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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Gesellschaftsvertrag.<br />

4. Die geschäftsführende Komplementärin ist abweichend von § 8 Abs. 2<br />

ohne Zustimmung des Beirats oder der Gesellschafterversammlung berechtigt,<br />

folgende Verträge abzuschließen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen:<br />

a) die zur Zwischen- und Endfi nanzierung der Anschaff ung des Schiff es<br />

erforderlichen Darlehensverträge und Sicherungsverträge einschließlich der<br />

Bestellung von Schiff shypotheken;<br />

b) Kreditverträge zur Zwischenfi nanzierung des Gesellschaftskapitals;<br />

c) Wahrnehmung der Option zur pauschalierten Gewinnermittlung nach<br />

§ 5a EStG;<br />

d) einen Vertragsreedervertrag gemäß Emissionsprospekt;<br />

e) einen Chartervertrag gemäß Emissionsprospekt;<br />

f ) einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance<br />

AG über die Vermittlung und Beschaff ung des Schiff es sowie der Beschäftigung<br />

zu einer Vergütung in Höhe von 400.000,00 USD zuzüglich USt.;<br />

g) einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance<br />

AG über die Vermittlung der Fremdfi nanzierung zu einer Vergütung in Höhe<br />

von 100.000,00 USD zuzüglich USt;<br />

h) einen Vertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG über die Geschäftsführung<br />

vor Indienststellung des Schiff es zu einer Vergütung in Höhe<br />

von 54.000,00 USD zuzüglich USt;<br />

i) einen Vertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG über die Erstellung<br />

der Projekt- und Fondskonzeption zu einer Vergütung in Höhe von<br />

100.000,00 USD zuzüglich USt;<br />

j) einen Vertrag mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG über die Gestellung einer Platzierungsgarantie<br />

und der für die Realisierung der Investition erforderlichen Bürgschaften<br />

zu einer Vergütung in Höhe von 200.000,00 USD zuzüglich USt.;<br />

k) Verträge mit der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Financial Service AG über die Herstellung<br />

des <strong>Prospekt</strong>s und die Entwicklung eines Marketingkonzepts zu einer Vergütung<br />

in Höhe von 500.000,00 USD sowie die Vermittlung des erforderlichen<br />

Fondskapitals zu einer Vergütung in Höhe von 3.386.000,00 USD zuzüglich<br />

USt.; gegebenenfalls zuzüglich einer anteilig anfallenden weiteren Vergütung<br />

auf eine Erhöhung des Kommanditkapitals gemäß §4 Ziff . 3 Satz 2;<br />

l) Verträge mit der Treuhandkommanditistin über die Mittelverwendung/Mittelfreigabe<br />

und Verwaltung der Treugeberanteile sowie über die Betreuung<br />

der Kommanditisten;<br />

m) Anträge und Vereinbarungen zur Registrierung des Schiff es im deutschen<br />

Seeschiff sregister und im Bare-Boat-Charter-Register der Marshall Islands<br />

sowie Gründung einer Tochtergesellschaft mit Sitz auf den Marshall Islands<br />

und Abschluss von Verträgen, die zur Führung der Flagge der Marshall Islands<br />

notwendig und geeignet sind.<br />

§ 9 Beirat<br />

1. Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus drei Personen besteht. Zwei Beiratsmitglieder<br />

werden von den Kommanditisten und Treugebern der Gesellschaft<br />

gewählt. Ein Beiratsmitglied wird von der Treuhandkommanditistin<br />

bestimmt. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt für drei Jahre, der Beirat<br />

bleibt jedoch bis zur nächsten nach Ablauf der Wahlperiode angesetzten<br />

Neuwahl im Amt. Die Kommanditisten und Treugeber können ein Ersatzbeiratsmitglied<br />

wählen.<br />

Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder aufgrund von Beteiligung(en)<br />

unmittelbar oder mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis zur Gesellschaft<br />

stehen, können nicht in den Beirat gewählt werden. Dies gilt nicht für Vertriebspartner,<br />

die für die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vermittlung<br />

von Kommanditbeteiligungen tätig sind.<br />

Bis zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung kann ein Übergangsbeirat<br />

eingesetzt werden, dessen Mitglieder durch die geschäftsführende<br />

Komplementärin der Gesellschaft bestimmt werden.<br />

2. Der Beirat übt die in diesem Vertrag bezeichneten Befugnisse aus. Er ist<br />

berechtigt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gesellschaft unter-<br />

