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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

zwischen der jeweils in der Beitrittsvereinbarung zur „PORT KELANG“ GmbH &<br />

Co. KG genannten Person – nachfolgend „Treugeber, Kommanditist“ oder „Anleger“<br />

genannt – und der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Schiff sfonds Treuhand GmbH – nachfolgend<br />

„Treuhänderin“ oder „Verwalterin“ genannt –<br />

Präambel<br />

1. Die „PORT KELANG“ GmbH & Co. KG erwirbt und betreibt das MS „PORT<br />

KELANG“. Die Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) führt Seetransporte<br />

und alle damit zusammenhängenden Geschäfte einschließlich<br />

der Vercharterung und einer späteren Veräußerung des Schiff es durch. Die<br />

Finanzierung der Investitionen der Gesellschaft wird über eine Fondskonzeption<br />

dargestellt.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin ist Kommanditistin der Gesellschaft mit einer<br />

Kommanditeinlage von anfänglich 10.000,00 USD. Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) ist<br />

die Treuhandkommanditistin berechtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

durch Aufnahme weiterer Kommanditisten oder im Wege der Erhöhung<br />

der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden<br />

Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern um bis zu<br />

19.950.000,00 USD zu erhöhen.<br />

3. Bei der treuhänderischen Übernahme entsprechender Kommanditbeteiligungen<br />

hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin die übernommenen<br />

Kommanditanteile nach Maßgabe dieses Vertrags als Treuhandvertrag.<br />

Sie ist berechtigt, ihre Kommanditanteile treuhänderisch für eine Mehrzahl<br />

von Treugebern zu halten.<br />

4. Im Fall der Aufnahme weiterer Kommanditisten durch die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft „PORT KELANG“ mbH<br />

(vgl. § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags) oder durch die Treuhandkommanditistin<br />

(vgl. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags) sowie nach Umwandlung<br />

von Treuhandanteilen in Kommanditbeteiligungen (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags)<br />

übernimmt die Treuhandkommanditistin als Verwalterin die<br />

Verwaltung der jeweiligen Kommanditanteile nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

als Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />

5. Dem Treugeber/Kommanditisten ist bekannt und er ist damit einverstanden,<br />

dass die Treuhandkommanditistin mit einer Mehrzahl von Kommanditisten<br />

sowie Treugebern Treuhand- beziehungsweise Beteiligungsverwaltungsverträge<br />

dieses Inhalts schließt.<br />

6. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Anleger mit diesem Vertrag ausgehändigt<br />

und von ihm zur Kenntnis genommen worden. Die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil dieses Vertrags und gelten, soweit in<br />

diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in der jeweiligen Fassung ergänzend.<br />

Teil 1 Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von Anlegern<br />

als Kommanditisten der Gesellschaft<br />

§ 1 Beteiligungsverwaltungsvertrag bei Beteiligung als<br />

Kommanditist<br />

1. Bei der Beteiligung eines Anlegers als Kommanditist der Gesellschaft erteilt<br />

der Kommanditist der Treuhandkommanditistin als Verwalterin den Auftrag,<br />

seine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

und des Gesellschaftsvertrags zu verwalten.<br />

2. Der Kommanditanteil wird durch die Verwalterin für den Anleger uneigennützig<br />

verwaltet. Die Verwalterin ist beauftragt und, unter der aufl ösenden<br />

Bedingung der Beendigung des Verwaltungsvertrags, unwiderrufl ich bevollmächtigt,<br />

die aus dem Kommanditanteil resultierenden Rechte und Pfl ichten,<br />

einschließlich des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil<br />

erteilten Weisungen des Kommanditisten auszuüben, soweit der<br />

Kommanditist nicht selbst diese Rechte und Pfl ichten ausübt. Widerspricht<br />

eine Weisung gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, insbesondere<br />

den gesellschaftsvertraglichen Treuepfl ichten, hat die Verwalterin den Kommanditisten<br />

