Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />
vom Beitritt ausgeschlossen, die das Recht zur Führung der gewählten ausländischen<br />
Flagge beeinträchtigen können.<br />
5. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer des<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteils. Deshalb treff en die sich<br />
aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen ausschließlich den<br />
Treugeber.<br />
§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin<br />
1. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung für den<br />
Treugeber und weitere Treugeber im Außenverhältnis jeweils als einheitlichen<br />
Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im<br />
Innenverhältnis handelt die Treuhandkommanditistin ausschließlich im Auftrag,<br />
für Rechnung und auf Risiko des jeweiligen Treugebers, sodass dieser<br />
wirtschaftlich den Kommanditisten gleichgestellt ist.<br />
2. Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handelsregister erfolgt<br />
entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />
erworbene Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
§ 5 Rechte des Treugebers<br />
1. Nach Maßgabe des in der Beitrittsvereinbarung für jeden Gesellschafter<br />
festgelegten Beteiligungsbetrags ergibt sich ein rechnerischer Anteil des<br />
Treugebers am Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin. Insoweit ist<br />
der Treugeber am der Treuhandkommanditistin zustehenden Vermögen und<br />
Ergebnis der Gesellschaft (Ansprüche auf Beteiligung am laufenden Gewinn<br />
und Verlust, auf Ausschüttungen/Entnahmen sowie Beteiligung am Liquidationserlös/<br />
Auseinandersetzungsguthaben) beteiligt. Die Bestimmungen des<br />
§ 19 des Gesellschaftsvertrags zur Liquidation der Gesellschaft gelten sinngemäß.<br />
2. Der Treugeberanteil wird durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />
für den Treugeber gehalten und uneigennützig verwaltet. Die Treuhandkommanditistin<br />
nimmt die Gesellschafterrechte und -pfl ichten im Interesse<br />
des Treugebers und unter Beachtung der für den Treugeberanteil einheitlich<br />
erteilten Weisungen des Treugebers sowie ihrer Treuepfl icht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine Weisung gesetzlichen oder<br />
vertraglichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertraglichen<br />
Treuepfl ichten, braucht die Treuhandkommanditistin der Weisung nicht<br />
Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf hinzuweisen. Wurde keine<br />
Weisung erteilt, so hat die Treuhandkommanditistin die anteiligen Rechte<br />
und Pfl ichten im Interesse des Treugebers nach pfl ichtgemäßem Ermessen<br />
auszuüben. Dabei wird sich die Verwalterin dem Abstimmungsverhalten der<br />
Mehrheit der selbst abstimmenden beziehungsweise Weisungen erteilenden<br />
Kommanditisten/Treugeber anschließen, es sei denn, dass sie aus sachlichem<br />
Grund ein anderes Abstimmungsverhalten für erforderlich hält.<br />
3. Der Treugeber ist berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen<br />
der Gesellschaft teilzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
erhält der Treugeber eine unmittelbare Einladung zu den Gesellschafterversammlungen<br />
durch die geschäftsführende Komplementärin der<br />
Gesellschaft. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen im Umlaufverfahren<br />
gemäß § 10 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags<br />
hinsichtlich ihres treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils ein gespaltenes<br />
Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft,<br />
um dem Willen der einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der<br />
Treugeber ist berechtigt, die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte<br />
der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben. Hierzu wird<br />
der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter der aufl ösenden<br />
Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags unwiderrufl ich bevollmächtigt.<br />
Die Treuhandkommanditistin verzichtet auf die Ausübung der<br />
auf den betroff enen Treugeberanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der<br />
Treugeber selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommanditistin<br />
teilnimmt. Der Treugeber ist berechtigt, entsprechend den Regelun-<br />
gen in § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags schriftliche Untervollmacht zu<br />
erteilen, wobei die weitere Erteilung von Untervollmachten durch einen<br />