richten zu lassen sowie die Handelsbücher der Gesellschaft einzusehen. Die<br />

geschäftsführende Komplementärin ist verpfl ichtet, dem Beirat Auskunft zu<br />

erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

3. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber<br />

der geschäftsführenden Komplementärin niederlegen. Scheidet ein Beiratsmitglied<br />

vor Ende der Amtszeit aus, so tritt das gewählte Ersatzmitglied bis<br />

zum Ende der Amtszeit an dessen Stelle. Ist kein Ersatzmitglied gewählt, so<br />

wird dieses durch die Treuhandkommanditistin der Gesellschaft bis zum<br />

Ablauf der Amtsperiode bestimmt.<br />

4. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt seinen Vorsitzenden<br />

und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der Beiratsmitglieder. Der Vorsitzende,<br />

bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Beirat. Sitzungen des<br />

Beirats sind vom Vorsitzenden mündlich oder schriftlich einzuberufen.<br />

5. Beschlüsse des Beirats sind in Beiratssitzungen zu fassen. Sie können auch<br />

schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg herbeigeführt werden,<br />

wenn sämtliche Beiratsmitglieder sich mit dem zu fassenden Beschluss und<br />

der Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Beschlüsse des Beirats<br />

sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Beirat zu erstellen und vom<br />

Vorsitzenden des Beirats beziehungsweise bei dessen Verhinderung durch<br />

seinen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Beirat entscheidet mit der<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des Vorsitzenden.<br />

6. Die Vergütung der Beiratsmitglieder wird durch die Gesellschafterversammlung<br />

festgesetzt. Die Beiratsmitglieder erhalten außerdem die ihnen durch<br />

diese Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen erstattet. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, hinsichtlich der Vergütung und der Erstattung von<br />

Auslagen eine Vergütungsordnung vorzuschlagen, die unter anderem eine<br />

pauschale Abgeltung und/oder Höchstgrenzen erstattungsfähiger Aufwendungen<br />

vorsehen kann. Die Vergütungsordnung wird durch die Gesellschafterversammlung<br />

verabschiedet und bedarf der Zustimmung des Beirats.<br />

7. Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige<br />

Ansprüche gegen Mitglieder des Beirats verjähren binnen drei Jahren.<br />

§ 10 Gesellschafterversammlung<br />

1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird vor Ablauf der ersten<br />

neun Monate eines jeden Geschäftsjahres von der geschäftsführenden Komplementärin<br />

am Sitz der Gesellschaft einberufen.<br />

2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der geschäftsführenden<br />

Komplementärin einzuberufen, wenn es nach ihrem pfl ichtgemäßen<br />

Ermessen im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint oder der<br />

Beirat oder Gesellschafter/Treugeber, die zusammen mindestens 25 % der<br />

Kommanditeinlagen halten, dieses verlangen.<br />

3. Einladungen zur Gesellschafterversammlung erfolgen durch die geschäftsführende<br />

Komplementärin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit<br />

einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung. Die Treugeber<br />

der Treuhandkommanditistin erhalten unmittelbar Einladungen zu den<br />

Gesellschafterversammlungen.<br />

4. Die Leitung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch einen Vertreter<br />

der geschäftsführenden Komplementärin.<br />

5. Die Gesellschafterversammlung ist hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten<br />

Angelegenheiten mit Ausnahme der in Abs. 8 g) bis i) genannten<br />

Angelegenheiten beschlussfähig, wenn insgesamt mindestens 50 % des<br />

Kommanditkapitals vertreten sind. Hinsichtlich der in Abs. 8 g) bis i) genannten<br />

Angelegenheiten ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig,<br />

wenn insgesamt mindestens 75 % des Kommanditkapitals vertreten sind. Die<br />

Treuhandkommanditistin kann im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit nur das<br />

Kommanditkapital der Treugeber einbringen, die sie hierzu im Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag (nachfolgend auch „Treuhandvertrag“) oder<br />

im Einzelfall entsprechend ermächtigt haben. Unberührt bleibt das Recht der<br />

Treuhandkommanditistin zur Wahrnehmung der Rechte und Pfl ichten der<br />

unmittelbar beteiligten Kommanditisten nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags. Bei Beschlussunfähigkeit ist<br />

85 NAVALIA <strong>12</strong>. GESELLSCHAFTSVERTRAG.

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