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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Risikohinweise.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass Änderungen im<br />

Steuerrecht, insbesondere bei der Tonnagesteuer, das<br />

geplante steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft verändern.<br />

1. Einkommensteuerliche Risiken<br />

Erhöhungen der Steuersätze in der Zukunft würden zu einer<br />

Erhöhung der individuellen Steuerbelastung der Anleger<br />

führen, dies betriff t insbesondere die so genannte Reichensteuer<br />

mit einem Spitzensteuersatz von 45 % ab dem Jahr<br />

2008. Eine etwaige Kirchensteuer eines Anlegers wurde<br />

nicht berücksichtigt und führt bei kirchensteuerpfl ichtigen<br />

Anlegern zu einer höheren Steuerbelastung.<br />

Die Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a<br />

EStG erfolgt im Jahr der Übernahme des Schiff es, das heißt<br />

im Jahr 2008. Die daraus resultierenden positiven steuerlichen<br />

Ergebnisse entstehen allerdings auch dann, wenn<br />

die Gesellschaft tatsächlich keine positiven Ergebnisse<br />

erwirtschaftet.<br />

Falls die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

der Tonnagesteuer, insbesondere das Merkmal der<br />

inländischen Bereederung, nicht erfüllt, entfällt die Möglichkeit<br />

der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass<br />

die Gewinne der Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 5 EStG zu ermitteln wären. Das führt aus<br />

heutiger Sicht zu deutlich höheren Gewinnen und damit<br />

zu höheren ertragsteuerlichen Belastungen. Die Option zur<br />

Tonnagesteuer kann nur im Jahr der Indienststellung des<br />

Schiff es oder danach im Zehn-Jahres-Rhythmus ausgeübt<br />

werden.<br />

Sollten die Regelungen zur Tonnagesteuer in der Zukunft<br />

geändert oder aufgehoben werden oder die Inanspruchnahme<br />

der Tonnagesteuer aus wirtschaftlichen oder sonstigen<br />

Gründen nicht möglich oder nicht mehr sinnvoll sein<br />

und daher eine Rückkehr zur herkömmlichen Gewinnermittlung<br />

erfolgen, würde dies voraussichtlich zu einer gegenüber<br />

der Prognoserechnung deutlich erhöhten steuerlichen<br />

Belastung der Anleger führen.<br />

2. Umsatzsteuerliche Risiken<br />

Sofern Leistungen sowohl an die Gesellschaft als auch an<br />

den Gesellschafter erbracht werden, ist nur die in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer abzugsfähig, die auf den gegenüber<br />

der Gesellschaft erbrachten Leistungsanteil entfällt. Sollte<br />

die Finanzverwaltung neue Kriterien zur Schätzung der Leistungsaufteilung<br />

entwickeln und den auf die Gesellschaft<br />

entfallenden Leistungsanteil verringern, würde dies die Liquidität<br />

der Schiff fahrtsgesellschaft entsprechend belasten.<br />

3. Gewerbesteuerliche Risiken<br />

Im Rahmen der Konzeption wurde grundsätzlich davon<br />

ausgegangen, dass die Leistungen der Gründungsgesellschafter<br />

während der Investitionsphase vollständig vor der<br />

Übernahme des Schiff es erbracht werden und die hierfür<br />

gezahlten Vergütungen daher nicht dem Gewerbeertrag<br />

der Gesellschaft hinzuzurechnen sind. Sofern diese Leistungen<br />

erst nach der Übernahme des Schiff es erbracht werden,<br />

führt dies zu einer höheren Gewerbesteuer und wird<br />

die Liquidität der Gesellschaft entsprechend belasten. Falls<br />

die Schiff fahrtsgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

der Tonnagesteuer nicht erfüllt, entfällt die Möglichkeit<br />

der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge,<br />

dass die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich nach<br />

§ 5 EStG zu ermitteln sind. Das führt aus heutiger Sicht zu<br />

deutlich höheren Gewinnen und damit zu höheren gewerbesteuerlichen<br />

Belastungen.<br />

4. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />

Grundlage der Bewertung einer unmittelbar gehaltenen<br />

Beteiligung an der Schiff fahrtsgesellschaft bildet nach derzeitiger<br />

Rechtslage das steuerliche Kapitalkonto eines Anlegers,<br />

das maßgeblich durch die nach § 5 EStG ermittelten<br />

steuerlichen Ergebnisse beeinfl usst wird.<br />

Die steuerlichen Ergebnisse und somit die steuerlichen<br />

Kapitalkonten können sich gegenüber der Kalkulation verändern,<br />

sofern die erwarteten Einnahmen und Ausgaben<br />

der Gesellschaft in anderer Höhe fl ießen, Änderungen der<br />

gesetzlichen Rahmenbedingungen eintreten oder sich im<br />

Einzelfall die von der Beteiligungsgesellschaft vertretene<br />

Rechtsauff assung nicht durchsetzen lässt.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeit geltenden<br />

Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem<br />

Beschluss vom 7. November 2006 für verfassungswidrig<br />

erklärt und eine Bewertung des übertragenen Vermögens<br />

eingefordert, die sich am gemeinen Wert orientiert.<br />

Die Bundesregierung hat ihren am 11. Dezember 2007<br />

beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-<br />

und Bewertungsrechts (ErbStRG-E) in das<br />

Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Entsprechend der<br />

Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bildet darin der<br />

Verkehrswert den Bewertungsmaßstab für alle Vermögensarten<br />

und damit auch für die Bewertung der Anteile an der<br />

Gesellschaft. Die Anteile an der Gesellschaft werden jedoch

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