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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />

a) wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren<br />

eröff net oder die Eröff nung mangels Masse abgelehnt wird,<br />

b) wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung<br />

betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder eingestellt<br />

werden oder<br />

c) wenn die Treuhandkommanditistin vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />

Der Treugeber nimmt diese Übertragung bereits hiermit an. Die in Verbindung<br />

mit der Übertragung entstehenden Kosten und Aufwendungen der<br />

Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber.<br />

6. Kündigungen haben durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen; maßgeblich<br />

ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung. Kündigungen<br />

sind an die Treuhandkommanditistin zu richten.<br />

§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treugeber ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt,<br />

sich selbst anstelle der Treuhandkommanditistin in Höhe der seiner anteiligen<br />

Kommanditeinlage entsprechenden Haftsumme im Handelsregister<br />

eintragen zu lassen und die Kommanditeinlage auch im Außenverhältnis zu<br />

übernehmen. Eine entsprechende Rechtsfolge muss nach Maßgabe des § 5<br />

Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />

herbeigeführt werden. Macht der Treugeber oder die Treuhandkommanditistin<br />

von diesem Recht Gebrauch, nimmt die Treuhandkommanditistin die<br />

Rechte des Treugebers gemäß § 2 insoweit nur noch als Verwalterin wahr.<br />

2. Unter der aufschiebenden Bedingung der Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

und einer Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister<br />

überträgt die Treuhandkommanditistin bereits hiermit die der Beteiligung<br />

des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber.<br />

3. Zum Zweck der Eintragung des bisherigen Treugebers in das Handelsregister<br />

ist dieser verpfl ichtet, der Treuhandkommanditistin eine notariell beglaubigte<br />

Handelsregistervollmacht zu erteilen, die den Anforderungen der<br />

Treuhandkommanditistin genügen muss. Die Kosten für die Beglaubigung<br />

und die Eintragung im Handelsregister hat der Treugeber zu tragen.<br />

§ 10 Tod des Treugebers<br />

1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

mit den Erben und/oder mit den Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt. Bei Erbauseinandersetzungen sollen keine Beteiligungsbeträge<br />

gebildet werden, deren Nominalbetrag 10.000,00 USD unterschreitet und die<br />

nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />

2. Die Erben und/oder Vermächtnisnehmer müssen sich bei notariellem Testament<br />

oder Erbvertrag durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Eröff -<br />

nungsprotokolls, Erben alternativ durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift<br />

des Erbscheins legitimieren.<br />

3. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer bestellen zur Ausübung<br />

ihrer vertraglichen Rechte einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter, der zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen ist. Die<br />

Rechtsnachfolger tragen alle Kosten, die der Treuhandkommanditistin im Zusammenhang<br />

mit dem Übergang des Treuguts entstehen. Verfügungen über<br />

die Treugeberstellung beziehungsweise den Kommanditanteil im Zuge der<br />

Erbauseinandersetzung sind nur nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften<br />

dieses Vertrags beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags zulässig.<br />

4. Solange die Legitimation nach Abs. 2 nicht erfolgt oder ein gemeinsamer<br />

Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

und aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme vermögensrechtlicher<br />

Ansprüche.<br />

5. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

wird zugelassen. In diesem Fall entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung<br />

die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />

Teil 3 Gemeinsame Bestimmungen<br />

§ 11 Mittelverwendung/Mittelfreigabe<br />

1. Die Gesellschaft unterhält für die Abwicklung der Investitionen ein Geschäftskonto,<br />

auf das das Fondskapital zuzüglich Agio überwiesen werden<br />

wird, während die übrigen Finanzierungsmittel unmittelbar zur Ablösung der<br />

eventuell bestehenden Zwischenfi nanzierung der zwischenfi nanzierenden<br />

Bank zur Verfügung gestellt werden.<br />

2. Soweit eine Vorfi nanzierung des Fondskapitals erfolgt, ist die Abtretung<br />

ausstehender Einlagen an die fi nanzierenden Banken nur unter der Bedingung<br />

zulässig, dass die Finanzierungsmittel ausschließlich auf das unter<br />

Abs. 1 angegebene Konto überwiesen werden. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist berechtigt, die Vorfi nanzierung unmittelbar bei der fi nanzierenden Bank<br />

durch eingehendes Zeichnungskapital abzulösen.<br />

3. Der ungeschmälerte Eingang des Zeichnungskapitals bei der Gesellschaft<br />

wird überprüft. Für den Fall, dass die von der Treuhandkommanditistin geleisteten<br />

Einzahlungen das Fondskapital gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft nicht erreichen, ist sie zur Rechenschaftslegung über<br />

die ausstehenden Beträge verpfl ichtet.<br />

4. Als Mittelverwendungsbudget gilt der in diesem <strong>Prospekt</strong> enthaltene<br />

Finanz- und Investitionsplan. Die Übereinstimmung mit den vorliegenden<br />

Verträgen und dem Beteiligungsprospekt wird von der Treuhandkommanditistin<br />

überprüft. Die Mittelverwendung/Mittelfreigabe wird in der Weise ausgeübt,<br />

dass über die Mittel nur nach Mitzeichnung der Treuhandkommanditistin<br />

verfügt werden kann, wobei sie zur Freigabe verpfl ichtet ist, wenn<br />

die Verwendung in Übereinstimmung mit dem Finanz- und Investitionsplan<br />

steht. Eine Freigabe ist bei Abweichung vom Finanz- und Investitionsplan<br />

zulässig, wenn dafür wirtschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Abweichungen,<br />

die sich hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind wirtschaftlich<br />

gerechtfertigt, wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen<br />

stehen.<br />

5. Die Mittelverwendung/Mittelfreigabe erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />

und ist mit der Abwicklung des Mittelverwendungsbudgets<br />

abgeschlossen. Die Freigabe durch die Treuhandkommanditistin erfolgt in<br />

der Weise, dass der Überweisungsträger durch sie unterzeichnet wird. Die<br />

entsprechende Bankvollmacht ist so auszugestalten, dass ohne ihre Mitzeichnung<br />

nicht über die Mittel verfügt werden kann. Außerdem kontrolliert die<br />

Treuhandkommanditistin die Auszüge des Bankkontos.<br />

§ <strong>12</strong> Vergütung<br />

1. Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrags<br />

gegenüber den Anlegern auch solche Treuhand- beziehungsweise<br />

Verwaltungsleistungen, die die Gesellschaft ohne die Einschaltung der<br />

Treuhandkommanditistin selbst erbringen müsste, zum Beispiel die Korrespondenz<br />

mit den Anlegern, die Verwaltung des Anlegerregisters etc. Ihre<br />

Vergütung wird deshalb von der Gesellschaft auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

über die Anlegerverwaltung zwischen der Gesellschaft und<br />

der Treuhandkommanditistin übernommen. Vergütungsansprüche oder Aufwendungsersatz<br />

gegenüber dem Treugeber kann die Treuhandkommanditistin<br />

nicht geltend machen, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.<br />

2. Über die allgemeine Treuhandschaft hinausgehende zusätzliche Leistungen<br />

der Treuhandkommanditistin zugunsten eines einzelnen Anlegers werden<br />

diesem gesondert in Rechnung gestellt.<br />

§ 13 Haftung der Treuhandkommanditistin,<br />

Selbstkontrahieren, Verjährung<br />

1. Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pfl ichten mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns nach pfl ichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie<br />

haftet dem Treugeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung<br />

der ihr obliegenden Verpfl ichtungen; die unbeschränkte Haftung der Treuhandkommanditistin<br />

im Fall einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />

bleibt unberührt.

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