Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
zwischen der jeweils in der Beitrittsvereinbarung zur „PORT KELANG“ GmbH &<br />
Co. KG genannten Person – nachfolgend „Treugeber, Kommanditist“ oder „Anleger“<br />
genannt – und der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Schiff sfonds Treuhand GmbH – nachfolgend<br />
„Treuhänderin“ oder „Verwalterin“ genannt –<br />
Präambel<br />
1. Die „PORT KELANG“ GmbH & Co. KG erwirbt und betreibt das MS „PORT<br />
KELANG“. Die Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) führt Seetransporte<br />
und alle damit zusammenhängenden Geschäfte einschließlich<br />
der Vercharterung und einer späteren Veräußerung des Schiff es durch. Die<br />
Finanzierung der Investitionen der Gesellschaft wird über eine Fondskonzeption<br />
dargestellt.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin ist Kommanditistin der Gesellschaft mit einer<br />
Kommanditeinlage von anfänglich 10.000,00 USD. Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) ist<br />
die Treuhandkommanditistin berechtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
durch Aufnahme weiterer Kommanditisten oder im Wege der Erhöhung<br />
der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden<br />
Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern um bis zu<br />
19.950.000,00 USD zu erhöhen.<br />
3. Bei der treuhänderischen Übernahme entsprechender Kommanditbeteiligungen<br />
hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin die übernommenen<br />
Kommanditanteile nach Maßgabe dieses Vertrags als Treuhandvertrag.<br />
Sie ist berechtigt, ihre Kommanditanteile treuhänderisch für eine Mehrzahl<br />
von Treugebern zu halten.<br />
4. Im Fall der Aufnahme weiterer Kommanditisten durch die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft „PORT KELANG“ mbH<br />
(vgl. § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags) oder durch die Treuhandkommanditistin<br />
(vgl. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags) sowie nach Umwandlung<br />
von Treuhandanteilen in Kommanditbeteiligungen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags)<br />
übernimmt die Treuhandkommanditistin als Verwalterin die<br />
Verwaltung der jeweiligen Kommanditanteile nach Maßgabe dieses Vertrags<br />
als Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />
5. Dem Treugeber/Kommanditisten ist bekannt und er ist damit einverstanden,<br />
dass die Treuhandkommanditistin mit einer Mehrzahl von Kommanditisten<br />
sowie Treugebern Treuhand- beziehungsweise Beteiligungsverwaltungsverträge<br />
dieses Inhalts schließt.<br />
6. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Anleger mit diesem Vertrag ausgehändigt<br />
und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Die Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil dieses Vertrags und gelten, soweit in<br />
diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in der jeweiligen Fassung ergänzend.<br />
Teil 1 Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von Anlegern<br />
als Kommanditisten der Gesellschaft<br />
§ 1 Beteiligungsverwaltungsvertrag bei Beteiligung als<br />
Kommanditist<br />
1. Bei der Beteiligung eines Anlegers als Kommanditist der Gesellschaft erteilt<br />
der Kommanditist der Treuhandkommanditistin als Verwalterin den Auftrag,<br />
seine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrags<br />
und des Gesellschaftsvertrags zu verwalten.<br />
2. Der Kommanditanteil wird durch die Verwalterin für den Anleger uneigennützig<br />
verwaltet. Die Verwalterin ist beauftragt und, unter der aufl ösenden<br />
Bedingung der Beendigung des Verwaltungsvertrags, unwiderrufl ich bevollmächtigt,<br />
die aus dem Kommanditanteil resultierenden Rechte und Pfl ichten,<br />
einschließlich des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil<br />
erteilten Weisungen des Kommanditisten auszuüben, soweit der<br />
Kommanditist nicht selbst diese Rechte und Pfl ichten ausübt. Widerspricht<br />
eine Weisung gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, insbesondere<br />
den gesellschaftsvertraglichen Treuepfl ichten, hat die Verwalterin den Kommanditisten<br />
darauf hinzuweisen; sie kann überdies die Ausübung der Rechte<br />
und Pfl ichten auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern.<br />
Hat ein Kommanditist keine Weisung erteilt, so hat die Verwalterin die Rechte<br />
und Pfl ichten des Kommanditisten in dessen Interesse nach pfl ichtgemäßem<br />
