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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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e)Abberufung und Ernennung der<br />

Geschäftsführung;<br />

f)Entlastung der Geschäftsführung und<br />

Entlastung eines etwaigen Beirates;<br />

g)Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

h)(eventuelle) Wahl des<br />

Abschlussprüfers;<br />

i)vorbehaltlich Artikel 20 dieses<br />

V ertrages: Beschlussfassung über die<br />

V erwendung des Jahresergebnisses sowie<br />

über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen,<br />

wobei der Grundsatz der<br />

Gleichbehandlung zu wahren ist.<br />

Artikel 17 · Beschlussfassung<br />

1) Die Gesellschafter beschließen in<br />

Gesellschafterversammlungen oder im<br />

W ege der schriftlichen Abstimmung in den<br />

in diesem Vertrag und im Gesetz vorgesehenen<br />

Fällen.<br />

2) Die Gesellschafterversammlung ist<br />

beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter<br />

ordnungsgemäß geladen und mindestens<br />

25% aller Stimmen anwesend oder<br />

v ertreten sind oder an der schriftlichen<br />

Abstimmung im Umlaufverfahren teilgenommen<br />

haben. Ist eine Versammlung hiernach<br />

nicht beschlussfähig, so ist eine neue<br />

Versammlung mit gleicher Tagesordnung<br />

mit einer Frist von wenigstens vierzehn<br />

(14) Tagen einzuberufen. Diese Versammlung<br />

ist in jedem Falle beschlussfähig,<br />

worauf in der Einladung hinzuweisen ist.<br />

3) Alle Beschlussfassungen der Gesellschaft<br />

erversammlung mit Ausnahme der in<br />

Artikel 16 a) bis e) genannten bedürfen<br />

der Mehrheit der anwesenden und<br />

v ertretenen Stimmen ("ordentliche<br />

Hauptversammlung"). Die Beschlussfassungen<br />

nach Artikel 16 a) bis e) bedürfen<br />

einer Mehrheit von über 75% der Stimmen<br />

("außerordentliche Hauptversammlung").<br />

76<br />

Stimmenthaltungen zählen bei der<br />

Ermittlung der Beschlussfähigkeit mit,<br />

gelten aber nicht als abgegebene Stimmen<br />

für die Ermittlung der Mehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

Eine Erhöhung der Einlage eines Gesellschafters<br />

kann nur mit dessen Zustimmung<br />

beschlossen werden.<br />

4) Das Stimmrecht der Gesellschafter<br />

bestimmt sich nach der gehaltenen<br />

Beteiligung an der Gesellschaft. Jeder<br />

Anteil vermittelt eine Stimme.<br />

5) Vor einer schriftlichen Abstimmung ist den<br />

Gesellschaftern die Aufforderung zur<br />

Abstimmung von der Geschäftsführung<br />

durch Einschreiben mit Rückschein zu<br />

übersenden. Dabei ist der Abstimmungsgegenstand<br />

bekannt zu geben und mit<br />

einer Erläuterung der Geschäftsführung<br />

und den für die Information der<br />

Gesellschafter erforderlichen Unterlagen<br />

zu versehen. Die Stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von vierzehn<br />

(14) Tagen nach Erhalt der<br />

Abstimmungsaufforderung eingehen.<br />

6) Über das Ergebnis einer schriftlichen<br />

Abstimmung unterrichtete die<br />

Geschäftsführung die Gesellschafter<br />

schriftlich. Eine namentliche Nennung<br />

erfolgt nicht.<br />

7) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer<br />

Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten nach<br />

Zusendung des in Artikel 18 geregelten<br />

Protokolls gerichtlich geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt. Weiterhin<br />

gelten Einberufungsmängel als geheilt,<br />

w enn alle Gesellschafter anwesend oder<br />

v ertreten sind.<br />

Artikel 18 · Protokollierung der<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

Über die Gesellschafterbeschlüsse ist ein<br />

Protokoll anzufertigen, welches von dem<br />

Leiter der Gesellschafterversammlung und<br />

der Geschäftsführung, bei Beschlussfassungen<br />

im schriftlichen Verfahren von<br />

der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.<br />

Einsprüche gegen das Protokoll bzw. gegen<br />

die schriftliche Mitteilung nach Artikel 17<br />

Abs. 6 sind unbeschadet der Regelung des<br />

Artikels 17 Abs. 7 innerhalb von vier (4)<br />

W ochen nach Absendung schriftlich ge<br />

genüber der Geschäftsführung zu erklären.<br />

Artikel 19 · Geschäftsjahr - Jahresabschluss<br />

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Hiervon abweichend beginnt das erste<br />

Geschäftsjahr am Tag der Eintragung der<br />

Gesellschaft im Handelsregister und endet<br />

am 31. Dezember 2003.

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