Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Gesellschaftsvertrag.<br />
Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu leisten. Bereits<br />
geleistete Auszahlungen können nicht aufgrund etwaiger Mindererlöse in<br />
den Folgejahren zurückgefordert werden. Auszahlungen erfolgen in USD.<br />
§ 15 Übertragung von Kommanditanteilen<br />
1. Jeder Kommanditist/Treugeber kann seine Beteiligung oder Rechte aus<br />
der Beteiligung auf einen Dritten nur mit Einwilligung der Treuhandkommanditistin<br />
übertragen. Dies gilt entsprechend für Sicherungsabtretungen<br />
und Verpfändungen. Durch die Übertragung von Kommanditanteilen/Teilkommanditanteilen<br />
sollen keine Kommanditanteile gebildet werden, deren<br />
Nominalbetrag 10.000,00 USD unterschreitet beziehungsweise die nicht<br />
durch 1.000 teilbar sind.<br />
Die Übertragung kann ausschließlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres<br />
vorgenommen werden. Die Gesellschaft kann verlangen, dass sämtliche<br />
mit jeder Verfügung verbundenen Kosten und Steuern an sie erstattet<br />
werden.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin kann die Einwilligung gemäß Abs. 1 verweigern,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere<br />
vor, wenn die Treuhandkommanditistin eine Sicherheitsleistung für die<br />
anfallenden Steuer- und Kostenbelastungen im Zusammenhang mit der Übertragung<br />
verlangt und der Treugeber diesem Verlangen nicht nachkommt.<br />
3. Der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG wird ein Vorkaufsrecht für den Fall der<br />
Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten eingeräumt. Aus diesem Grund<br />
hat der übertragende Kommanditist/Treugeber der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine<br />
Finance AG die Übertragung unter Angabe des vereinbarten Kaufpreises und<br />
der sonstigen Bedingungen schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts<br />
kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Anzeige<br />
schriftlich gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber erklärt werden.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin ist jederzeit berechtigt, die für den jeweiligen<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung unter Abschluss<br />
eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags auf diesen zu<br />
übertragen.<br />
5. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung ist der Gesellschaft durch Vorlage<br />
des Vertrags nachzuweisen.<br />
6. Der Fortbestand der Gesellschaft wird von einem Wechsel der Gesellschafter<br />
nicht berührt.<br />
§ 16 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben oder<br />
Vermächtnisnehmern fortgeführt. Die Erben müssen sich durch Vorlage einer<br />
beglaubigten Abschrift des Erbscheins oder einer beglaubigten Abschrift des<br />
Eröff nungsprotokolls bei notariellem Testament oder Erbvertrag legitimieren.<br />
2. Sind mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden, so haben diese<br />
aus ihrer Mitte bis zur Erbauseinandersetzung einen Bevollmächtigten zu<br />
benennen, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Bis zur Benennung des<br />
Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte. Ausgenommen davon ist<br />
die Beteiligung am Gewinn und Verlust. Bei Erbauseinandersetzungen sollen<br />
keine Kommanditanteile gebildet werden, deren Nominalbetrag 10.000,00<br />
USD unterschreitet beziehungsweise die nicht durch 1.000 teilbar sind.<br />
3. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
wird zugelassen. In diesem Fall entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung<br />
die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten gemäß Abs. 2.<br />
§ 17 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Kündigt ein Gesellschafter, so scheidet er mit Wirksamwerden der Kündigung<br />
aus der Gesellschaft aus. § 3 Abs. 2 dieses Vertrags ist anzuwenden.<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet ferner aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröff net oder die Eröff nung<br />
mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />
b) ein Privatgläubiger des Gesellschafters die Gesellschaft gekündigt hat;<br />
c) er gemäß § 133 HGB auf Aufl ösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund<br />
klagt;<br />
d) in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133,<br />
