07.12.2012 Aufrufe

Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche Grundlagen.<br />

aus, dass während der gesamten Dauer der Beteiligung ein<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die festgesetzte<br />

Einkommensteuer erhoben wird.<br />

Kirchensteuer<br />

Bei kirchensteuerpfl ichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer<br />

erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />

richtet und – je nach Bundesland – 8 % oder<br />

9 % der Einkommensteuer beträgt. Bei der Ermittlung der<br />

steuerlichen Belastung im Rahmen der Prognoserechnung<br />

für den Anleger wurde eine etwaige Kirchensteuer eines<br />

Anlegers nicht berücksichtigt.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom<br />

7. November 2006 die derzeit geltende Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt und den<br />

Gesetzgeber aufgefordert, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verfassungskonform<br />

auszugestalten. Bei der Bewertung der<br />

Vermögensgegenstände hat sich das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

am Verkehrswert der übertragenen Vermögensgegenstände<br />

zu orientieren. Steuervergünstigungen<br />

im Interesse des Gemeinwohls sind weiterhin zulässig,<br />

haben aber im Anschluss an die Bewertung zu erfolgen.<br />

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft<br />

unterliegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer.<br />

Während die Anteile der direkt beteiligten<br />

Kommanditisten als steuerliches Betriebsvermögen behandelt<br />

werden, stellen treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />

nach Auff assung der Finanzverwaltung<br />

(koordinierter Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg<br />

vom 27. Juni 2005, DB 2005, S. 1493) im Ergebnis<br />

kein Betriebsvermögen dar. Gegenstand der Übertragung<br />

ist in solchen Fällen nach Auff assung der Finanzverwaltung<br />

nicht die Kommanditbeteiligung, sondern der Herausgabeanspruch<br />

gegen den Treuhänder, der mit dem Verkehrswert<br />

zu bewerten ist. Dazu, wie dieser Wert zu ermitteln ist, hat<br />

sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert.<br />

Der Ansatz zum Verkehrswert der treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligung hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage<br />

der Beteiligung gegenüber der unmittelbar gehaltenen<br />

Beteiligung deutlich erhöht. Außerdem fi nden die für<br />

Betriebsvermögen geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Vergünstigungen nach Auff assung der Finanzverwaltung<br />

auf treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />

keine Anwendung.<br />

Um eine unmittelbar gehaltene Beteiligung zu begründen,<br />

wird jedem Anleger empfohlen, sich zeitnah in das Handelsregister<br />

eintragen zu lassen.<br />

Bei unmittelbar beteiligten Kommanditisten bildet nach derzeitiger<br />

Rechtslage der anteilige Wert des Betriebsvermögens<br />

der Schiff fahrtsgesellschaft die Grundlage für etwaige<br />

erbschaft- und schenkungsteuer liche Feststellungen. Basis<br />

der Bewertung sind die Buchwerte der Gesellschaft (§ 98a,<br />

§ 109 Abs. 1 BewG) zum Zeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalls.<br />

Die Entwicklung der steuerlichen Kapitalkonten erfolgt auf<br />

der Grundlage der Steuerbilanzergebnisse nach § 5 EStG. Bei<br />

der Ermittlung der Steuerbilanzergebnisse wurde vorsorglich<br />

das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (so genannter<br />

„Einheitlicher Fondserlass“, BStBl I 2003, S. 546) insoweit<br />

berücksichtigt, als sämtliche Aufwendungen laut Investitionsrechnung<br />

auf Seite 32 – mit Ausnahme der Zwischenfi<br />

nanzierungszinsen, Bank- und Handelsregistergebühren<br />

sowie der Kosten für Hypothekenbestellung, Rechts- und<br />

Steuerberatung, Gutachten und Sonstiges – zusammen mit<br />

den Anschaff ungskosten des Schiff es aktiviert und abgeschrieben<br />

wurden.<br />

Die Abschreibung des Schiff es erfolgt im Rahmen der <strong>Prospekt</strong>kalkulation<br />

linear nach § 7 Abs. 1 EStG. Es wurde ein<br />

Schrottwert von 270 EUR pro Tonne Gewicht des Schiff es in<br />

Höhe von circa 2.847 TEUR (umgerechnet in USD zum Kurs<br />

1,45 USD pro EUR) für das MS „PORT KELANG“ berücksichtigt.<br />

Die im Rahmen der Abschreibung des Schiff es angesetzte<br />

Nutzungsdauer von 18 Jahren wurde unter Berücksichtigung<br />

des BMF-Schreibens vom 15. Juni 1999 (BStBl I 1999,<br />

S. 543) in Anlehnung an die prospektierte Betriebsdauer des<br />

Schiff es ermittelt und auf volle Jahre aufgerundet. Insoweit<br />

wurde der derzeit erkennbaren Auff assung der Finanzverwaltung<br />

zur Bestimmung der Nutzungsdauer nach dem<br />

Betriebskonzept einer Gesellschaft Rechnung getragen.<br />

Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts- sowie<br />

Schenkungsfällen nach derzeitiger Rechtslage bei einem<br />

einmaligen Freibetrag von 225.000 EUR lediglich zu 65 %<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Freibetrag wird<br />

bei einer Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen<br />

innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren insgesamt nur<br />

einmal gewährt. Ferner werden Erwerbe von Betriebsvermögen<br />

durch Personen der Erbschaftsteuerklassen II oder<br />

III durch Gewährung eines Entlastungsbetrags in Höhe von<br />

88 % der Diff erenz zwischen der Steuer nach Steuerklasse I<br />

und der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers begünstigt.<br />

Diese Vergünstigungen fallen jedoch mit Wirkung für

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!