HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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e)Abberufung und Ernennung der<br />
Geschäftsführung;<br />
f)Entlastung der Geschäftsführung und<br />
Entlastung eines etwaigen Beirates;<br />
g)Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
h)(eventuelle) Wahl des<br />
Abschlussprüfers;<br />
i)vorbehaltlich Artikel 20 dieses<br />
V ertrages: Beschlussfassung über die<br />
V erwendung des Jahresergebnisses sowie<br />
über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen,<br />
wobei der Grundsatz der<br />
Gleichbehandlung zu wahren ist.<br />
Artikel 17 · Beschlussfassung<br />
1) Die Gesellschafter beschließen in<br />
Gesellschafterversammlungen oder im<br />
W ege der schriftlichen Abstimmung in den<br />
in diesem Vertrag und im Gesetz vorgesehenen<br />
Fällen.<br />
2) Die Gesellschafterversammlung ist<br />
beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />
ordnungsgemäß geladen und mindestens<br />
25% aller Stimmen anwesend oder<br />
v ertreten sind oder an der schriftlichen<br />
Abstimmung im Umlaufverfahren teilgenommen<br />
haben. Ist eine Versammlung hiernach<br />
nicht beschlussfähig, so ist eine neue<br />
Versammlung mit gleicher Tagesordnung<br />
mit einer Frist von wenigstens vierzehn<br />
(14) Tagen einzuberufen. Diese Versammlung<br />
ist in jedem Falle beschlussfähig,<br />
worauf in der Einladung hinzuweisen ist.<br />
3) Alle Beschlussfassungen der Gesellschaft<br />
erversammlung mit Ausnahme der in<br />
Artikel 16 a) bis e) genannten bedürfen<br />
der Mehrheit der anwesenden und<br />
v ertretenen Stimmen ("ordentliche<br />
Hauptversammlung"). Die Beschlussfassungen<br />
nach Artikel 16 a) bis e) bedürfen<br />
einer Mehrheit von über 75% der Stimmen<br />
("außerordentliche Hauptversammlung").<br />
76<br />
Stimmenthaltungen zählen bei der<br />
Ermittlung der Beschlussfähigkeit mit,<br />
gelten aber nicht als abgegebene Stimmen<br />
für die Ermittlung der Mehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
Eine Erhöhung der Einlage eines Gesellschafters<br />
kann nur mit dessen Zustimmung<br />
beschlossen werden.<br />
4) Das Stimmrecht der Gesellschafter<br />
bestimmt sich nach der gehaltenen<br />
Beteiligung an der Gesellschaft. Jeder<br />
Anteil vermittelt eine Stimme.<br />
5) Vor einer schriftlichen Abstimmung ist den<br />
Gesellschaftern die Aufforderung zur<br />
Abstimmung von der Geschäftsführung<br />
durch Einschreiben mit Rückschein zu<br />
übersenden. Dabei ist der Abstimmungsgegenstand<br />
bekannt zu geben und mit<br />
einer Erläuterung der Geschäftsführung<br />
und den für die Information der<br />
Gesellschafter erforderlichen Unterlagen<br />
zu versehen. Die Stimmabgabe der<br />
Gesellschafter muss innerhalb von vierzehn<br />
(14) Tagen nach Erhalt der<br />
Abstimmungsaufforderung eingehen.<br />
6) Über das Ergebnis einer schriftlichen<br />
Abstimmung unterrichtete die<br />
Geschäftsführung die Gesellschafter<br />
schriftlich. Eine namentliche Nennung<br />
erfolgt nicht.<br />
7) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer<br />
Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten nach<br />
Zusendung des in Artikel 18 geregelten<br />
Protokolls gerichtlich geltend gemacht<br />
werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel als geheilt. Weiterhin<br />
gelten Einberufungsmängel als geheilt,<br />
w enn alle Gesellschafter anwesend oder<br />
v ertreten sind.<br />
Artikel 18 · Protokollierung der<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
Über die Gesellschafterbeschlüsse ist ein<br />
Protokoll anzufertigen, welches von dem<br />
Leiter der Gesellschafterversammlung und<br />
der Geschäftsführung, bei Beschlussfassungen<br />
im schriftlichen Verfahren von<br />
der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.<br />
Einsprüche gegen das Protokoll bzw. gegen<br />
die schriftliche Mitteilung nach Artikel 17<br />
Abs. 6 sind unbeschadet der Regelung des<br />
Artikels 17 Abs. 7 innerhalb von vier (4)<br />
W ochen nach Absendung schriftlich ge<br />
genüber der Geschäftsführung zu erklären.<br />
Artikel 19 · Geschäftsjahr - Jahresabschluss<br />
1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
Hiervon abweichend beginnt das erste<br />
Geschäftsjahr am Tag der Eintragung der<br />
Gesellschaft im Handelsregister und endet<br />
am 31. Dezember 2003.