Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Gesellschaftsvertrag.<br />
4. Die geschäftsführende Komplementärin ist abweichend von § 8 Abs. 2<br />
ohne Zustimmung des Beirats oder der Gesellschafterversammlung berechtigt,<br />
folgende Verträge abzuschließen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen:<br />
a) die zur Zwischen- und Endfi nanzierung der Anschaff ung des Schiff es<br />
erforderlichen Darlehensverträge und Sicherungsverträge einschließlich der<br />
Bestellung von Schiff shypotheken;<br />
b) Kreditverträge zur Zwischenfi nanzierung des Gesellschaftskapitals;<br />
c) Wahrnehmung der Option zur pauschalierten Gewinnermittlung nach<br />
§ 5a EStG;<br />
d) einen Vertragsreedervertrag gemäß Emissionsprospekt;<br />
e) einen Chartervertrag gemäß Emissionsprospekt;<br />
f ) einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance<br />
AG über die Vermittlung und Beschaff ung des Schiff es sowie der Beschäftigung<br />
zu einer Vergütung in Höhe von 400.000,00 USD zuzüglich USt.;<br />
g) einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance<br />
AG über die Vermittlung der Fremdfi nanzierung zu einer Vergütung in Höhe<br />
von 100.000,00 USD zuzüglich USt;<br />
h) einen Vertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG über die Geschäftsführung<br />
vor Indienststellung des Schiff es zu einer Vergütung in Höhe<br />
von 54.000,00 USD zuzüglich USt;<br />
i) einen Vertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG über die Erstellung<br />
der Projekt- und Fondskonzeption zu einer Vergütung in Höhe von<br />
100.000,00 USD zuzüglich USt;<br />
j) einen Vertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG über die Gestellung einer Platzierungsgarantie<br />
und der für die Realisierung der Investition erforderlichen Bürgschaften<br />
zu einer Vergütung in Höhe von 200.000,00 USD zuzüglich USt.;<br />
k) Verträge mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Financial Service AG über die Herstellung<br />
des <strong>Prospekt</strong>s und die Entwicklung eines Marketingkonzepts zu einer Vergütung<br />
in Höhe von 500.000,00 USD sowie die Vermittlung des erforderlichen<br />
Fondskapitals zu einer Vergütung in Höhe von 3.386.000,00 USD zuzüglich<br />
USt.; gegebenenfalls zuzüglich einer anteilig anfallenden weiteren Vergütung<br />
auf eine Erhöhung des Kommanditkapitals gemäß §4 Ziff . 3 Satz 2;<br />
l) Verträge mit der Treuhandkommanditistin über die Mittelverwendung/Mittelfreigabe<br />
und Verwaltung der Treugeberanteile sowie über die Betreuung<br />
der Kommanditisten;<br />
m) Anträge und Vereinbarungen zur Registrierung des Schiff es im deutschen<br />
Seeschiff sregister und im Bare-Boat-Charter-Register der Marshall Islands<br />
sowie Gründung einer Tochtergesellschaft mit Sitz auf den Marshall Islands<br />
und Abschluss von Verträgen, die zur Führung der Flagge der Marshall Islands<br />
notwendig und geeignet sind.<br />
§ 9 Beirat<br />
1. Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus drei Personen besteht. Zwei Beiratsmitglieder<br />
werden von den Kommanditisten und Treugebern der Gesellschaft<br />
gewählt. Ein Beiratsmitglied wird von der Treuhandkommanditistin<br />
bestimmt. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt für drei Jahre, der Beirat<br />
bleibt jedoch bis zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />
Neuwahl im Amt. Die Kommanditisten und Treugeber können ein Ersatzbeiratsmitglied<br />
wählen.<br />
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder aufgrund von Beteiligung(en)<br />
unmittelbar oder mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis zur Gesellschaft<br />
stehen, können nicht in den Beirat gewählt werden. Dies gilt nicht für Vertriebspartner,<br />
die für die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vermittlung<br />
von Kommanditbeteiligungen tätig sind.<br />
Bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung kann ein Übergangsbeirat<br />
eingesetzt werden, dessen Mitglieder durch die geschäftsführende<br />
Komplementärin der Gesellschaft bestimmt werden.<br />
2. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten Befugnisse aus. Er ist<br />
berechtigt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gesellschaft unter-<br />
richten zu lassen sowie die Handelsbücher der Gesellschaft einzusehen. Die<br />
geschäftsführende Komplementärin ist verpfl ichtet, dem Beirat Auskunft zu<br />
erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
3. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber<br />
der geschäftsführenden Komplementärin niederlegen. Scheidet ein Beiratsmitglied<br />
vor Ende der Amtszeit aus, so tritt das gewählte Ersatzmitglied bis<br />
zum Ende der Amtszeit an dessen Stelle. Ist kein Ersatzmitglied gewählt, so<br />
wird dieses durch die Treuhandkommanditistin der Gesellschaft bis zum<br />
Ablauf der Amtsperiode bestimmt.<br />
4. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden<br />
und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Beiratsmitglieder. Der Vorsitzende,<br />
bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat. Sitzungen des<br />
Beirats sind vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuberufen.<br />
5. Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen. Sie können auch<br />
schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg herbeigeführt werden,<br />
wenn sämtliche Beiratsmitglieder sich mit dem zu fassenden Beschluss und<br />
der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Beschlüsse des Beirats<br />
sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Beirat zu erstellen und vom<br />
Vorsitzenden des Beirats beziehungsweise bei dessen Verhinderung durch<br />
seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit der<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
die Stimme des Vorsitzenden.<br />
6. Die Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung<br />
festgesetzt. Die Beiratsmitglieder erhalten außerdem die ihnen durch<br />
diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen erstattet. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, hinsichtlich der Vergütung und der Erstattung von<br />
Auslagen eine Vergütungsordnung vorzuschlagen, die unter anderem eine<br />
pauschale Abgeltung und/oder Höchstgrenzen erstattungsfähiger Aufwendungen<br />
vorsehen kann. Die Vergütungsordnung wird durch die Gesellschafterversammlung<br />
verabschiedet und bedarf der Zustimmung des Beirats.<br />
7. Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige<br />
Ansprüche gegen Mitglieder des Beirats verjähren binnen drei Jahren.<br />
§ 10 Gesellschafterversammlung<br />
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird vor Ablauf der ersten<br />
neun Monate eines jeden Geschäftsjahres von der geschäftsführenden Komplementärin<br />
am Sitz der Gesellschaft einberufen.<br />
2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der geschäftsführenden<br />
Komplementärin einzuberufen, wenn es nach ihrem pfl ichtgemäßen<br />
Ermessen im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint oder der<br />
Beirat oder Gesellschafter/Treugeber, die zusammen mindestens 25 % der<br />
Kommanditeinlagen halten, dieses verlangen.<br />
3. Einladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen durch die geschäftsführende<br />
Komplementärin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit<br />
einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung. Die Treugeber<br />
der Treuhandkommanditistin erhalten unmittelbar Einladungen zu den<br />
Gesellschafterversammlungen.<br />
4. Die Leitung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch einen Vertreter<br />
der geschäftsführenden Komplementärin.<br />
5. Die Gesellschafterversammlung ist hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten<br />
Angelegenheiten mit Ausnahme der in Abs. 8 g) bis i) genannten<br />
Angelegenheiten beschlussfähig, wenn insgesamt mindestens 50 % des<br />
Kommanditkapitals vertreten sind. Hinsichtlich der in Abs. 8 g) bis i) genannten<br />
Angelegenheiten ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig,<br />
wenn insgesamt mindestens 75 % des Kommanditkapitals vertreten sind. Die<br />
Treuhandkommanditistin kann im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit nur das<br />
Kommanditkapital der Treugeber einbringen, die sie hierzu im Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag (nachfolgend auch „Treuhandvertrag“) oder<br />
im Einzelfall entsprechend ermächtigt haben. Unberührt bleibt das Recht der<br />
Treuhandkommanditistin zur Wahrnehmung der Rechte und Pfl ichten der<br />
unmittelbar beteiligten Kommanditisten nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags. Bei Beschlussunfähigkeit ist<br />
85 NAVALIA <strong>12</strong>. GESELLSCHAFTSVERTRAG.