Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Gesellschaftsvertrag.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
„PORT KELANG“ GmbH & Co. KG<br />
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft<br />
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.<br />
2. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
„PORT KELANG“ GmbH & Co. KG.<br />
3. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb des MS<br />
„PORT KELANG“ (nachfolgend auch „das Schiff “), die Durchführung von<br />
Seetransporten und aller hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte,<br />
wobei auch die Vercharterung des Schiff es und eine spätere Veräußerung<br />
eingeschlossen sind.<br />
2. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben,<br />
die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.<br />
§ 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.<br />
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Gesellschafter<br />
kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />
Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2025.<br />
§ 4 Gesellschafter<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Verwaltungsgesellschaft „PORT<br />
KELANG“ mbH (nachfolgend auch „geschäftsführende Komplementärin“).<br />
Die geschäftsführende Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Kommanditisten sind<br />
a) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG, Hamburg,<br />
mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />
b) die Stella Marine Services GmbH & Co. KG, Hamburg,<br />
mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />
c) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Schiff sfonds Treuhand GmbH,<br />
Düsseldorf, mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />
d) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG, Düsseldorf,<br />
mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />
e) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Financial Service AG, Düsseldorf,<br />
mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />
3. Die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Schiff sfonds Treuhand GmbH, (nachfolgend auch „Treuhandkommanditistin“)<br />
ist als Treuhandkommanditistin unter Befreiung von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich<br />
ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
durch Aufnahme weiterer Kommanditisten in die Gesellschaft oder durch<br />
Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage treuhänderisch<br />
für Rechnung von Treugebern, jeweils in Verbindung mit dem Abschluss von<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen, um bis zu 19.950.000,00<br />
USD an Pfl ichteinlagen zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin ist auf<br />
Veranlassung der geschäftsführenden Komplementärin in gleicher Weise<br />
berechtigt, das Kommanditkapital um weitere bis zu 500.000,00 USD zur<br />
Ergänzung der Liquiditätsreserve aufzustocken.<br />
4. Die geschäftsführende Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderrufl ich ermächtigt<br />
und bevollmächtigt, im Rahmen des Erhöhungsbetrags des Kommanditkapitals<br />
gemäß Abs. 3 von 19.950.000,00 USD weitere Kommanditisten<br />
ihrer Wahl in die Gesellschaft aufzunehmen. Macht die geschäftsführende<br />
Komplementärin von diesem Recht Gebrauch, so hat sie die Treuhandkommanditistin<br />
davon unter Angabe der Beteiligungshöhe unverzüglich schriftlich<br />
in Kenntnis zu setzen. Mit Zugang dieser Mitteilung ermäßigt sich der in<br />
Abs. 3 genannte Höchstbetrag für das Recht der Treuhandkommanditistin<br />
zur Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage sowie zur Aufnahme von<br />
Kommanditisten um die Summe der Pfl ichteinlagen der von der geschäftsführenden<br />
Komplementärin zusätzlich aufgenommenen Kommanditisten.<br />
5. Personen, durch deren Beteiligung das Recht des Schiff es zur Führung<br />
der Bundesfl agge gefährdet werden würde, können weder Kommanditisten<br />
noch Treugeber sein.<br />
Unberührt bleibt das Recht der Gesellschaft, eine weitere persönlich haftende<br />
Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen, um eine ausländische<br />
Flagge führen zu dürfen. Im Fall der Führung einer ausländischen Flagge sind<br />
auch Personen als Kommanditisten und Treugeber ausgeschlossen, die das<br />
Recht zur Führung der gewählten ausländischen Flagge beeinträchtigen<br />
können.<br />
§ 5 Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis<br />
1. Von den übernommenen Kommanditeinlagen gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 4<br />
wird jeweils ein Teilbetrag in EUR als Haftsumme im Handelsregister eingetragen.<br />
Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt 20 % der<br />
jeweiligen Kommanditeinlage (ohne Agio). Für Zwecke der Eintragung der<br />
Haftsumme der Kommanditisten in das Handelsregister gilt 1 USD = 1 EUR.<br />
Die Eintragung dieser Haftsumme lässt die Verpfl ichtung der Gesellschafter<br />
zur vollständigen Einzahlung der von ihnen übernommenen Pfl ichteinlage<br />
im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin und zur Gesellschaft unberührt.<br />
Entsprechendes gilt im Fall der Erhöhung der Kommanditeinlage der<br />
Treuhandkommanditistin. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten<br />
erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.<br />
2. Jeder Treugeber ist berechtigt, jederzeit die Übertragung der für ihn<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung auf sich sowie seine<br />
unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />
Die Gesellschaft hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der jeweilige<br />
Treugeber der Treuhandkommanditistin eine unwiderrufl iche Handelsregistervollmacht<br />
gemäß den Vorgaben der Gesellschaft in notariell beglaubigter<br />
Form erteilt hat. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten gehen<br />
zulasten des Eintragungswilligen. Auf Verlangen der geschäftsführenden<br />
Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin sind die Treugeber<br />
ihrerseits verpfl ichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister<br />
eintragen zu lassen. Satz 2 dieses Abs. 2 gilt entsprechend. Die Übertragung<br />
der Kommanditeinlage an Treugeber wird im Außenverhältnis erst mit<br />
der Eintragung im Handelsregister wirksam.<br />
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die<br />
Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpfl<br />
ichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses<br />
Gesellschaftsvertrags und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte,<br />
insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und<br />
an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben,<br />
soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroff en wurde.<br />
3. Die Einlagen sind in bar gemäß den in der Beitrittserklärung beschriebenen<br />
Vorgaben zu erbringen. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Gesellschafter<br />
(ausgenommen die Gründungsgesellschafter) ein Agio in Höhe von 5 %<br />
ihrer Einlage zu zahlen. Die Treuhandkommanditistin hat Einlagen jedoch nur<br />
insoweit zu leisten, als die Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur<br />
Verfügung gestellt haben. Die Treuhandkommanditistin und die geschäftsführende<br />
Komplementärin sind jeweils einzeln ermächtigt und beauftragt,<br />
die Ansprüche gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlagen<br />
nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu<br />
machen und einzuziehen.<br />
4. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage gemäß Abs. 3 ganz oder teilweise<br />
nicht zu den in der Beitrittsvereinbarung angegebenen Fälligkeitstagen, so<br />
sind die geschäftsführende Komplementärin und die Treuhandkommanditistin,<br />
und zwar jede einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen Gesellschafter<br />
und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten nach fruchtloser Mahnung<br />
durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen<br />
83 NAVALIA <strong>12</strong>. GESELLSCHAFTSVERTRAG.