Ermessen auszuüben. Dabei wird sich die Verwalterin dem Abstimmungsverhalten<br />
der Mehrheit der selbst abstimmenden beziehungsweise Weisungen<br />
erteilenden Treugeber/Kommanditisten anschließen, es sei denn, dass sie aus<br />
sachlichem Grund ein anderes Abstimmungsverhalten für erforderlich hält.<br />
3. Der Kommanditist ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des<br />
Kommanditanteils. Deshalb treff en die sich aus der Beteiligung ergebenden<br />
steuerlichen Wirkungen ausschließlich den Kommanditisten.<br />
4. Der Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit begründet. Eine<br />
ordentliche Kündigung durch den Kommanditisten ist mit einer Frist von<br />
sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich, erstmals jedoch<br />
zum 31. Dezember 2025. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus oder wird die Gesellschaft liquidiert, so ist der Verwaltungsvertrag nach<br />
wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen Ansprüche im Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens des Ausscheidens beziehungsweise der Vollbeendigung<br />
der Gesellschaft automatisch beendet.<br />
5. Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen,<br />
besteht dieses Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger fort. Beim<br />
Tod eines Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag mit<br />
dem/den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt.<br />
§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag nach Kündigung des<br />
Treuhandverhältnisses<br />
Jeder Treugeber kann gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Umwandlung<br />
seiner treuhänderischen Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft durch Übertragung der für ihn treuhänderisch<br />
gehaltenen Treugeberanteile durch die Treuhandkommanditistin verlangen.<br />
Hat der Treugeber nach § 9 dieses Vertrags den der Höhe seiner Beteiligung<br />
entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von<br />
der Treuhandkommanditistin erworben, wird das Vertragsverhältnis zwischen<br />
dem (ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin als Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
im Sinne des § 1 fortgesetzt. Gleiches gilt, wenn<br />
die Treuhandkommanditistin oder die geschäftsführende Komplementärin<br />
nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom Treugeber die Umwandlung<br />
der Beteiligung verlangt.<br />
Teil 2 Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von Beteiligungen<br />
von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />
§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />
1. Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treugeber die<br />
Treuhandkommanditistin, auf Grundlage der Beitrittsvereinbarung, ihren<br />
Kommanditanteil an der Gesellschaft um einen Betrag in Höhe der in der<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Zeichnungssumme zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird den (ideellen) Anteil an der im Außenverhältnis<br />
einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft in Höhe<br />
des vorgenannten Beteiligungsbetrags im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />
2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beteiligungserklärung<br />
durch die Treuhandkommanditistin begründet. Der Zugang der Annahmeerklärung<br />
beim Treugeber ist für das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses<br />
nicht erforderlich.<br />
3. Der Treugeber leistet entsprechend § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
seine Einlage (einschließlich Agio) fristgemäß auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />
angegebene Konto. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber dem<br />
Anleger erst nach Einzahlung des Zeichnungsbetrags zur entsprechenden<br />
Erhöhung ihres Kommanditanteils verpfl ichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes<br />
Treugebers soll hinsichtlich des Beteiligungsbetrags mindestens 10.000,00<br />
USD betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />
4. Personen, durch deren Beteiligung das Recht der Schiff e zur Führung der<br />
Bundesfl agge gefährdet werden würde, können der Gesellschaft nicht beitreten.<br />
Im Fall der Führung einer ausländischen Flagge sind auch Personen<br />
91 NAVALIA <strong>12</strong>. TREUHAND- UND BETEILIGUNGSVERWALTUNGSVERTRAG.