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HP Frankreich 1/BW NEU - Wölbern Invest

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Die HT ist von solchen Ereignissen unverzüglich<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

Die HT kann, auf Antrag des Gesellschafters,<br />

diesen mit zuständigen<br />

Beratern (Steuerberater, Notar …) in Frankr<br />

eich in Verbindung setzen. Die daraus entstehenden<br />

Beratungs- und Notarskosten sind<br />

durch den Gesellschafter bzw. der/die Erbfolgen<br />

bzw. die/den Beschenkten zu tragen.<br />

3.2.5 Registersteuer bei Anteilsveräußerung<br />

Die entgeltliche Übertragung von Anteilen<br />

an der SCI, auch zwischen nicht in<br />

<strong>Frankreich</strong> ansässigen Anlegern, unterliegt<br />

einer Registersteuer von 4,80% und<br />

ist binnen eines Monats bei dem zuständigen<br />

französischen Finanzamt zu melden.<br />

Sofern der austretende bzw. der neue<br />

Gesellschafter es wünschen, kann die HT<br />

für die entsprechende Anmeldung und<br />

Begleichung der Steuer ggf. unter<br />

Einbindung eines französischen<br />

Steuerberaters Sorge tragen. Die dadurch<br />

entstehenden Kosten sowie die Registersteuer<br />

sind vorbehaltlich anderweitiger<br />

Vereinbarungen zwischen Verkäufer und<br />

Erwerber durch Letzteren zu tragen.<br />

4. Leistungsumfang gegenüber der<br />

Gesellschaft<br />

4.1 Gesellschaftsrechtliche Aufgaben<br />

4.1.1 Beitritt in die Gesellschaft<br />

a) Die HT ist beauftragt im Namen der<br />

Gesellschaft, vertreten durch die<br />

Geschäftsführerin, die Zeichnungsscheine<br />

der Anleger entgegenzunehmen.<br />

b) Die HT ist im Auftrag der Gesellschaft,<br />

v ertreten durch die Geschäftsführerin verpflichtet,<br />

die Beteiligung erst dann zu<br />

übernehmen, wenn die Freigabebedingungen<br />

des Artikel 8c. Abs. 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages erfüllt sind.<br />

c) Die HT ist im Auftrag der Gesellschaft,<br />

v ertreten durch die Geschäftsführerin<br />

berechtigt, mit Wirkung für und gegen die<br />

Gesellschaft und die Mitgesellschafter von<br />

der Annahme des Zeichnungsscheins<br />

zurückzutreten, wenn der Zeichner seiner<br />

Einzahlungsverpflichtung nebst Agio aus<br />

dem Zeichnungsschein nicht fristgemäß<br />

nachkommt.<br />

FRANKREICH 1<br />

d) Die Annahme des Zeichnungsscheins durch<br />

die HT gilt als Genehmigung des Eintritts<br />

in die Gesellschaft durch die<br />

Geschäftsführerin. Die Annahme kann aufgrund<br />

der in dem Gesellschaftsvertrag<br />

aufgeführten Gründe verweigert werden.<br />

4.1.2 Berichterstattung und<br />

Gesellschafterversammlungen<br />

a) Die HT ist beauftragt, die Anleger über die<br />

die SCI Erste IFF betreffenden Vorgänge<br />

mindestens einmal jährlich schriftlich<br />

gemäß Artikel 15 Ziffer 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages unterrichten.<br />

b) Die Gesellschafterversammlung ist schriftlich<br />

mit einer Frist von 4 Wochen unter<br />

Angabe der von der Geschäftsführerin verbindlich<br />

festgelegten Tagesordnung einzuberufen.<br />

Die HT wird die Ladungen zu den<br />

Gesellschafterversammlungen verschicken.<br />

Die Versammlung findet am Ort, der von<br />

der Geschäftsführerin bestimmt wird, statt.<br />

Gemeinsam mit der Einladung zu den<br />

Gesellschafterversammlungen verschickt<br />

die HT Formulare zur Vollmachterteilung<br />

sowie zur Weisungsangabe der<br />

Gesellschafter, sowie alle weiteren<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen.<br />

c) Nach Absprache mit der Geschäftsführerin<br />

kann die HT für die Gesellschaft<br />

erversammlungen auch Beschlussfassungen<br />

im schriftlichen Verfahren, insbesondere<br />

im Umlaufverfahren, herbeiführen.<br />

d) Den Vorsitz in der Versammlung wird von<br />

der Geschäftsführung geführt. Sie kann<br />

sich hierbei insbesondere von der HT vertreten<br />

lassen (Artikel 15 Ziffer 4<br />

Gesellschaftsvertrag).<br />

e) Die HT bereitet die Berichte der<br />

Geschäftsführung und die Protokolle der<br />

Gesellschafterversammlungen oder der<br />

Beschlussfassungen der Geschäftsführung<br />

vor. Sie holt die erforderlichen Unterzeichnungen<br />

der gesellschaftsrechtlichen<br />

Unterlagen ein und übermittelt die Protok<br />

olle der Beschlussfassungen an die<br />

Gesellschafter (Artikel 17 Abs.6 i.V.m<br />

Artikel 18 Gesellschaftsvertrag). Die HT<br />

nimmt ebenfalls die Publizitätspflichten<br />

bezüglich der Beschlussfassungen wahr.<br />

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