HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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V ermögensüberganges und liegen<br />
(nach Abzug von Freibeträgen) zwischen<br />
7% (Steuerklasse I bis<br />
€ 52.000) und 50% (Steuerklasse III<br />
über € 25.565.000).<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst<br />
ausschließlich Erwerbsvorgänge und<br />
erwerbsähnliche Vorgänge, die im<br />
Inland belegene Grundstücke zum<br />
Gegenstand haben. Der Erwerb des in<br />
<strong>Frankreich</strong> belegenen<br />
Grundvermögens fällt daher nicht<br />
unter das deutsche<br />
Grunderwerbsteuergesetz und löst<br />
somit keine Steuerbelastung in der<br />
Bundesrepublik aus.<br />
Grundsteuer<br />
Der deutschen Grundsteuer unterliegt<br />
ausschließlich der in Deutschland<br />
belegene Grundbesitz. Da der Grundbesitz<br />
in <strong>Frankreich</strong> belegen ist, fällt<br />
k eine deutsche Grundsteuer an.<br />
Umsatzsteuer<br />
Der Leistungsort für die Vermietung<br />
der in <strong>Frankreich</strong> belegenen Grunds<br />
tücke liegt in <strong>Frankreich</strong>. Die<br />
Gesellschaft führt daher keine in<br />
Deutschland umsatzsteuerbaren<br />
Umsätze aus und ist zum Vorsteuerabzug<br />
nicht berechtigt. Sofern an die<br />
Gesellschaft sonstige Leistungen von<br />
in Deutschland ansässigen Auftragnehmern,<br />
z.B. Beratungsleistungen,<br />
erbracht werden, unterliegen diese<br />
Leistungen gem. § 3a UStG nicht der<br />
deutschen Umsatzsteuer. Im Übrigen<br />
kann das Vergütungsverfahren gemäß<br />
der 8. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie in<br />
Anspruch genommen werden, da die<br />
SCI in <strong>Frankreich</strong> steuerpflichtige<br />
Umsätze bewirkt.<br />
FRANKREICH 1<br />
Steuerliche Sonderaspekte<br />
Besteuerung von<br />
V eräußerungsgewinnen<br />
Für Überschüsse aus Veräußerungen<br />
v on Gesellschaftsanteilen, die als<br />
anteilige Grundstücksveräußerungen<br />
anzusehen sind, sowie für Überschüsse<br />
aus der Veräußerung von<br />
Grundvermögen liegt das<br />
Besteuerungsrecht ausschließlich bei<br />
der Französischen Republik.<br />
Wird die Beteiligung an der Gesellschaft<br />
im Privatvermögen gehalten,<br />
unterliegen die Überschüsse aus der<br />
V eräußerung von Grundstücken durch<br />
die Fondsgesellschaft bzw. aus der<br />
V eräußerung des Gesellschaftsant<br />
eiles in Deutschland nicht der<br />
Besteuerung, da das Besteuerungsr<br />
echt für entsprechende Überschüsse<br />
bei der Französischen Republik liegt.<br />
Allerdings unterliegen entsprechende<br />
Überschüsse aus der Veräußerung<br />
dem Progressionsvorbehalt in<br />
Deutschland. Eine unmittelbare<br />
Besteuerung kommt aufgrund der<br />
Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
nicht in Betracht.<br />
Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Hinsichtlich der Frage, wann die private<br />
Vermögensverwaltung in einen<br />
gewerblichen Grundstückshandel<br />
übergeht, haben Rechtsprechung und<br />
Finanzverwaltung Abgrenzungskriterien<br />
aufgestellt. Die Veräußerung<br />
einer Beteiligung an der SCI bzw. die<br />
V eräußerung von Immobilien durch<br />
die Gesellschaft selbst ist danach für<br />
die Beantwortung der Frage, ob ein<br />
gewerblicher Grundstückshandel<br />
anzunehmen ist, immer dann zu<br />
berücksichtigen, wenn die Umstände<br />
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