HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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3) Die in vorliegendem Artikel genannten<br />
Einschränkungen können Dritten nicht entgegengehalten<br />
werden. Weiterhin<br />
wird wie gesetzlich vorgeschrieben die<br />
Gesellschaft Dritten gegenüber auch durch<br />
solche Maßnahmen verpflichten, die über<br />
den Gesellschaftszweck hinausgehen.<br />
Artikel 14 · Beirat<br />
1) Zur Beratung der Geschäftsführung kann<br />
für die Gesellschaft ein Beirat gebildet<br />
werden. Dieser besteht aus drei<br />
Mitgliedern, wovon zwei durch die<br />
Gesellschafterversammlung gewählt werden<br />
und ein Mitglied von der<br />
Geschäftsführung bestimmt wird.<br />
2) Der Beirat wird jeweils für die Dauer von<br />
3 Jahren gewählt und nach der dem Ablauf<br />
dieser Frist folgenden ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung über den<br />
Jahresabschluss neu gewählt. Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
3) Der Beirat gibt sich selbst eine<br />
Geschäftsordnung.<br />
4) Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />
Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.<br />
Der Beirat ist jedoch berechtigt, von der<br />
Geschäftsführung Berichte über die einzelnen<br />
Angelegenheiten zu verlangen. Auf<br />
Beschluss des Beirates ist eines seiner<br />
Mitglieder oder ein beauftragter Dritter<br />
auf Kosten der Gesellschaft berechtigt,<br />
die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />
einzusehen.<br />
5) Die Mitglieder des Beirates haften nur für<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
Schadenersatzansprüche gegen den Beirat<br />
v erjähren 3 Jahre nach Kenntniserlangung<br />
über den die Ersatzpflicht begründenden<br />
Sachverhalt, soweit sie nicht kraft Gesetzes<br />
einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />
6) Der Beirat erhält neben der Erstattung<br />
seiner Auslagen eine Vergütung, die von<br />
der Gesellschafterversammlung zu<br />
beschließen ist.<br />
FRANKREICH 1<br />
Artikel 15 · Gesellschafterversammlung<br />
1) Die Gesellschafterbeschlüsse werden nach<br />
W ahl der Geschäftsführung entweder in<br />
einer Gesellschafterversammlung oder im<br />
W ege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />
getroffen. Gesellschafterversammlungen<br />
k önnen am Sitz der Gesellschaft oder an<br />
einem anderen Ort, der von der Geschäftsführung<br />
bestimmt wird, abgehalten werden.<br />
Gesellschafterversammlungen im<br />
Sinne dieses Gesellschaftsvertrages sind<br />
auch solche, die im schriftlichen Verfahren<br />
abgehalten werden.<br />
Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
sollte jährlich bis spätestens<br />
zum 30.06. eines Jahres stattfinden.<br />
2) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />
erfolgt durch Einschreiben mit<br />
Rückschein durch die Geschäftsführung<br />
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und<br />
W ahrung einer Frist von 4 (vier) Wochen,<br />
beginnend mit der Absendung an die<br />
Gesellschafter.<br />
3) Auf Antrag von Gesellschaftern, die zusammen<br />
zumindest 25% der Gesellschaftsateile<br />
halten, hat die Geschäftsführung unverzüglich<br />
eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />
Diese kann nach Wahl der Geschäftsführung<br />
auch im Wege des schriftlichen<br />
Umlaufverfahrens stattfinden.<br />
4) Die Gesellschafterversammlung wird von<br />
der Geschäftsführung geleitet. Sie ist<br />
berechtigt, einen Vertreter mit der Leitung<br />
zu beauftragen.<br />
5) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in<br />
der Gesellschafterversammlung durch<br />
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen<br />
Dritten vertreten zu lassen.<br />
Artikel 16 · Gegenstand der Beschlussfassung<br />
in der Gesellschafterversammlung<br />
Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere<br />
zuständig für folgende Beschlussfassungen,<br />
wobei es sich nicht um eine<br />
abschließende Aufzählung handelt:<br />
a)Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
b)Umwandlung der Gesellschaft;<br />
c)Veräußerung der von der Gesellschaft<br />
gehaltenen Immobilien;<br />
d)Auflösung und Liquidation der<br />
Gesellschaft;<br />
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