Unterbevollmächtigten ausgeschlossen ist. Sofern der Treugeber auf einer<br />
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht anwesend oder vertreten<br />
ist beziehungsweise sich weder am Umlaufverfahren gemäß § 10 Abs. 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht, wird die<br />
Treuhandkommanditistin das auf diesen Treugeber entfallende Stimmrecht<br />
nach dessen Weisungen ausüben. Liegen Weisungen nicht vor, wird die<br />
Treuhandkommanditistin das auf den Treugeberanteil entfallende Stimmrecht<br />
nach pfl ichtgemäßem Ermessen ausüben. Dabei wird sich die Treuhandkommanditistin<br />
dem Abstimmungsverhalten der Mehrheit der selbst<br />
abstimmenden beziehungsweise Weisungen erteilenden Kommanditisten/<br />
Treugeber anschließen, es sein denn, dass sie aus sachlichem Grund ein anderes<br />
Abstimmungsverhalten für erforderlich hält. Der Treugeber erhält die<br />
Niederschrift der Gesellschafterversammlungen beziehungsweise wird über<br />
Beschlussfassungen im Umlaufverfahren unterrichtet.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin ist verpfl ichtet, bei der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treugebern, deren<br />
Beteiligungsbeträge zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft entsprechen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der<br />
Gründe verlangt wird.<br />
6. Die Treugeber sind berechtigt, diejenigen Kontrollrechte selbst auszuüben,<br />
die ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist<br />
beteiligt wären. Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin<br />
unter der aufl ösenden Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags<br />
unwiderrufl ich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin verzichtet<br />
auf die Ausübung der auf die betroff enen Treugeberanteile entfallenden<br />
Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst diese Rechte ausübt.<br />
§ 6 Pfl ichten des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />
1. Der Treugeber übernimmt in Höhe des Treugeberanteils alle Rechte und<br />
Pfl ichten der Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft,<br />
mit Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte, insbesondere<br />
des Rechts auf Begründung von Treuhandverhältnissen und der Aufnahme<br />
weiterer Kommanditisten (§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags), des<br />
Rechts zur jederzeitigen Umwandlung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />
(§ 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags), des Rechts auf eine<br />
gespaltene Stimmrechtsausübung (§ 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags)<br />
und des Rechts zur Bestimmung eines Beiratsmitglieds (§ 9 Abs. 1 und 3<br />
des Gesellschaftsvertrags). Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin<br />
von allen Verbindlichkeiten frei, die diese für ihn gegenüber der Gesellschaft<br />
eingeht oder die aus der Gesellschafterhaftung der Treuhandkommanditistin<br />
resultieren, insbesondere im Hinblick auf noch off ene Einzahlungsverpfl ichtungen<br />
hinsichtlich seines Beteiligungsbetrags und auf etwaige Rückzahlungen<br />
der Kommanditeinlage. Wurde die Treuhandkommanditistin aus solchen<br />
Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, hat der Treugeber unverzüglich<br />
Ersatz zu leisten. Die Treuhandkommanditistin kann die Herausgabe von<br />
Zahlungen und sonstigen Leistungen an den Treugeber so lange verweigern,<br />
bis dieser ihr in Höhe der Freistellungsverpfl ichtung Sicherheit leistet<br />
oder bis Ersatz geleistet wurde. Die Treuhandkommanditistin ist, soweit kein<br />
gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht, ausdrücklich berechtigt, konkretisierte<br />
Ansprüche auf Freistellung beziehungsweise Schadenersatzansprüche<br />
gegen alle Forderungen des Treugebers aufzurechnen. Der Treugeber haftet<br />
nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.<br />
2. Sofern durch Rückzahlungen der Kommanditeinlage an den Treugeber<br />
eine Haftung der Treuhandkommanditistin aus den §§ 171 ff . HGB entsteht,<br />
ist der Treugeber der Treuhandkommanditistin auch diesbezüglich zu Freistellung<br />
und Ersatz verpfl ichtet.<br />
3. Der Treugeber ist verpfl ichtet, den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag<br />
(zuzüglich Agio) zu den in der Beteiligungserklärung genannten Zeitpunkten<br />
zu leisten.<br />
4. Der sich hinsichtlich der Einzahlung der Zeichnungssumme (zuzüglich<br />
Agio) in Verzug befi ndende Treugeber hat auf das Konto der Treuhandkom-