Einkünfte werden<br />
nicht auf Ebene der Gesellschaft versteuert,<br />
sondern den an dem Fonds<br />
beteiligten Anlegern anteilig zuger<br />
echnet. Die Anleger sind verpflicht<br />
et, jährlich Steuererklärungen in<br />
<strong>Frankreich</strong> abzugeben, in denen die<br />
auf sie entfallenden Gewinn- bzw.<br />
V erlustanteile zusammen mit etwaigen<br />
weiteren, in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtigen<br />
Einkünften erklärt werden.<br />
Diese Leistungen werden im<br />
Auftrag der Hansische Treuhand AG<br />
durch ein französisches<br />
Steuerberatungsbüro ausgeführt.<br />
Gewinnermittlung<br />
Die über die SCI erzielten Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung werden<br />
jährlich in der entsprechenden<br />
Kategorie als sog. "Revenus<br />
F onciers" ermittelt. Der Gewinn<br />
ergibt sich aus der Differenz zwischen<br />
vereinnahmten Mieten und<br />
Mietnebenkosten abzüglich der mit<br />
der Erzielung und Erhaltung der<br />
Mieteinnahmen verbundenen<br />
Ausgaben.<br />
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