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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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V ermögensüberganges und liegen<br />

(nach Abzug von Freibeträgen) zwischen<br />

7% (Steuerklasse I bis<br />

€ 52.000) und 50% (Steuerklasse III<br />

über € 25.565.000).<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst<br />

ausschließlich Erwerbsvorgänge und<br />

erwerbsähnliche Vorgänge, die im<br />

Inland belegene Grundstücke zum<br />

Gegenstand haben. Der Erwerb des in<br />

<strong>Frankreich</strong> belegenen<br />

Grundvermögens fällt daher nicht<br />

unter das deutsche<br />

Grunderwerbsteuergesetz und löst<br />

somit keine Steuerbelastung in der<br />

Bundesrepublik aus.<br />

Grundsteuer<br />

Der deutschen Grundsteuer unterliegt<br />

ausschließlich der in Deutschland<br />

belegene Grundbesitz. Da der Grundbesitz<br />

in <strong>Frankreich</strong> belegen ist, fällt<br />

k eine deutsche Grundsteuer an.<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Leistungsort für die Vermietung<br />

der in <strong>Frankreich</strong> belegenen Grunds<br />

tücke liegt in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />

Gesellschaft führt daher keine in<br />

Deutschland umsatzsteuerbaren<br />

Umsätze aus und ist zum Vorsteuerabzug<br />

nicht berechtigt. Sofern an die<br />

Gesellschaft sonstige Leistungen von<br />

in Deutschland ansässigen Auftragnehmern,<br />

z.B. Beratungsleistungen,<br />

erbracht werden, unterliegen diese<br />

Leistungen gem. § 3a UStG nicht der<br />

deutschen Umsatzsteuer. Im Übrigen<br />

kann das Vergütungsverfahren gemäß<br />

der 8. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie in<br />

Anspruch genommen werden, da die<br />

SCI in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtige<br />

Umsätze bewirkt.<br />

FRANKREICH 1<br />

Steuerliche Sonderaspekte<br />

Besteuerung von<br />

V eräußerungsgewinnen<br />

Für Überschüsse aus Veräußerungen<br />

v on Gesellschaftsanteilen, die als<br />

anteilige Grundstücksveräußerungen<br />

anzusehen sind, sowie für Überschüsse<br />

aus der Veräußerung von<br />

Grundvermögen liegt das<br />

Besteuerungsrecht ausschließlich bei<br />

der Französischen Republik.<br />

Wird die Beteiligung an der Gesellschaft<br />

im Privatvermögen gehalten,<br />

unterliegen die Überschüsse aus der<br />

V eräußerung von Grundstücken durch<br />

die Fondsgesellschaft bzw. aus der<br />

V eräußerung des Gesellschaftsant<br />

eiles in Deutschland nicht der<br />

Besteuerung, da das Besteuerungsr<br />

echt für entsprechende Überschüsse<br />

bei der Französischen Republik liegt.<br />

Allerdings unterliegen entsprechende<br />

Überschüsse aus der Veräußerung<br />

dem Progressionsvorbehalt in<br />

Deutschland. Eine unmittelbare<br />

Besteuerung kommt aufgrund der<br />

Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

nicht in Betracht.<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Hinsichtlich der Frage, wann die private<br />

Vermögensverwaltung in einen<br />

gewerblichen Grundstückshandel<br />

übergeht, haben Rechtsprechung und<br />

Finanzverwaltung Abgrenzungskriterien<br />

aufgestellt. Die Veräußerung<br />

einer Beteiligung an der SCI bzw. die<br />

V eräußerung von Immobilien durch<br />

die Gesellschaft selbst ist danach für<br />

die Beantwortung der Frage, ob ein<br />

gewerblicher Grundstückshandel<br />

anzunehmen ist, immer dann zu<br />

berücksichtigen, wenn die Umstände<br />

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