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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Gesellschaftsvertrag.<br />

Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu leisten. Bereits<br />

geleistete Auszahlungen können nicht aufgrund etwaiger Mindererlöse in<br />

den Folgejahren zurückgefordert werden. Auszahlungen erfolgen in USD.<br />

§ 15 Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Jeder Kommanditist/Treugeber kann seine Beteiligung oder Rechte aus<br />

der Beteiligung auf einen Dritten nur mit Einwilligung der Treuhandkommanditistin<br />

übertragen. Dies gilt entsprechend für Sicherungsabtretungen<br />

und Verpfändungen. Durch die Übertragung von Kommanditanteilen/Teilkommanditanteilen<br />

sollen keine Kommanditanteile gebildet werden, deren<br />

Nominalbetrag 10.000,00 USD unterschreitet beziehungsweise die nicht<br />

durch 1.000 teilbar sind.<br />

Die Übertragung kann ausschließlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres<br />

vorgenommen werden. Die Gesellschaft kann verlangen, dass sämtliche<br />

mit jeder Verfügung verbundenen Kosten und Steuern an sie erstattet<br />

werden.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin kann die Einwilligung gemäß Abs. 1 verweigern,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere<br />

vor, wenn die Treuhandkommanditistin eine Sicherheitsleistung für die<br />

anfallenden Steuer- und Kostenbelastungen im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

verlangt und der Treugeber diesem Verlangen nicht nachkommt.<br />

3. Der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG wird ein Vorkaufsrecht für den Fall der<br />

Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten eingeräumt. Aus diesem Grund<br />

hat der übertragende Kommanditist/Treugeber der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine<br />

Finance AG die Übertragung unter Angabe des vereinbarten Kaufpreises und<br />

der sonstigen Bedingungen schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts<br />

kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Anzeige<br />

schriftlich gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber erklärt werden.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, die für den jeweiligen<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung unter Abschluss<br />

eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags auf diesen zu<br />

übertragen.<br />

5. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung ist der Gesellschaft durch Vorlage<br />

des Vertrags nachzuweisen.<br />

6. Der Fortbestand der Gesellschaft wird von einem Wechsel der Gesellschafter<br />

nicht berührt.<br />

§ 16 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder<br />

Vermächtnisnehmern fortgeführt. Die Erben müssen sich durch Vorlage einer<br />

beglaubigten Abschrift des Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift des<br />

Eröff nungsprotokolls bei notariellem Testament oder Erbvertrag legitimieren.<br />

2. Sind mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden, so haben diese<br />

aus ihrer Mitte bis zur Erbauseinandersetzung einen Bevollmächtigten zu<br />

benennen, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Bis zur Benennung des<br />

Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte. Ausgenommen davon ist<br />

die Beteiligung am Gewinn und Verlust. Bei Erbauseinandersetzungen sollen<br />

keine Kommanditanteile gebildet werden, deren Nominalbetrag 10.000,00<br />

USD unterschreitet beziehungsweise die nicht durch 1.000 teilbar sind.<br />

3. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen. In diesem Fall entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung<br />

die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten gemäß Abs. 2.<br />

§ 17 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet er mit Wirksamwerden der Kündigung<br />

aus der Gesellschaft aus. § 3 Abs. 2 dieses Vertrags ist anzuwenden.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröff net oder die Eröff nung<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt hat;<br />

c) er gemäß § 133 HGB auf Aufl ösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />

klagt;<br />

d) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133,<br />

140 HGB vorliegt und er daraufhin von der Gesellschafterversammlung aus<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die geschäftsführende Komplementärin<br />

und die Treuhandkommanditistin sind jeweils einzeln und unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderrufl<br />

ich ermächtigt und bevollmächtigt, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden<br />

Gesellschafters auf sich oder einen Dritten zu übertragen.<br />

3. Wird ein Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin beendet,<br />

so ermäßigt sich ihre Beteiligung auf den Zeitpunkt der Beendigung in<br />

entsprechender Höhe. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt,<br />

den Kommanditanteil durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen<br />

aufrechtzuerhalten. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, kann die<br />

geschäftsführende Komplementärin in Höhe der ausgeschlossenen Kommanditanteile<br />

neue Kommanditisten aufnehmen. Die Sätze 2 und 3 dieses<br />

Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Treugeber die Umwandlung seiner<br />

treuhänderischen Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung verlangt. Von<br />

der Beendigung von Treuhandverhältnissen ist die Gesellschaft unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

4. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiva<br />

und Passiva unter der bisherigen Firma fortgeführt.<br />

5. Scheidet die geschäftsführende Komplementärin aus, haben die Kommanditisten<br />

durch Beschluss unverzüglich eine neue geschäftsführende Komplementärin<br />

zu bestellen.<br />

6. Kündigungen haben durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen; maßgeblich<br />

ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung. Kündigungen<br />

der Kommanditisten sind an die geschäftsführende Komplementärin zu<br />

richten, Kündigungen der Treugeber an die Treuhandkommanditistin. Die<br />

Kündigung der geschäftsführenden Komplementärin hat gegenüber dem<br />

Beirat zu erfolgen. Ist ein Beirat nicht bestellt, erfolgt sie gegenüber den Mitgesellschaftern.<br />

§ 18 Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und liegt kein Fall<br />

des § 5 Abs. 4 vor, so ist das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben<br />

aufgrund einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />

aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />

ist vom gewählten Abschlussprüfer aufzustellen. Erfolgt das<br />

Ausscheiden zum Schluss eines Geschäftsjahres, bildet der entsprechende<br />

Jahresabschluss die Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz. Erfolgt<br />

das Ausscheiden im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird der Jahresabschluss<br />

des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des laufenden Geschäftsjahres zugrunde<br />

gelegt und das Auseinandersetzungsguthaben zeitanteilig ermittelt.<br />

Stille Reserven im Schiff swert sind zu berücksichtigen. Ein etwaiger Firmenwert<br />

bleibt außer Ansatz. An schwebenden Geschäften ist der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht beteiligt.<br />

2. Beanstandet der ausscheidende Gesellschafter die Auseinandersetzungsbilanz,<br />

so kann dies nur binnen vier Wochen nach Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz<br />

an ihn erfolgen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den<br />

Verkehrswert des Schiff es wird dieser durch einen öff entlich bestellten und<br />

vereidigten Sachverständigen für die Schätzung von Schiff swerten festgestellt.<br />

Diesen Sachverständigen ernennt die Industrie- und Handelskammer<br />

Hamburg auf Antrag entweder des ausscheidenden Gesellschafters oder der<br />

Gesellschaft. Die Feststellungen des Sachverständigen sind als Schiedsgutachten<br />

für den ausscheidenden Gesellschafter und die Gesellschaft verbindlich.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter hat die Kosten des Sachverständigen<br />

zu tragen, wenn kein höherer als der von der Gesellschaft festgelegte Verkehrswert<br />

des Schiff es ermittelt wird; andernfalls trägt die Gesellschaft die<br />

Kosten des Sachverständigen.<br />

3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen Jahresraten jeweils<br />

am Ende eines jeden Geschäftsjahres, auszuzahlen. Die Zahlung der ersten

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