darauf hinzuweisen; sie kann überdies die Ausübung der Rechte<br />

und Pfl ichten auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern.<br />

Hat ein Kommanditist keine Weisung erteilt, so hat die Verwalterin die Rechte<br />

und Pfl ichten des Kommanditisten in dessen Interesse nach pfl ichtgemäßem<br />

Ermessen auszuüben. Dabei wird sich die Verwalterin dem Abstimmungsverhalten<br />

der Mehrheit der selbst abstimmenden beziehungsweise Weisungen<br />

erteilenden Treugeber/Kommanditisten anschließen, es sei denn, dass sie aus<br />

sachlichem Grund ein anderes Abstimmungsverhalten für erforderlich hält.<br />

3. Der Kommanditist ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des<br />

Kommanditanteils. Deshalb treff en die sich aus der Beteiligung ergebenden<br />

steuerlichen Wirkungen ausschließlich den Kommanditisten.<br />

4. Der Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit begründet. Eine<br />

ordentliche Kündigung durch den Kommanditisten ist mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich, erstmals jedoch<br />

zum 31. Dezember 2025. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus oder wird die Gesellschaft liquidiert, so ist der Verwaltungsvertrag nach<br />

wechselseitiger Erfüllung der vertraglichen Ansprüche im Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens des Ausscheidens beziehungsweise der Vollbeendigung<br />

der Gesellschaft automatisch beendet.<br />

5. Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen,<br />

besteht dieses Vertragsverhältnis mit dem Rechtsnachfolger fort. Beim<br />

Tod eines Kommanditisten wird dieser Beteiligungsverwaltungsvertrag mit<br />

dem/den Erben oder Vermächtnisnehmer(n) fortgesetzt.<br />

§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag nach Kündigung des<br />

Treuhandverhältnisses<br />

Jeder Treugeber kann gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Umwandlung<br />

seiner treuhänderischen Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft durch Übertragung der für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Treugeberanteile durch die Treuhandkommanditistin verlangen.<br />

Hat der Treugeber nach § 9 dieses Vertrags den der Höhe seiner Beteiligung<br />

entsprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von<br />

der Treuhandkommanditistin erworben, wird das Vertragsverhältnis zwischen<br />

dem (ehemaligen) Treugeber und der Treuhandkommanditistin als Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

im Sinne des § 1 fortgesetzt. Gleiches gilt, wenn<br />

die Treuhandkommanditistin oder die geschäftsführende Komplementärin<br />

nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom Treugeber die Umwandlung<br />

der Beteiligung verlangt.<br />

Teil 2 Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von Beteiligungen<br />

von Anlegern als Treugeber der Gesellschaft<br />

§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber<br />

1. Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treugeber die<br />

Treuhandkommanditistin, auf Grundlage der Beitrittsvereinbarung, ihren<br />

Kommanditanteil an der Gesellschaft um einen Betrag in Höhe der in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Zeichnungssumme zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird den (ideellen) Anteil an der im Außenverhältnis<br />

einheitlich gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft in Höhe<br />

des vorgenannten Beteiligungsbetrags im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.<br />

2. Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beteiligungserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin begründet. Der Zugang der Annahmeerklärung<br />

beim Treugeber ist für das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses<br />

nicht erforderlich.<br />

3. Der Treugeber leistet entsprechend § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

seine Einlage (einschließlich Agio) fristgemäß auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

angegebene Konto. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber dem<br />

Anleger erst nach Einzahlung des Zeichnungsbetrags zur entsprechenden<br />

Erhöhung ihres Kommanditanteils verpfl ichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes<br />

Treugebers soll hinsichtlich des Beteiligungsbetrags mindestens 10.000,00<br />

USD betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />

4. Personen, durch deren Beteiligung das Recht der Schiff e zur Führung der<br />

Bundesfl agge gefährdet werden würde, können der Gesellschaft nicht beitreten.<br />

Im Fall der Führung einer ausländischen Flagge sind auch Personen<br />

91 NAVALIA <strong>12</strong>. TREUHAND- UND BETEILIGUNGSVERWALTUNGSVERTRAG.

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