140 HGB vorliegt und er daraufhin von der Gesellschafterversammlung aus<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Die geschäftsführende Komplementärin<br />
und die Treuhandkommanditistin sind jeweils einzeln und unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderrufl<br />
ich ermächtigt und bevollmächtigt, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden<br />
Gesellschafters auf sich oder einen Dritten zu übertragen.<br />
3. Wird ein Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin beendet,<br />
so ermäßigt sich ihre Beteiligung auf den Zeitpunkt der Beendigung in<br />
entsprechender Höhe. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt,<br />
den Kommanditanteil durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen<br />
aufrechtzuerhalten. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, kann die<br />
geschäftsführende Komplementärin in Höhe der ausgeschlossenen Kommanditanteile<br />
neue Kommanditisten aufnehmen. Die Sätze 2 und 3 dieses<br />
Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Treugeber die Umwandlung seiner<br />
treuhänderischen Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung verlangt. Von<br />
der Beendigung von Treuhandverhältnissen ist die Gesellschaft unverzüglich<br />
zu unterrichten.<br />
4. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiva<br />
und Passiva unter der bisherigen Firma fortgeführt.<br />
5. Scheidet die geschäftsführende Komplementärin aus, haben die Kommanditisten<br />
durch Beschluss unverzüglich eine neue geschäftsführende Komplementärin<br />
zu bestellen.<br />
6. Kündigungen haben durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen; maßgeblich<br />
ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung. Kündigungen<br />
der Kommanditisten sind an die geschäftsführende Komplementärin zu<br />
richten, Kündigungen der Treugeber an die Treuhandkommanditistin. Die<br />
Kündigung der geschäftsführenden Komplementärin hat gegenüber dem<br />
Beirat zu erfolgen. Ist ein Beirat nicht bestellt, erfolgt sie gegenüber den Mitgesellschaftern.<br />
§ 18 Auseinandersetzungsguthaben<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und liegt kein Fall<br />
des § 5 Abs. 4 vor, so ist das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsguthaben<br />
aufgrund einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen<br />
aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz zu errechnen. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />
ist vom gewählten Abschlussprüfer aufzustellen. Erfolgt das<br />
Ausscheiden zum Schluss eines Geschäftsjahres, bildet der entsprechende<br />
Jahresabschluss die Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz. Erfolgt<br />
das Ausscheiden im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird der Jahresabschluss<br />
des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des laufenden Geschäftsjahres zugrunde<br />
gelegt und das Auseinandersetzungsguthaben zeitanteilig ermittelt.<br />
Stille Reserven im Schiff swert sind zu berücksichtigen. Ein etwaiger Firmenwert<br />
bleibt außer Ansatz. An schwebenden Geschäften ist der ausscheidende<br />
Gesellschafter nicht beteiligt.<br />
2. Beanstandet der ausscheidende Gesellschafter die Auseinandersetzungsbilanz,<br />
so kann dies nur binnen vier Wochen nach Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz<br />
an ihn erfolgen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den<br />
Verkehrswert des Schiff es wird dieser durch einen öff entlich bestellten und<br />
vereidigten Sachverständigen für die Schätzung von Schiff swerten festgestellt.<br />
Diesen Sachverständigen ernennt die Industrie- und Handelskammer<br />
Hamburg auf Antrag entweder des ausscheidenden Gesellschafters oder der<br />
Gesellschaft. Die Feststellungen des Sachverständigen sind als Schiedsgutachten<br />
für den ausscheidenden Gesellschafter und die Gesellschaft verbindlich.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter hat die Kosten des Sachverständigen<br />
zu tragen, wenn kein höherer als der von der Gesellschaft festgelegte Verkehrswert<br />
des Schiff es ermittelt wird; andernfalls trägt die Gesellschaft die<br />
Kosten des Sachverständigen.<br />
3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen Jahresraten jeweils<br />
am Ende eines jeden Geschäftsjahres, auszuzahlen. Die Zahlung der ersten