Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />
a) wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das Insolvenzverfahren<br />
eröff net oder die Eröff nung mangels Masse abgelehnt wird,<br />
b) wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechtskräftigen Titel<br />
Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in die Kommanditbeteiligung<br />
betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben oder eingestellt<br />
werden oder<br />
c) wenn die Treuhandkommanditistin vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
Der Treugeber nimmt diese Übertragung bereits hiermit an. Die in Verbindung<br />
mit der Übertragung entstehenden Kosten und Aufwendungen der<br />
Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber.<br />
6. Kündigungen haben durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen; maßgeblich<br />
ist das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung. Kündigungen<br />
sind an die Treuhandkommanditistin zu richten.<br />
§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treugeber ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt,<br />
sich selbst anstelle der Treuhandkommanditistin in Höhe der seiner anteiligen<br />
Kommanditeinlage entsprechenden Haftsumme im Handelsregister<br />
eintragen zu lassen und die Kommanditeinlage auch im Außenverhältnis zu<br />
übernehmen. Eine entsprechende Rechtsfolge muss nach Maßgabe des § 5<br />
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />
herbeigeführt werden. Macht der Treugeber oder die Treuhandkommanditistin<br />
von diesem Recht Gebrauch, nimmt die Treuhandkommanditistin die<br />
Rechte des Treugebers gemäß § 2 insoweit nur noch als Verwalterin wahr.<br />
2. Unter der aufschiebenden Bedingung der Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
und einer Eintragung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister<br />
überträgt die Treuhandkommanditistin bereits hiermit die der Beteiligung<br />
des Treugebers entsprechende Kommanditeinlage an den Treugeber.<br />
3. Zum Zweck der Eintragung des bisherigen Treugebers in das Handelsregister<br />
ist dieser verpfl ichtet, der Treuhandkommanditistin eine notariell beglaubigte<br />
Handelsregistervollmacht zu erteilen, die den Anforderungen der<br />
Treuhandkommanditistin genügen muss. Die Kosten für die Beglaubigung<br />
und die Eintragung im Handelsregister hat der Treugeber zu tragen.<br />
§ 10 Tod des Treugebers<br />
1. Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
mit den Erben und/oder mit den Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt. Bei Erbauseinandersetzungen sollen keine Beteiligungsbeträge<br />
gebildet werden, deren Nominalbetrag 10.000,00 USD unterschreitet und die<br />
nicht durch 1.000 glatt teilbar sind.<br />
2. Die Erben und/oder Vermächtnisnehmer müssen sich bei notariellem Testament<br />
oder Erbvertrag durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Eröff -<br />
nungsprotokolls, Erben alternativ durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift<br />
des Erbscheins legitimieren.<br />
3. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer bestellen zur Ausübung<br />
ihrer vertraglichen Rechte einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />
Vertreter, der zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen ist. Die<br />
Rechtsnachfolger tragen alle Kosten, die der Treuhandkommanditistin im Zusammenhang<br />
mit dem Übergang des Treuguts entstehen. Verfügungen über<br />
die Treugeberstellung beziehungsweise den Kommanditanteil im Zuge der<br />
Erbauseinandersetzung sind nur nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften<br />
dieses Vertrags beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags zulässig.<br />
4. Solange die Legitimation nach Abs. 2 nicht erfolgt oder ein gemeinsamer<br />
Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />
und aus dem Gesellschaftsvertrag mit Ausnahme vermögensrechtlicher<br />
Ansprüche.<br />
5. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
wird zugelassen. In diesem Fall entfällt für die Dauer der Testamentsvollstreckung<br />
die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten.<br />
Teil 3 Gemeinsame Bestimmungen<br />
