HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest
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Artikel 23 · Tod eines Gesellschafters<br />
1) Stirbt ein Gesellschafter, so gehen seine<br />
Anteile auf seine Erben nach Maßgabe der<br />
Regelungen dieses Vertrages über und<br />
wird mit diesen fortgesetzt. Diese müssen<br />
sich durch Vorlage eines Erbscheins oder<br />
einer von der Geschäftsführung akzeptiert<br />
en Form legitimieren. Für den Übergang<br />
auf die Erben ist keine Zustimmung der<br />
Geschäftsführung nach Artikel 11 erforderlich.<br />
2) Mehrere Erben dürfen bis zur Auseinandersetzung<br />
ihrer Gesellschafterrechte diese<br />
nur durch einen gemeinsamen, schriftlich<br />
beauftragten Bevollmächtigten ausüben.<br />
Ein Bevollmächtigter ist auch dann zu<br />
benennen, wenn Anteile unter einem<br />
Nominalwert von € 100 entstehen. Solange<br />
ein gemeinsamer Bevollmächtigter nicht<br />
bestellt ist, oder die Legitimation des<br />
oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die<br />
personenbezogenen Rechte aus der<br />
Gesellschafterbeteiligung.<br />
3) Bei Aufteilung einer Beteiligung infolge<br />
Erbauseinandersetzung dürfen keine<br />
Anteile mit einem Nominalwert von unter<br />
€ 100 entstehen.<br />
Artikel 24 · Auseinandersetzungsguthaben<br />
1) Scheidet ein Gesellschafter aus der<br />
Gesellschaft durch Kündigung aus, so hat<br />
er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben,<br />
welches seiner Beteiligung am<br />
V ermögen der Gesellschaft entspricht.<br />
Maßgebend hierfür ist der Verkehrswert<br />
des Gesellschaftsvermögens nach Absatz 3<br />
dieser Vorschrift.<br />
2) Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet<br />
sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils,<br />
der auf den Tag des Ausscheidens<br />
zu ermitteln ist. Zur Ermittlung ist auf den<br />
T ag des vollständigen oder teilweisen<br />
Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
zu erstellen.<br />
3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist im<br />
Regelfall im Rahmen des Jahresabschlusses<br />
zu ermitteln. Der Grundbesitz der<br />
Gesellschaft ist mit dem Verkehrswert zu<br />
bewerten. Die Gesellschaft wird zum Ende<br />
eines jeweiligen Kalenderjahres, in dem ein<br />
Gesellschafter ausgeschieden ist, den<br />
V erkehrswert des Gesellschaftsvermögens<br />
durch einen unabhängigen vereidigten<br />
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Sachverständigen auf Kosten der Gesellschaft<br />
ermitteln lassen. Der Sachverständige<br />
hat das Gutachten bis zum 31. März<br />
des Folgejahres zu erstellen. Der Wert<br />
dieses Gutachtens ist für die Gesellschaft<br />
sowie den Ausscheidenden verbindlich.<br />
4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist fällig<br />
in zwei gleichen Halbjahresraten, die erste<br />
Rate sechs (6) Monate nach Ausscheiden<br />
des betreffenden Gesellschafters, die<br />
nächste Rate zum Jahresende. Das jeweils<br />
noch offene Abfindungsguthaben ist mit<br />
unter 6 v.H. jährlich zu verzinsen. Die<br />
Zinsen sind mit der Hauptsumme jeweils<br />
fällig und zahlbar.<br />
5) Soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
bei Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsbetriebes und Erfüllung aller<br />
sonstigen, bis zum Ausscheiden des Gesellschafters<br />
begründeten Verpflichtungen es<br />
nicht erlaubt, die Raten zu zahlen, so kann<br />
die Geschäftsführerin eine Stundung der<br />
Zahlungen ganz oder in Teilen verlangen,<br />
längstens jedoch um insgesamt drei Jahre.<br />
6) Die ausscheidenden Gesellschafter können<br />
k eine Sicherstellung ihres<br />
Auseinadersetzungsguthabens verlangen.<br />
Artikel 25 · Auflösung der Gesellschaft<br />
1) Die Gesellschaft wird am Tag des Ablaufs<br />
der in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt<br />
en Zeit oder aus jedem anderen von<br />
Artikel 1844-7 Code civil vorgesehenen<br />
Grund aufgelöst und insbesondere durch<br />
Auflösungsbeschluss der Gesellschafter im<br />
Rahmen einer außerordentlichen<br />
Hauptversammlung. Im Falle einer<br />
Auflösung ist die Gesellschaft durch die<br />
Geschäftsführung zu liquidieren.<br />
2) Wenn Gesellschafter, die mindestens 25%<br />
des Gesellschaftskapitals repräsentieren,<br />
die Gesellschaft kündigen, ist von der<br />
Geschäftsführung unverzüglich eine<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
die über eine Liquidation der Gesellschaft<br />
beschließt. Wird die Liquidation beschlossen,<br />
so nehmen auch die kündigenden<br />
Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />
3) Sofern die Gesellschafter im Zuge der<br />
Liquidation – unbeschadet früherer Ausschüttungen<br />
– 110% nebst Agio ihrer<br />
ursprünglichen Zeichnungssumme erhalten,