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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Gesellschaftsvertrag.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

„PORT KELANG“ GmbH & Co. KG<br />

§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft.<br />

2. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

„PORT KELANG“ GmbH & Co. KG.<br />

3. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und der Betrieb des MS<br />

„PORT KELANG“ (nachfolgend auch „das Schiff “), die Durchführung von<br />

Seetransporten und aller hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte,<br />

wobei auch die Vercharterung des Schiff es und eine spätere Veräußerung<br />

eingeschlossen sind.<br />

2. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben,<br />

die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.<br />

§ 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.<br />

2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Gesellschafter<br />

kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2025.<br />

§ 4 Gesellschafter<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Verwaltungsgesellschaft „PORT<br />

KELANG“ mbH (nachfolgend auch „geschäftsführende Komplementärin“).<br />

Die geschäftsführende Komplementärin leistet keine Einlage und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Kommanditisten sind<br />

a) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG, Hamburg,<br />

mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />

b) die Stella Marine Services GmbH & Co. KG, Hamburg,<br />

mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />

c) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Schiff sfonds Treuhand GmbH,<br />

Düsseldorf, mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />

d) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> AG, Düsseldorf,<br />

mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />

e) die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Financial Service AG, Düsseldorf,<br />

mit einer Einlage von 10.000,00 USD<br />

3. Die <strong>IDEENKAPITAL</strong> Schiff sfonds Treuhand GmbH, (nachfolgend auch „Treuhandkommanditistin“)<br />

ist als Treuhandkommanditistin unter Befreiung von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich<br />

ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

durch Aufnahme weiterer Kommanditisten in die Gesellschaft oder durch<br />

Leistung und Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage treuhänderisch<br />

für Rechnung von Treugebern, jeweils in Verbindung mit dem Abschluss von<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträgen, um bis zu 19.950.000,00<br />

USD an Pfl ichteinlagen zu erhöhen. Die Treuhandkommanditistin ist auf<br />

Veranlassung der geschäftsführenden Komplementärin in gleicher Weise<br />

berechtigt, das Kommanditkapital um weitere bis zu 500.000,00 USD zur<br />

Ergänzung der Liquiditätsreserve aufzustocken.<br />

4. Die geschäftsführende Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderrufl ich ermächtigt<br />

und bevollmächtigt, im Rahmen des Erhöhungsbetrags des Kommanditkapitals<br />

gemäß Abs. 3 von 19.950.000,00 USD weitere Kommanditisten<br />

ihrer Wahl in die Gesellschaft aufzunehmen. Macht die geschäftsführende<br />

Komplementärin von diesem Recht Gebrauch, so hat sie die Treuhandkommanditistin<br />

davon unter Angabe der Beteiligungshöhe unverzüglich schriftlich<br />

in Kenntnis zu setzen. Mit Zugang dieser Mitteilung ermäßigt sich der in<br />

Abs. 3 genannte Höchstbetrag für das Recht der Treuhandkommanditistin<br />

zur Erhöhung ihrer eigenen Kommanditeinlage sowie zur Aufnahme von<br />

Kommanditisten um die Summe der Pfl ichteinlagen der von der geschäftsführenden<br />

Komplementärin zusätzlich aufgenommenen Kommanditisten.<br />

5. Personen, durch deren Beteiligung das Recht des Schiff es zur Führung<br />

der Bundesfl agge gefährdet werden würde, können weder Kommanditisten<br />

noch Treugeber sein.<br />

Unberührt bleibt das Recht der Gesellschaft, eine weitere persönlich haftende<br />

Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen, um eine ausländische<br />

Flagge führen zu dürfen. Im Fall der Führung einer ausländischen Flagge sind<br />

auch Personen als Kommanditisten und Treugeber ausgeschlossen, die das<br />

Recht zur Führung der gewählten ausländischen Flagge beeinträchtigen<br />

können.<br />

§ 5 Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis<br />

1. Von den übernommenen Kommanditeinlagen gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 4<br />

wird jeweils ein Teilbetrag in EUR als Haftsumme im Handelsregister eingetragen.<br />

Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt 20 % der<br />

jeweiligen Kommanditeinlage (ohne Agio). Für Zwecke der Eintragung der<br />

Haftsumme der Kommanditisten in das Handelsregister gilt 1 USD = 1 EUR.<br />

Die Eintragung dieser Haftsumme lässt die Verpfl ichtung der Gesellschafter<br />

zur vollständigen Einzahlung der von ihnen übernommenen Pfl ichteinlage<br />

im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin und zur Gesellschaft unberührt.<br />

Entsprechendes gilt im Fall der Erhöhung der Kommanditeinlage der<br />

Treuhandkommanditistin. Im Außenverhältnis wird der Beitritt von Kommanditisten<br />

erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.<br />

2. Jeder Treugeber ist berechtigt, jederzeit die Übertragung der für ihn<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung auf sich sowie seine<br />

unmittelbare Eintragung als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen.<br />

Die Gesellschaft hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der jeweilige<br />

Treugeber der Treuhandkommanditistin eine unwiderrufl iche Handelsregistervollmacht<br />

gemäß den Vorgaben der Gesellschaft in notariell beglaubigter<br />

Form erteilt hat. Die mit der Eintragung verbundenen Kosten gehen<br />

zulasten des Eintragungswilligen. Auf Verlangen der geschäftsführenden<br />

Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin sind die Treugeber<br />

ihrerseits verpfl ichtet, sich unmittelbar als Kommanditisten im Handelsregister<br />

eintragen zu lassen. Satz 2 dieses Abs. 2 gilt entsprechend. Die Übertragung<br />

der Kommanditeinlage an Treugeber wird im Außenverhältnis erst mit<br />

der Eintragung im Handelsregister wirksam.<br />

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die<br />

Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpfl<br />

ichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses<br />

Gesellschaftsvertrags und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte,<br />

insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und<br />

an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben,<br />

soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroff en wurde.<br />

3. Die Einlagen sind in bar gemäß den in der Beitrittserklärung beschriebenen<br />

Vorgaben zu erbringen. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Gesellschafter<br />

(ausgenommen die Gründungsgesellschafter) ein Agio in Höhe von 5 %<br />

ihrer Einlage zu zahlen. Die Treuhandkommanditistin hat Einlagen jedoch nur<br />

insoweit zu leisten, als die Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur<br />

Verfügung gestellt haben. Die Treuhandkommanditistin und die geschäftsführende<br />

Komplementärin sind jeweils einzeln ermächtigt und beauftragt,<br />

die Ansprüche gegen Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlagen<br />

nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft geltend zu<br />

machen und einzuziehen.<br />

4. Erbringt ein Kommanditist seine Einlage gemäß Abs. 3 ganz oder teilweise<br />

nicht zu den in der Beitrittsvereinbarung angegebenen Fälligkeitstagen, so<br />

sind die geschäftsführende Komplementärin und die Treuhandkommanditistin,<br />

und zwar jede einzeln, gleichzeitig in Vertretung der übrigen Gesellschafter<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

berechtigt und bevollmächtigt, den Kommanditisten nach fruchtloser Mahnung<br />

durch schriftliche Erklärung fristlos aus der Gesellschaft auszuschließen<br />

83 NAVALIA <strong>12</strong>. GESELLSCHAFTSVERTRAG.

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