Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Risikohinweise.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass Änderungen im<br />
Steuerrecht, insbesondere bei der Tonnagesteuer, das<br />
geplante steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft verändern.<br />
1. Einkommensteuerliche Risiken<br />
Erhöhungen der Steuersätze in der Zukunft würden zu einer<br />
Erhöhung der individuellen Steuerbelastung der Anleger<br />
führen, dies betriff t insbesondere die so genannte Reichensteuer<br />
mit einem Spitzensteuersatz von 45 % ab dem Jahr<br />
2008. Eine etwaige Kirchensteuer eines Anlegers wurde<br />
nicht berücksichtigt und führt bei kirchensteuerpfl ichtigen<br />
Anlegern zu einer höheren Steuerbelastung.<br />
Die Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a<br />
EStG erfolgt im Jahr der Übernahme des Schiff es, das heißt<br />
im Jahr 2008. Die daraus resultierenden positiven steuerlichen<br />
Ergebnisse entstehen allerdings auch dann, wenn<br />
die Gesellschaft tatsächlich keine positiven Ergebnisse<br />
erwirtschaftet.<br />
Falls die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung<br />
der Tonnagesteuer, insbesondere das Merkmal der<br />
inländischen Bereederung, nicht erfüllt, entfällt die Möglichkeit<br />
der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass<br />
die Gewinne der Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich<br />
nach § 5 EStG zu ermitteln wären. Das führt aus<br />
heutiger Sicht zu deutlich höheren Gewinnen und damit<br />
zu höheren ertragsteuerlichen Belastungen. Die Option zur<br />
Tonnagesteuer kann nur im Jahr der Indienststellung des<br />
Schiff es oder danach im Zehn-Jahres-Rhythmus ausgeübt<br />
werden.<br />
Sollten die Regelungen zur Tonnagesteuer in der Zukunft<br />
geändert oder aufgehoben werden oder die Inanspruchnahme<br />
der Tonnagesteuer aus wirtschaftlichen oder sonstigen<br />
Gründen nicht möglich oder nicht mehr sinnvoll sein<br />
und daher eine Rückkehr zur herkömmlichen Gewinnermittlung<br />
erfolgen, würde dies voraussichtlich zu einer gegenüber<br />
der Prognoserechnung deutlich erhöhten steuerlichen<br />
Belastung der Anleger führen.<br />
2. Umsatzsteuerliche Risiken<br />
Sofern Leistungen sowohl an die Gesellschaft als auch an<br />
den Gesellschafter erbracht werden, ist nur die in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer abzugsfähig, die auf den gegenüber<br />
der Gesellschaft erbrachten Leistungsanteil entfällt. Sollte<br />
die Finanzverwaltung neue Kriterien zur Schätzung der Leistungsaufteilung<br />
entwickeln und den auf die Gesellschaft<br />
entfallenden Leistungsanteil verringern, würde dies die Liquidität<br />
der Schiff fahrtsgesellschaft entsprechend belasten.<br />
3. Gewerbesteuerliche Risiken<br />
Im Rahmen der Konzeption wurde grundsätzlich davon<br />
ausgegangen, dass die Leistungen der Gründungsgesellschafter<br />
während der Investitionsphase vollständig vor der<br />
Übernahme des Schiff es erbracht werden und die hierfür<br />
gezahlten Vergütungen daher nicht dem Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft hinzuzurechnen sind. Sofern diese Leistungen<br />
erst nach der Übernahme des Schiff es erbracht werden,<br />
führt dies zu einer höheren Gewerbesteuer und wird<br />
die Liquidität der Gesellschaft entsprechend belasten. Falls<br />
die Schiff fahrtsgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung<br />
der Tonnagesteuer nicht erfüllt, entfällt die Möglichkeit<br />
der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge,<br />
dass die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich nach<br />
§ 5 EStG zu ermitteln sind. Das führt aus heutiger Sicht zu<br />
deutlich höheren Gewinnen und damit zu höheren gewerbesteuerlichen<br />
Belastungen.<br />
4. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Risiken<br />
Grundlage der Bewertung einer unmittelbar gehaltenen<br />
Beteiligung an der Schiff fahrtsgesellschaft bildet nach derzeitiger<br />
Rechtslage das steuerliche Kapitalkonto eines Anlegers,<br />
das maßgeblich durch die nach § 5 EStG ermittelten<br />
steuerlichen Ergebnisse beeinfl usst wird.<br />
Die steuerlichen Ergebnisse und somit die steuerlichen<br />
Kapitalkonten können sich gegenüber der Kalkulation verändern,<br />
sofern die erwarteten Einnahmen und Ausgaben<br />
der Gesellschaft in anderer Höhe fl ießen, Änderungen der<br />
gesetzlichen Rahmenbedingungen eintreten oder sich im<br />
Einzelfall die von der Beteiligungsgesellschaft vertretene<br />
Rechtsauff assung nicht durchsetzen lässt.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeit geltenden<br />
Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem<br />
Beschluss vom 7. November 2006 für verfassungswidrig<br />
erklärt und eine Bewertung des übertragenen Vermögens<br />
eingefordert, die sich am gemeinen Wert orientiert.<br />
Die Bundesregierung hat ihren am 11. Dezember 2007<br />
beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-<br />
und Bewertungsrechts (ErbStRG-E) in das<br />
Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Entsprechend der<br />
Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bildet darin der<br />
Verkehrswert den Bewertungsmaßstab für alle Vermögensarten<br />
und damit auch für die Bewertung der Anteile an der<br />
Gesellschaft. Die Anteile an der Gesellschaft werden jedoch