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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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Artikel 23 · Tod eines Gesellschafters<br />

1) Stirbt ein Gesellschafter, so gehen seine<br />

Anteile auf seine Erben nach Maßgabe der<br />

Regelungen dieses Vertrages über und<br />

wird mit diesen fortgesetzt. Diese müssen<br />

sich durch Vorlage eines Erbscheins oder<br />

einer von der Geschäftsführung akzeptiert<br />

en Form legitimieren. Für den Übergang<br />

auf die Erben ist keine Zustimmung der<br />

Geschäftsführung nach Artikel 11 erforderlich.<br />

2) Mehrere Erben dürfen bis zur Auseinandersetzung<br />

ihrer Gesellschafterrechte diese<br />

nur durch einen gemeinsamen, schriftlich<br />

beauftragten Bevollmächtigten ausüben.<br />

Ein Bevollmächtigter ist auch dann zu<br />

benennen, wenn Anteile unter einem<br />

Nominalwert von € 100 entstehen. Solange<br />

ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht<br />

bestellt ist, oder die Legitimation des<br />

oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die<br />

personenbezogenen Rechte aus der<br />

Gesellschafterbeteiligung.<br />

3) Bei Aufteilung einer Beteiligung infolge<br />

Erbauseinandersetzung dürfen keine<br />

Anteile mit einem Nominalwert von unter<br />

€ 100 entstehen.<br />

Artikel 24 · Auseinandersetzungsguthaben<br />

1) Scheidet ein Gesellschafter aus der<br />

Gesellschaft durch Kündigung aus, so hat<br />

er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben,<br />

welches seiner Beteiligung am<br />

V ermögen der Gesellschaft entspricht.<br />

Maßgebend hierfür ist der Verkehrswert<br />

des Gesellschaftsvermögens nach Absatz 3<br />

dieser Vorschrift.<br />

2) Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet<br />

sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils,<br />

der auf den Tag des Ausscheidens<br />

zu ermitteln ist. Zur Ermittlung ist auf den<br />

T ag des vollständigen oder teilweisen<br />

Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

zu erstellen.<br />

3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist im<br />

Regelfall im Rahmen des Jahresabschlusses<br />

zu ermitteln. Der Grundbesitz der<br />

Gesellschaft ist mit dem Verkehrswert zu<br />

bewerten. Die Gesellschaft wird zum Ende<br />

eines jeweiligen Kalenderjahres, in dem ein<br />

Gesellschafter ausgeschieden ist, den<br />

V erkehrswert des Gesellschaftsvermögens<br />

durch einen unabhängigen vereidigten<br />

78<br />

Sachverständigen auf Kosten der Gesellschaft<br />

ermitteln lassen. Der Sachverständige<br />

hat das Gutachten bis zum 31. März<br />

des Folgejahres zu erstellen. Der Wert<br />

dieses Gutachtens ist für die Gesellschaft<br />

sowie den Ausscheidenden verbindlich.<br />

4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist fällig<br />

in zwei gleichen Halbjahresraten, die erste<br />

Rate sechs (6) Monate nach Ausscheiden<br />

des betreffenden Gesellschafters, die<br />

nächste Rate zum Jahresende. Das jeweils<br />

noch offene Abfindungsguthaben ist mit<br />

unter 6 v.H. jährlich zu verzinsen. Die<br />

Zinsen sind mit der Hauptsumme jeweils<br />

fällig und zahlbar.<br />

5) Soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

bei Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsbetriebes und Erfüllung aller<br />

sonstigen, bis zum Ausscheiden des Gesellschafters<br />

begründeten Verpflichtungen es<br />

nicht erlaubt, die Raten zu zahlen, so kann<br />

die Geschäftsführerin eine Stundung der<br />

Zahlungen ganz oder in Teilen verlangen,<br />

längstens jedoch um insgesamt drei Jahre.<br />

6) Die ausscheidenden Gesellschafter können<br />

k eine Sicherstellung ihres<br />

Auseinadersetzungsguthabens verlangen.<br />

Artikel 25 · Auflösung der Gesellschaft<br />

1) Die Gesellschaft wird am Tag des Ablaufs<br />

der in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt<br />

en Zeit oder aus jedem anderen von<br />

Artikel 1844-7 Code civil vorgesehenen<br />

Grund aufgelöst und insbesondere durch<br />

Auflösungsbeschluss der Gesellschafter im<br />

Rahmen einer außerordentlichen<br />

Hauptversammlung. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch die<br />

Geschäftsführung zu liquidieren.<br />

2) Wenn Gesellschafter, die mindestens 25%<br />

des Gesellschaftskapitals repräsentieren,<br />

die Gesellschaft kündigen, ist von der<br />

Geschäftsführung unverzüglich eine<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

die über eine Liquidation der Gesellschaft<br />

beschließt. Wird die Liquidation beschlossen,<br />

so nehmen auch die kündigenden<br />

Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />

3) Sofern die Gesellschafter im Zuge der<br />

Liquidation – unbeschadet früherer Ausschüttungen<br />

– 110% nebst Agio ihrer<br />

ursprünglichen Zeichnungssumme erhalten,

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