§ 11 Mittelverwendung/Mittelfreigabe<br />
1. Die Gesellschaft unterhält für die Abwicklung der Investitionen ein Geschäftskonto,<br />
auf das das Fondskapital zuzüglich Agio überwiesen werden<br />
wird, während die übrigen Finanzierungsmittel unmittelbar zur Ablösung der<br />
eventuell bestehenden Zwischenfi nanzierung der zwischenfi nanzierenden<br />
Bank zur Verfügung gestellt werden.<br />
2. Soweit eine Vorfi nanzierung des Fondskapitals erfolgt, ist die Abtretung<br />
ausstehender Einlagen an die fi nanzierenden Banken nur unter der Bedingung<br />
zulässig, dass die Finanzierungsmittel ausschließlich auf das unter<br />
Abs. 1 angegebene Konto überwiesen werden. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist berechtigt, die Vorfi nanzierung unmittelbar bei der fi nanzierenden Bank<br />
durch eingehendes Zeichnungskapital abzulösen.<br />
3. Der ungeschmälerte Eingang des Zeichnungskapitals bei der Gesellschaft<br />
wird überprüft. Für den Fall, dass die von der Treuhandkommanditistin geleisteten<br />
Einzahlungen das Fondskapital gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Gesellschaft nicht erreichen, ist sie zur Rechenschaftslegung über<br />
die ausstehenden Beträge verpfl ichtet.<br />
4. Als Mittelverwendungsbudget gilt der in diesem <strong>Prospekt</strong> enthaltene<br />
Finanz- und Investitionsplan. Die Übereinstimmung mit den vorliegenden<br />
Verträgen und dem Beteiligungsprospekt wird von der Treuhandkommanditistin<br />
überprüft. Die Mittelverwendung/Mittelfreigabe wird in der Weise ausgeübt,<br />
dass über die Mittel nur nach Mitzeichnung der Treuhandkommanditistin<br />
verfügt werden kann, wobei sie zur Freigabe verpfl ichtet ist, wenn<br />
die Verwendung in Übereinstimmung mit dem Finanz- und Investitionsplan<br />
steht. Eine Freigabe ist bei Abweichung vom Finanz- und Investitionsplan<br />
zulässig, wenn dafür wirtschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Abweichungen,<br />
die sich hinsichtlich der Zahlungstermine ergeben, sind wirtschaftlich<br />
gerechtfertigt, wenn sie nicht im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen<br />
stehen.<br />
5. Die Mittelverwendung/Mittelfreigabe erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />
und ist mit der Abwicklung des Mittelverwendungsbudgets<br />
abgeschlossen. Die Freigabe durch die Treuhandkommanditistin erfolgt in<br />
der Weise, dass der Überweisungsträger durch sie unterzeichnet wird. Die<br />
entsprechende Bankvollmacht ist so auszugestalten, dass ohne ihre Mitzeichnung<br />
nicht über die Mittel verfügt werden kann. Außerdem kontrolliert die<br />
Treuhandkommanditistin die Auszüge des Bankkontos.<br />
§ <strong>12</strong> Vergütung<br />
1. Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage dieses Vertrags<br />
gegenüber den Anlegern auch solche Treuhand- beziehungsweise<br />
Verwaltungsleistungen, die die Gesellschaft ohne die Einschaltung der<br />
Treuhandkommanditistin selbst erbringen müsste, zum Beispiel die Korrespondenz<br />
mit den Anlegern, die Verwaltung des Anlegerregisters etc. Ihre<br />
Vergütung wird deshalb von der Gesellschaft auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
über die Anlegerverwaltung zwischen der Gesellschaft und<br />
der Treuhandkommanditistin übernommen. Vergütungsansprüche oder Aufwendungsersatz<br />
gegenüber dem Treugeber kann die Treuhandkommanditistin<br />
nicht geltend machen, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.<br />
2. Über die allgemeine Treuhandschaft hinausgehende zusätzliche Leistungen<br />
der Treuhandkommanditistin zugunsten eines einzelnen Anlegers werden<br />
diesem gesondert in Rechnung gestellt.<br />
§ 13 Haftung der Treuhandkommanditistin,<br />
Selbstkontrahieren, Verjährung<br />
1. Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pfl ichten mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns nach pfl ichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Sie<br />
haftet dem Treugeber nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung<br />
der ihr obliegenden Verpfl ichtungen; die unbeschränkte Haftung der Treuhandkommanditistin<br />
im Fall einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />
bleibt unberührt.