HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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vergangenen Monaten vielfach diskutiert,<br />
sie kann daher nicht vollständig<br />
ausgeschlossen werden. Sollte es<br />
zu einer Wiedereinführung der Vermögensteuer<br />
kommen, unterläge das<br />
in <strong>Frankreich</strong> belegene Grundvermögen<br />
aufgrund der Bestimmungen<br />
des DBA dem französischen Besteuerungsrecht.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Da zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und der Französischen<br />
Republik kein Abkommen zur<br />
V ermeidung der Doppelbesteuerung<br />
auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer abgeschlossen<br />
wurde, haben sowohl <strong>Frankreich</strong> als<br />
Belegenheitsstaat des Grundvermögens<br />
als auch die Bundesrepublik als<br />
Ansässigkeitsstaat der <strong>Invest</strong>oren für<br />
V ermögensübergänge im Rahmen von<br />
Erbschaften oder Schenkungen ein<br />
Besteuerungsrecht. Das Grundvermögen<br />
ist hierbei mit dem gemeinen<br />
W ert (Verkehrswert) zu berücksichtigen<br />
(§ 31 BewG). Zur Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung wird die in der<br />
Französischen Republik festgesetzte<br />
und entrichtete Steuer auf Antrag<br />
insoweit auf die deutsche Steuer<br />
angerechnet, als auf das französische<br />
V ermögen in der Bundesrepublik eine<br />
Steuer festgesetzt wird (§ 21<br />
ErbStG).<br />
Eine von der Gesellschaft gebildete<br />
Liquiditätsreserve sowie Forderungen<br />
der Gesellschaft unterliegen dem<br />
alleinigen Besteuerungsrecht der<br />
Bundesrepublik. Sie werden bei der<br />
deutschen Besteuerung mit Nominalw<br />
erten berücksichtigt. Sofern auf den<br />
Erben anteilig Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft sowie Verbindlichkeiten<br />
56<br />
entfallen, die der Erblasser zur<br />
Refinanzierung des Gesellschaftsanteiles<br />
eingegangen ist, sind diese<br />
in dem Verhältnis abzugsfähig, wie<br />
das übergehende Vermögen der deutschen<br />
Besteuerung unterliegt.<br />
Das Grundvermögen ist bei der<br />
Bemessung der Steuer in Deutschland<br />
mit dem Verkehrswert anzusetzen.<br />
Zum Zeitpunkt der Schenkung bzw.<br />
Erbschaft noch bestehende Verbindlichkeiten,<br />
welche im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb des Grundstücks<br />
durch die Gesellschaft bzw. mit der<br />
Finanzierung der Beteiligung durch<br />
den Gesellschafter eingegangen wurden,<br />
sind im Verhältnis der dem französischen<br />
Besteuerungsrecht unterliegenden<br />
Vermögenswerte zu den<br />
dem deutschen Besteuerungsrecht<br />
unterliegenden Vermögenswerten vom<br />
V erkehrswert des Grundvermögens<br />
abzuziehen. Negative Vermögenswerte<br />
k önnen sich nach den steuerlichen<br />
Regelungen in Erbfällen, nicht jedoch<br />
bei gemischten Schenkungen, ergeben.<br />
Grundlage für den steuerlichen Wert<br />
der Schenkung ist die wirtschaftliche<br />
Bereicherung des Beschenkten, die<br />
sich wie folgt errechnet:<br />
Steuerwert der<br />
Leistung des<br />
Schenkers<br />
x<br />
Verkehrswert der<br />
Bereicherung des<br />
Beschenkten<br />
Verkehrswert der Leistung des Schenkers<br />
Es gelten für Vermögensübergänge in<br />
Erb- und Schenkungsfällen die gleichen<br />
Steuersätze. Sie richten sich<br />
nach dem Verwandtschaftsverhältnis<br />
und dem steuerlichen Wert des