Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Steuerliche Grundlagen.<br />
aus, dass während der gesamten Dauer der Beteiligung ein<br />
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die festgesetzte<br />
Einkommensteuer erhoben wird.<br />
Kirchensteuer<br />
Bei kirchensteuerpfl ichtigen Anlegern wird eine Kirchensteuer<br />
erhoben, deren Höhe sich nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />
richtet und – je nach Bundesland – 8 % oder<br />
9 % der Einkommensteuer beträgt. Bei der Ermittlung der<br />
steuerlichen Belastung im Rahmen der Prognoserechnung<br />
für den Anleger wurde eine etwaige Kirchensteuer eines<br />
Anlegers nicht berücksichtigt.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom<br />
7. November 2006 die derzeit geltende Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt und den<br />
Gesetzgeber aufgefordert, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
spätestens bis zum 31. Dezember 2008 verfassungskonform<br />
auszugestalten. Bei der Bewertung der<br />
Vermögensgegenstände hat sich das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
am Verkehrswert der übertragenen Vermögensgegenstände<br />
zu orientieren. Steuervergünstigungen<br />
im Interesse des Gemeinwohls sind weiterhin zulässig,<br />
haben aber im Anschluss an die Bewertung zu erfolgen.<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft<br />
unterliegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer.<br />
Während die Anteile der direkt beteiligten<br />
Kommanditisten als steuerliches Betriebsvermögen behandelt<br />
werden, stellen treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />
nach Auff assung der Finanzverwaltung<br />
(koordinierter Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg<br />
vom 27. Juni 2005, DB 2005, S. 1493) im Ergebnis<br />
kein Betriebsvermögen dar. Gegenstand der Übertragung<br />
ist in solchen Fällen nach Auff assung der Finanzverwaltung<br />
nicht die Kommanditbeteiligung, sondern der Herausgabeanspruch<br />
gegen den Treuhänder, der mit dem Verkehrswert<br />
zu bewerten ist. Dazu, wie dieser Wert zu ermitteln ist, hat<br />
sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert.<br />
Der Ansatz zum Verkehrswert der treuhänderisch gehaltenen<br />
Beteiligung hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage<br />
der Beteiligung gegenüber der unmittelbar gehaltenen<br />
Beteiligung deutlich erhöht. Außerdem fi nden die für<br />
Betriebsvermögen geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />
Vergünstigungen nach Auff assung der Finanzverwaltung<br />
auf treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />
keine Anwendung.<br />
Um eine unmittelbar gehaltene Beteiligung zu begründen,<br />
wird jedem Anleger empfohlen, sich zeitnah in das Handelsregister<br />
eintragen zu lassen.<br />
Bei unmittelbar beteiligten Kommanditisten bildet nach derzeitiger<br />
Rechtslage der anteilige Wert des Betriebsvermögens<br />
der Schiff fahrtsgesellschaft die Grundlage für etwaige<br />
erbschaft- und schenkungsteuer liche Feststellungen. Basis<br />
der Bewertung sind die Buchwerte der Gesellschaft (§ 98a,<br />
§ 109 Abs. 1 BewG) zum Zeitpunkt des Erb- oder Schenkungsfalls.<br />
Die Entwicklung der steuerlichen Kapitalkonten erfolgt auf<br />
der Grundlage der Steuerbilanzergebnisse nach § 5 EStG. Bei<br />
der Ermittlung der Steuerbilanzergebnisse wurde vorsorglich<br />
das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (so genannter<br />
„Einheitlicher Fondserlass“, BStBl I 2003, S. 546) insoweit<br />
berücksichtigt, als sämtliche Aufwendungen laut Investitionsrechnung<br />
auf Seite 32 – mit Ausnahme der Zwischenfi<br />
nanzierungszinsen, Bank- und Handelsregistergebühren<br />
sowie der Kosten für Hypothekenbestellung, Rechts- und<br />
Steuerberatung, Gutachten und Sonstiges – zusammen mit<br />
den Anschaff ungskosten des Schiff es aktiviert und abgeschrieben<br />
wurden.<br />
Die Abschreibung des Schiff es erfolgt im Rahmen der <strong>Prospekt</strong>kalkulation<br />
linear nach § 7 Abs. 1 EStG. Es wurde ein<br />
Schrottwert von 270 EUR pro Tonne Gewicht des Schiff es in<br />
Höhe von circa 2.847 TEUR (umgerechnet in USD zum Kurs<br />
1,45 USD pro EUR) für das MS „PORT KELANG“ berücksichtigt.<br />
Die im Rahmen der Abschreibung des Schiff es angesetzte<br />
Nutzungsdauer von 18 Jahren wurde unter Berücksichtigung<br />
des BMF-Schreibens vom 15. Juni 1999 (BStBl I 1999,<br />
S. 543) in Anlehnung an die prospektierte Betriebsdauer des<br />
Schiff es ermittelt und auf volle Jahre aufgerundet. Insoweit<br />
wurde der derzeit erkennbaren Auff assung der Finanzverwaltung<br />
zur Bestimmung der Nutzungsdauer nach dem<br />
Betriebskonzept einer Gesellschaft Rechnung getragen.<br />
Positives Betriebsvermögen unterliegt in Erbschafts- sowie<br />
Schenkungsfällen nach derzeitiger Rechtslage bei einem<br />
einmaligen Freibetrag von 225.000 EUR lediglich zu 65 %<br />
der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Freibetrag wird<br />
bei einer Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen<br />
innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren insgesamt nur<br />
einmal gewährt. Ferner werden Erwerbe von Betriebsvermögen<br />
durch Personen der Erbschaftsteuerklassen II oder<br />
III durch Gewährung eines Entlastungsbetrags in Höhe von<br />
88 % der Diff erenz zwischen der Steuer nach Steuerklasse I<br />
und der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers begünstigt.<br />
Diese Vergünstigungen fallen jedoch mit Wirkung für