HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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Sie unterrichtet die Gesellschafter schriftlich<br />
über das Ergebnis der schriftlichen Abs<br />
timmung (Artikel 17 Abs. 6 Gesellschaftsvertrag).<br />
f) Bei körperlichen Gesellschafterversammlungen<br />
holt die HT die Unterschriften der<br />
anwesenden Anleger auf einer<br />
Anwesenheitsliste ein.<br />
g) Die HT unterstützt die Geschäftsführung<br />
bei der Führung der Gesellschaftsbücher<br />
und stellt die ordnungsgemäße Führung<br />
sicher.<br />
4.1.3 Übertragung, Beendigung des<br />
Beteiligungsverhältnisses<br />
a) Gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsvertrages<br />
muss jedem Abtretungsvorhaben von<br />
der Geschäftsführerin zugestimmt werden.<br />
Die HT übermittelt an den ausscheidenden<br />
Anleger im Namen der Geschäftsführung die<br />
ihr zuvor von der Geschäftsführerin übermittelte<br />
Entscheidung.<br />
b) Die HT ist von der Gesellschaft, vertreten<br />
durch ihre Geschäftsfüherin, beauftragt,<br />
die Publizitätspflichten der Gesellschaft<br />
betreffend der Abtretung wahrzunehmen<br />
(Artikel 10 Gesellschaftsvertrag), insofern<br />
als die Anleger ihr hierfür die erforderlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />
4.2 Finanzielle Aufgaben<br />
a) Im Anschluss an einen Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
oder der Geschäftsführung,<br />
einen Gewinn an die Anleger auszuschütten,<br />
wird die Geschäftsführerin der<br />
HT die Gesamtheit des auszuschüttenden<br />
Gewinn auf ein von der HT zu benennendes<br />
Konto überweisen. Dies HT wird im Namen<br />
der Geschäftsführerin an jeden einzelnen<br />
Anleger seinen Gewinn auszahlen.<br />
b) Stirbt ein Gesellschafter, so gehen alle<br />
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag<br />
auf seine/seinen Rechtsnachfolger – entsprechend<br />
Artikel 23 des Gesellschaftsvertrages<br />
– über. Diese/r tritt/treten an seine<br />
Stelle. Sind mehrere Rechtsnachfolger<br />
v orhanden, so haben sie bis zur Legitimation<br />
der Erbfolge durch Erbschein (oder<br />
notariellen Auseinandersetzungsvertrag)<br />
oder sonst der Geschäftsführerin geeignet<br />
erscheinender Weise ohne Aufforderung<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />
bestellen, der für alle Rechtsnachfolger<br />
einheitlich zu verhandeln hat.<br />
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Bis zur Benennung des Bevollmächtigten<br />
ruhen die Mitgliedschaftsrechte aus der<br />
Beteiligung, insbesondere die Weisungsund<br />
Stimmrechte. Die Gesellschaft, vertret<br />
en durch ihre Geschäftsführerin, ermächtigt<br />
die HT, bis zur Bestellung des Bevollmächtigten,<br />
Zustellungen und Zahlungen<br />
an jeden Rechtsnachfolger vorzunehmen,<br />
ohne dass jedoch der Rechtsnachfolger<br />
darauf Anspruch hätte.<br />
4.3 Weitere Informationspflichten<br />
Die HT wird alle Informationspflichten, die<br />
sich aus dem Darlehensvertrag mit der<br />
Deutschen Hypothekenbank AG und der SCI<br />
Erste IFF, vertreten durch ihre<br />
Geschäftsführerin, ergeben, wahrnehmen.<br />
5. Kündigung<br />
Dieser Dienstleistungsvertrag kann von<br />
den Parteien mit einer Frist von 6 Monaten<br />
zum Jahresende gekündigt werden. Die<br />
Kündigung erfolgt per Einschreiben mit<br />
Rückschein.<br />
6. Allgemein<br />
a) Die HT wird ihre Rechte und Pflichten mit<br />
der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes wahrnehmen.<br />
b) Soweit die HT Gelder für die Anleger<br />
erhält, so wird sie diese treuhänderisch<br />
über ein Treuhandkonto verwalten.<br />
c) Die HT und ihre Organe haften – auch für<br />
ein vor Vertragsschluss liegendes<br />
V erhalten – nur, soweit ihnen Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden<br />
kann. Bei Verletzung wesentlicher<br />
V erpflichtungen aus diesem Vertrag haftet<br />
sie auch für Fahrlässigkeit. Der Umfang<br />
der Haftung ist auf die jeweilige Höhe des<br />
in dem Zeichnungsschein angegebenen<br />
Betrages begrenzt.<br />
d) Es ist ausdrücklich bestimmt, dass durch<br />
diesen Dienstleistungsvertrag die HT nur<br />
mit bestimmten Verwaltungs, Vertretungsund<br />
Kontrollaufgaben, die der Geschäftsführerin<br />
obliegen, von der Gesellschaft<br />
beauftragt wird. Es wird ausdrücklich darauf<br />
hingewiesen, dass die Geschäftsführungsbefugnisse<br />
der Geschäftsführerin<br />
werden der HT nicht übertragen werden<br />
sollen. Der HT steht kein Ermessen zu.