07.12.2012 Aufrufe

Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />

vom Beitritt ausgeschlossen, die das Recht zur Führung der gewählten ausländischen<br />

Flagge beeinträchtigen können.<br />

5. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteils. Deshalb treff en die sich<br />

aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich den<br />

Treugeber.<br />

§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />

1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung für den<br />

Treugeber und weitere Treugeber im Außenverhältnis jeweils als einheitlichen<br />

Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im<br />

Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag,<br />

für Rechnung und auf Risiko des jeweiligen Treugebers, sodass dieser<br />

wirtschaftlich den Kommanditisten gleichgestellt ist.<br />

2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister erfolgt<br />

entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />

erworbene Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

§ 5 Rechte des Treugebers<br />

1. Nach Maßgabe des in der Beitrittsvereinbarung für jeden Gesellschafter<br />

festgelegten Beteiligungsbetrags ergibt sich ein rechnerischer Anteil des<br />

Treugebers am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin. Insoweit ist<br />

der Treugeber am der Treuhandkommanditistin zustehenden Vermögen und<br />

Ergebnis der Gesellschaft (Ansprüche auf Beteiligung am laufenden Gewinn<br />

und Verlust, auf Ausschüttungen/Entnahmen sowie Beteiligung am Liquidationserlös/<br />

Auseinandersetzungsguthaben) beteiligt. Die Bestimmungen des<br />

§ 19 des Gesellschaftsvertrags zur Liquidation der Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />

2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />

für den Treugeber gehalten und uneigennützig verwaltet. Die Treuhandkommanditistin<br />

nimmt die Gesellschafterrechte und -pfl ichten im Interesse<br />

des Treugebers und unter Beachtung der für den Treugeberanteil einheitlich<br />

erteilten Weisungen des Treugebers sowie ihrer Treuepfl icht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine Weisung gesetzlichen oder<br />

vertraglichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen<br />

Treuepfl ichten, braucht die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht<br />

Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen. Wurde keine<br />

Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die anteiligen Rechte<br />

und Pfl ichten im Interesse des Treugebers nach pfl ichtgemäßem Ermessen<br />

auszuüben. Dabei wird sich die Verwalterin dem Abstimmungsverhalten der<br />

Mehrheit der selbst abstimmenden beziehungsweise Weisungen erteilenden<br />

Kommanditisten/Treugeber anschließen, es sei denn, dass sie aus sachlichem<br />

Grund ein anderes Abstimmungsverhalten für erforderlich hält.<br />

3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen<br />

der Gesellschaft teilzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

erhält der Treugeber eine unmittelbare Einladung zu den Gesellschafterversammlungen<br />

durch die geschäftsführende Komplementärin der<br />

Gesellschaft. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen im Umlaufverfahren<br />

gemäß § 10 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags<br />

hinsichtlich ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils ein gespaltenes<br />

Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft,<br />

um dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der<br />

Treugeber ist berechtigt, die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte<br />

der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben. Hierzu wird<br />

der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter der aufl ösenden<br />

Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags unwiderrufl ich bevollmächtigt.<br />

Die Treuhandkommanditistin verzichtet auf die Ausübung der<br />

auf den betroff enen Treugeberanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der<br />

Treugeber selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommanditistin<br />

teilnimmt. Der Treugeber ist berechtigt, entsprechend den Regelun-<br />

gen in § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Untervollmacht zu<br />

erteilen, wobei die weitere Erteilung von Untervollmachten durch einen<br />

Unterbevollmächtigten ausgeschlossen ist. Sofern der Treugeber auf einer<br />

Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht anwesend oder vertreten<br />

ist beziehungsweise sich weder am Umlaufverfahren gemäß § 10 Abs. 10 des<br />

Gesellschaftsvertrags beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht, wird die<br />

Treuhandkommanditistin das auf diesen Treugeber entfallende Stimmrecht<br />

nach dessen Weisungen ausüben. Liegen Weisungen nicht vor, wird die<br />

Treuhandkommanditistin das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht<br />

nach pfl ichtgemäßem Ermessen ausüben. Dabei wird sich die Treuhandkommanditistin<br />

dem Abstimmungsverhalten der Mehrheit der selbst<br />

abstimmenden beziehungsweise Weisungen erteilenden Kommanditisten/<br />

Treugeber anschließen, es sein denn, dass sie aus sachlichem Grund ein anderes<br />

Abstimmungsverhalten für erforderlich hält. Der Treugeber erhält die<br />

Niederschrift der Gesellschafterversammlungen beziehungsweise wird über<br />

Beschlussfassungen im Umlaufverfahren unterrichtet.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin ist verpfl ichtet, bei der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treugebern, deren<br />

Beteiligungsbeträge zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft entsprechen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der<br />

Gründe verlangt wird.<br />

6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben,<br />

die ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist<br />

beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin<br />

unter der aufl ösenden Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags<br />

unwiderrufl ich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet<br />

auf die Ausübung der auf die betroff enen Treugeberanteile entfallenden<br />

Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst diese Rechte ausübt.<br />

§ 6 Pfl ichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

1. Der Treugeber übernimmt in Höhe des Treugeberanteils alle Rechte und<br />

Pfl ichten der Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft,<br />

mit Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte, insbesondere<br />

des Rechts auf Begründung von Treuhandverhältnissen und der Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten (§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags), des<br />

Rechts zur jederzeitigen Umwandlung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />

(§ 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags), des Rechts auf eine<br />

gespaltene Stimmrechtsausübung (§ 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags)<br />

und des Rechts zur Bestimmung eines Beiratsmitglieds (§ 9 Abs. 1 und 3<br />

des Gesellschaftsvertrags). Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die diese für ihn gegenüber der Gesellschaft<br />

eingeht oder die aus der Gesellschafterhaftung der Treuhandkommanditistin<br />

resultieren, insbesondere im Hinblick auf noch off ene Einzahlungsverpfl ichtungen<br />

hinsichtlich seines Beteiligungsbetrags und auf etwaige Rückzahlungen<br />

der Kommanditeinlage. Wurde die Treuhandkommanditistin aus solchen<br />

Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, hat der Treugeber unverzüglich<br />

Ersatz zu leisten. Die Treuhandkommanditistin kann die Herausgabe von<br />

Zahlungen und sonstigen Leistungen an den Treugeber so lange verweigern,<br />

bis dieser ihr in Höhe der Freistellungsverpfl ichtung Sicherheit leistet<br />

oder bis Ersatz geleistet wurde. Die Treuhandkommanditistin ist, soweit kein<br />

gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht, ausdrücklich berechtigt, konkretisierte<br />

Ansprüche auf Freistellung beziehungsweise Schadenersatzansprüche<br />

gegen alle Forderungen des Treugebers aufzurechnen. Der Treugeber haftet<br />

nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />

2. Sofern durch Rückzahlungen der Kommanditeinlage an den Treugeber<br />

eine Haftung der Treuhandkommanditistin aus den §§ 171 ff . HGB entsteht,<br />

ist der Treugeber der Treuhandkommanditistin auch diesbezüglich zu Freistellung<br />

und Ersatz verpfl ichtet.<br />

3. Der Treugeber ist verpfl ichtet, den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag<br />

(zuzüglich Agio) zu den in der Beteiligungserklärung genannten Zeitpunkten<br />

zu leisten.<br />

4. Der sich hinsichtlich der Einzahlung der Zeichnungssumme (zuzüglich<br />

Agio) in Verzug befi ndende Treugeber hat auf das Konto der Treuhandkom-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!