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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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erhält das Bankhaus <strong>Wölbern</strong> & Co. eine<br />

Vergütung für erfolgreiche Abwicklung in<br />

Höhe von 30% der den genannten<br />

Liquidationsüberschuss von<br />

110% übersteigenden Erlöse.<br />

Artikel 26 · Salvatorische Klausel,<br />

Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses<br />

V ertrages unwirksam sein oder werden,<br />

wird dadurch die Gültigkeit dieses<br />

V ertrages im Übrigen nicht berührt. An die<br />

Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt<br />

die gesetzliche zulässige Regelung, die<br />

dem Gewollten am nächsten kommt.<br />

2) Entsprechendes gilt, wenn sich bei<br />

Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche<br />

Streitigkeiten aus diesem Vertrag<br />

sowie über das Zustandekommen dieses<br />

V ertrages ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart<br />

werden kann.<br />

4) Die Kosten der Errichtung dieses<br />

V ertrages trägt die Gesellschaft.<br />

Artikel 27 · Eintragung - Rechtsgeschäfte im<br />

Namen der Gesellschaft in Gründung<br />

Mit der Eintragung ins Handelsregister<br />

erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit.<br />

Bis zu dieser Eintragung werden<br />

die Rechtsverhältnisse unter den<br />

Gesellschaftern durch den vorliegenden<br />

Gesellschaftsvertrag, durch die allgemeinen<br />

Prinzipien, die auf Verträge und<br />

besonders auf Gesellschaftsverträge sowie<br />

auf schuldrechtliche Verpflichtungen<br />

Anwendung finden, geregelt.<br />

Den Gesellschaftern wurde vor Unterzeichnung<br />

des Gesellschaftsvertrages eine<br />

Aufstellung der im Namen und für<br />

Rechnung der Gesellschaft getätigten<br />

Geschäfte mit Hinweis auf die für die<br />

Gesellschaft eingegangen Verpflichtungen<br />

unterbreitet.<br />

Mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsv<br />

ertrages werden die genannten<br />

V erpflichtung von der Gesellschaft übernommen.<br />

FRANKREICH 1<br />

Artikel 28 · Bekanntmachung - Befugnisse<br />

Die Geschäftsführung wird bevollmächtigt,<br />

alle gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungsformalitäten<br />

durchzuführen.<br />

P aris, den 31.03.2003<br />

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