HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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erhält das Bankhaus <strong>Wölbern</strong> & Co. eine<br />
Vergütung für erfolgreiche Abwicklung in<br />
Höhe von 30% der den genannten<br />
Liquidationsüberschuss von<br />
110% übersteigenden Erlöse.<br />
Artikel 26 · Salvatorische Klausel,<br />
Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses<br />
V ertrages unwirksam sein oder werden,<br />
wird dadurch die Gültigkeit dieses<br />
V ertrages im Übrigen nicht berührt. An die<br />
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt<br />
die gesetzliche zulässige Regelung, die<br />
dem Gewollten am nächsten kommt.<br />
2) Entsprechendes gilt, wenn sich bei<br />
Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergeben sollte.<br />
3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche<br />
Streitigkeiten aus diesem Vertrag<br />
sowie über das Zustandekommen dieses<br />
V ertrages ist der Sitz der Gesellschaft,<br />
soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart<br />
werden kann.<br />
4) Die Kosten der Errichtung dieses<br />
V ertrages trägt die Gesellschaft.<br />
Artikel 27 · Eintragung - Rechtsgeschäfte im<br />
Namen der Gesellschaft in Gründung<br />
Mit der Eintragung ins Handelsregister<br />
erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit.<br />
Bis zu dieser Eintragung werden<br />
die Rechtsverhältnisse unter den<br />
Gesellschaftern durch den vorliegenden<br />
Gesellschaftsvertrag, durch die allgemeinen<br />
Prinzipien, die auf Verträge und<br />
besonders auf Gesellschaftsverträge sowie<br />
auf schuldrechtliche Verpflichtungen<br />
Anwendung finden, geregelt.<br />
Den Gesellschaftern wurde vor Unterzeichnung<br />
des Gesellschaftsvertrages eine<br />
Aufstellung der im Namen und für<br />
Rechnung der Gesellschaft getätigten<br />
Geschäfte mit Hinweis auf die für die<br />
Gesellschaft eingegangen Verpflichtungen<br />
unterbreitet.<br />
Mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsv<br />
ertrages werden die genannten<br />
V erpflichtung von der Gesellschaft übernommen.<br />
FRANKREICH 1<br />
Artikel 28 · Bekanntmachung - Befugnisse<br />
Die Geschäftsführung wird bevollmächtigt,<br />
alle gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungsformalitäten<br />
durchzuführen.<br />
P aris, den 31.03.2003<br />
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