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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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2) Innerhalb von sechs (6) Monaten nach<br />

Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist<br />

v on der Geschäftsführung unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften der<br />

Jahresabschluss der Gesellschaft anzufertigen.<br />

3) Der Jahresabschluss wird von einem<br />

Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung<br />

des Prüfers erfolgt durch<br />

Gesellschafterbeschluss.<br />

4) Der vorläufige Jahresabschluss ist den<br />

Gesellschaftern mit einer Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung zuzusenden.<br />

Artikel 20 · Beteiligung am Ergebnis und<br />

V ermögen, Ausschüttungen<br />

1) Die Gesellschafter sind im Verhältnis der<br />

v on ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile<br />

am Vermögen und am Ergebnis der<br />

Gesellschaft beteiligt. Für das Jahr 2003<br />

erfolgt die Aufteilung von Ergebnis und<br />

Liquiditätsausschüttung im Verhältnis des<br />

eingezahlten Gesellschaftskapitals zueinander<br />

(pro rata temporis).<br />

2) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie<br />

die Höhe der Einlagen übersteigen.<br />

3) Über die Verwendung von Gewinnen und<br />

Liquiditätsüberschüssen, soweit sie nicht<br />

zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher<br />

oder sonstiger Verpflichtungen benötigt<br />

werden (ausschüttungsfähiges Ergebnis),<br />

entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Geschäftsführung ist<br />

berechtigt, a conto eines später zu fassenden<br />

Beschlusses der Gesellschaftsversammlung,<br />

im Januar eines Jahres nach<br />

ihrem Ermessen frei verfügbare Liquidität<br />

an die Gesellschafter auszuschütten.<br />

4) Durch Gesellschafterbeschluss kann von<br />

dieser Art der Verteilung des Gewinns<br />

abgewichen werden. In einem solchen<br />

Beschluss können die Gesellschafter insbesondere<br />

bestimmen, dass ein Teil des<br />

Gewinns oder der gesamte Gewinn ins neue<br />

Geschäftsjahr vorgetragen wird oder auf<br />

alle allgemeinen oder besonderen<br />

Reserven aufgeteilt wird.<br />

FRANKREICH 1<br />

5) Zur Ausschüttung eines möglichst hohen<br />

Gewinns wird von der Bildung einer<br />

Abschreibung der durch die Gesellschaft<br />

gehaltenen Immobilie Abstand genommen,<br />

da aufgrund der Eigenschaft der Immobilie<br />

nicht von einer Wertminderung ausgegangen<br />

werden muss.<br />

Artikel 21 · Gesellschafterkonten<br />

1) Für jeden Gesellschafter werden ein<br />

Kapitalkonto, ein Verlustkonto und ein<br />

V errechnungskonto geführt.<br />

2) Auf dem Kapitalkonto wird die auf seinen<br />

Gesellschaftsanteil gezahlte Einlage des<br />

Gesellschafters gebucht. Diese ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimmr<br />

echt, für die Ergebnisverteilung, für die<br />

Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />

sowie den Anspruch auf das<br />

Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3) Verluste werden auf gesonderten<br />

V erlustkonten gebucht, die aus künftigen<br />

Gewinnen aufzufüllen sind.<br />

4) Für den sonstigen Verrechnungsverkehr,<br />

insbesondere Entnahmen und<br />

Gewinngutschriften zwischen Gesellschaft<br />

und Gesellschaftern, wird ein<br />

V errechnungskonto geführt.<br />

5) Auf allen Konten sind die Salden unverzinslich.<br />

Artikel 22 · Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

1) Ein Gesellschafter scheidet aus der<br />

Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis ordentlich<br />

nach Artikel 6 oder außerordentlich<br />

nach Artikel 11 kündigt;<br />

b) er durch außerordentlichen Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen wird;<br />

c) über sein Vermögen das Insolvenzv<br />

erfahren eröffnet wird.<br />

2) Durch das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern unter entsprechender<br />

teilweiser Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />

unter Vorbehalt des<br />

Artikels 8 unter der bisherigen Firma<br />

f ortgeführt.<br />

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