HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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2) Innerhalb von sechs (6) Monaten nach<br />
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist<br />
v on der Geschäftsführung unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften der<br />
Jahresabschluss der Gesellschaft anzufertigen.<br />
3) Der Jahresabschluss wird von einem<br />
Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung<br />
des Prüfers erfolgt durch<br />
Gesellschafterbeschluss.<br />
4) Der vorläufige Jahresabschluss ist den<br />
Gesellschaftern mit einer Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung zuzusenden.<br />
Artikel 20 · Beteiligung am Ergebnis und<br />
V ermögen, Ausschüttungen<br />
1) Die Gesellschafter sind im Verhältnis der<br />
v on ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile<br />
am Vermögen und am Ergebnis der<br />
Gesellschaft beteiligt. Für das Jahr 2003<br />
erfolgt die Aufteilung von Ergebnis und<br />
Liquiditätsausschüttung im Verhältnis des<br />
eingezahlten Gesellschaftskapitals zueinander<br />
(pro rata temporis).<br />
2) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie<br />
die Höhe der Einlagen übersteigen.<br />
3) Über die Verwendung von Gewinnen und<br />
Liquiditätsüberschüssen, soweit sie nicht<br />
zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher<br />
oder sonstiger Verpflichtungen benötigt<br />
werden (ausschüttungsfähiges Ergebnis),<br />
entscheidet die Gesellschafterversammlung.<br />
Die Geschäftsführung ist<br />
berechtigt, a conto eines später zu fassenden<br />
Beschlusses der Gesellschaftsversammlung,<br />
im Januar eines Jahres nach<br />
ihrem Ermessen frei verfügbare Liquidität<br />
an die Gesellschafter auszuschütten.<br />
4) Durch Gesellschafterbeschluss kann von<br />
dieser Art der Verteilung des Gewinns<br />
abgewichen werden. In einem solchen<br />
Beschluss können die Gesellschafter insbesondere<br />
bestimmen, dass ein Teil des<br />
Gewinns oder der gesamte Gewinn ins neue<br />
Geschäftsjahr vorgetragen wird oder auf<br />
alle allgemeinen oder besonderen<br />
Reserven aufgeteilt wird.<br />
FRANKREICH 1<br />
5) Zur Ausschüttung eines möglichst hohen<br />
Gewinns wird von der Bildung einer<br />
Abschreibung der durch die Gesellschaft<br />
gehaltenen Immobilie Abstand genommen,<br />
da aufgrund der Eigenschaft der Immobilie<br />
nicht von einer Wertminderung ausgegangen<br />
werden muss.<br />
Artikel 21 · Gesellschafterkonten<br />
1) Für jeden Gesellschafter werden ein<br />
Kapitalkonto, ein Verlustkonto und ein<br />
V errechnungskonto geführt.<br />
2) Auf dem Kapitalkonto wird die auf seinen<br />
Gesellschaftsanteil gezahlte Einlage des<br />
Gesellschafters gebucht. Diese ist unveränderlich<br />
und maßgebend für das Stimmr<br />
echt, für die Ergebnisverteilung, für die<br />
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />
sowie den Anspruch auf das<br />
Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3) Verluste werden auf gesonderten<br />
V erlustkonten gebucht, die aus künftigen<br />
Gewinnen aufzufüllen sind.<br />
4) Für den sonstigen Verrechnungsverkehr,<br />
insbesondere Entnahmen und<br />
Gewinngutschriften zwischen Gesellschaft<br />
und Gesellschaftern, wird ein<br />
V errechnungskonto geführt.<br />
5) Auf allen Konten sind die Salden unverzinslich.<br />
Artikel 22 · Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
1) Ein Gesellschafter scheidet aus der<br />
Gesellschaft aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis ordentlich<br />
nach Artikel 6 oder außerordentlich<br />
nach Artikel 11 kündigt;<br />
b) er durch außerordentlichen Gesellschafterbeschluss<br />
aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen wird;<br />
c) über sein Vermögen das Insolvenzv<br />
erfahren eröffnet wird.<br />
2) Durch das Ausscheiden eines<br />
Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden<br />
Gesellschaftern unter entsprechender<br />
teilweiser Herabsetzung des Gesellschaftskapitals<br />
unter Vorbehalt des<br />
Artikels 8 unter der bisherigen Firma<br />
f ortgeführt.<br />
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