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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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3) Die in vorliegendem Artikel genannten<br />

Einschränkungen können Dritten nicht entgegengehalten<br />

werden. Weiterhin<br />

wird wie gesetzlich vorgeschrieben die<br />

Gesellschaft Dritten gegenüber auch durch<br />

solche Maßnahmen verpflichten, die über<br />

den Gesellschaftszweck hinausgehen.<br />

Artikel 14 · Beirat<br />

1) Zur Beratung der Geschäftsführung kann<br />

für die Gesellschaft ein Beirat gebildet<br />

werden. Dieser besteht aus drei<br />

Mitgliedern, wovon zwei durch die<br />

Gesellschafterversammlung gewählt werden<br />

und ein Mitglied von der<br />

Geschäftsführung bestimmt wird.<br />

2) Der Beirat wird jeweils für die Dauer von<br />

3 Jahren gewählt und nach der dem Ablauf<br />

dieser Frist folgenden ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung über den<br />

Jahresabschluss neu gewählt. Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

3) Der Beirat gibt sich selbst eine<br />

Geschäftsordnung.<br />

4) Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />

Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.<br />

Der Beirat ist jedoch berechtigt, von der<br />

Geschäftsführung Berichte über die einzelnen<br />

Angelegenheiten zu verlangen. Auf<br />

Beschluss des Beirates ist eines seiner<br />

Mitglieder oder ein beauftragter Dritter<br />

auf Kosten der Gesellschaft berechtigt,<br />

die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen.<br />

5) Die Mitglieder des Beirates haften nur für<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />

v erjähren 3 Jahre nach Kenntniserlangung<br />

über den die Ersatzpflicht begründenden<br />

Sachverhalt, soweit sie nicht kraft Gesetzes<br />

einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />

6) Der Beirat erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung, die von<br />

der Gesellschafterversammlung zu<br />

beschließen ist.<br />

FRANKREICH 1<br />

Artikel 15 · Gesellschafterversammlung<br />

1) Die Gesellschafterbeschlüsse werden nach<br />

W ahl der Geschäftsführung entweder in<br />

einer Gesellschafterversammlung oder im<br />

W ege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />

getroffen. Gesellschafterversammlungen<br />

k önnen am Sitz der Gesellschaft oder an<br />

einem anderen Ort, der von der Geschäftsführung<br />

bestimmt wird, abgehalten werden.<br />

Gesellschafterversammlungen im<br />

Sinne dieses Gesellschaftsvertrages sind<br />

auch solche, die im schriftlichen Verfahren<br />

abgehalten werden.<br />

Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

sollte jährlich bis spätestens<br />

zum 30.06. eines Jahres stattfinden.<br />

2) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

erfolgt durch Einschreiben mit<br />

Rückschein durch die Geschäftsführung<br />

unter Bekanntgabe der Tagesordnung und<br />

W ahrung einer Frist von 4 (vier) Wochen,<br />

beginnend mit der Absendung an die<br />

Gesellschafter.<br />

3) Auf Antrag von Gesellschaftern, die zusammen<br />

zumindest 25% der Gesellschaftsateile<br />

halten, hat die Geschäftsführung unverzüglich<br />

eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />

Diese kann nach Wahl der Geschäftsführung<br />

auch im Wege des schriftlichen<br />

Umlaufverfahrens stattfinden.<br />

4) Die Gesellschafterversammlung wird von<br />

der Geschäftsführung geleitet. Sie ist<br />

berechtigt, einen Vertreter mit der Leitung<br />

zu beauftragen.<br />

5) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in<br />

der Gesellschafterversammlung durch<br />

einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen<br />

Dritten vertreten zu lassen.<br />

Artikel 16 · Gegenstand der Beschlussfassung<br />

in der Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere<br />

zuständig für folgende Beschlussfassungen,<br />

wobei es sich nicht um eine<br />

abschließende Aufzählung handelt:<br />

a)Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

b)Umwandlung der Gesellschaft;<br />

c)Veräußerung der von der Gesellschaft<br />

gehaltenen Immobilien;<br />

d)Auflösung und Liquidation der<br />

Gesellschaft;<br />

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