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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Treuhand- und<br />

Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />

manditistin Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszins beziehungsweise – sofern ein Verbraucher am Vertrag nicht beteiligt<br />

ist – in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins an die Treuhandkommanditistin<br />

zu zahlen. Der Treuhandkommanditistin steht es frei, einen<br />

darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Bei nicht<br />

fristgerechter Zahlung des Beteiligungsbetrags (zuzüglich Agio) bis zu dem<br />

in Abs. 3 bestimmten Termin ist die Treuhandkommanditistin zudem berechtigt,<br />

nach fruchtloser schriftlicher Mahnung unter Rücktritts- beziehungsweise<br />

Herabsetzungsandrohung von dem Treuhandvertrag zurückzutreten oder<br />

die Kommanditbeteiligung auf einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag<br />

herabzusetzen. Im Fall der Herabsetzung soll der verbleibende Beteiligungsbetrag<br />

insgesamt mindestens 10.000,00 USD betragen und durch 1.000 glatt<br />

teilbar sein. Der Rücktritt oder die Herabsetzung erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem säumigen Treugeber, die an die der Treuhandkommanditistin<br />

zuletzt benannte Adresse zu versenden ist. Der Rücktritt oder<br />

die Herabsetzung wird mit Zugang dieser schriftlichen Erklärung wirksam.<br />

In beiden Fällen kann die Treuhandkommanditistin darüber hinaus als pauschalierten<br />

Schadenersatz einen Betrag in Höhe von 1.500,00 USD oder einen<br />

durch die Treuhandkommanditistin nachgewiesenen höheren Schaden der<br />

Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft verlangen. Dem betroff enen<br />

Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Im Fall des Rücktritts oder der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags bleibt<br />

die Pfl icht zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden<br />

des Rücktritts beziehungsweise der Herabsetzung bestehen. Im<br />

Fall der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags sind Verzugszinsen auf den<br />

bis dahin fälligen Betrag zu zahlen. Die Erhebung von Zinsen und pauschaliertem<br />

Schadenersatz steht im pfl ichtgemäßen Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />

5. Im Fall des Rücktritts der Treuhandkommanditistin werden dem säumigen<br />

Treugeber bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung entstandenen Kosten und etwaiger weiterer Gegenforderungen<br />

innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Erklärung über<br />

den Rücktritt zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem säumigen Treugeber<br />

nicht zu. Insbesondere nimmt der Treugeber nicht am Ergebnis der<br />

Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung des Beteiligungsbetrags<br />

für den Herabsetzungsbetrag sowie für den Widerruf dieses Treuhandvertrags<br />

durch den Treugeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer.<br />

6. Belastungen der Gesellschaft mit Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträgen)<br />

und anderen Kosten, die auf Handlungen beziehungsweise dem Verhalten<br />

eines Treugebers beruhen oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />

eines Treugebers haben, sind gegenüber der<br />

Treuhandkommanditistin von dem jeweiligen, die Belastung auslösenden<br />

Treugeber zu tragen. Die Einforderung solcher Leistungen steht im pfl ichtgemäßen<br />

Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />

7. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin aus den vorstehenden<br />

Absätzen ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich<br />

bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene oder<br />

rechtskräftig festgestellte Forderung.<br />

§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />

1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten und Pfl ichten<br />

insgesamt oder anteilig in Bezug auf den Beteiligungsbetrag an einen<br />

Dritten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres nach<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Treuhandkommanditistin<br />

ganz oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in<br />

sonstiger Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Übertragung nur<br />

aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das<br />

Bestehen von Zahlungsrückständen des Treugebers gegenüber der Gesellschaft<br />

oder der Treuhandkommanditistin, das Entstehen von Beteiligungen<br />

unter 10.000,00 USD oder ein wirtschaftlicher oder steuerlicher Nachteil der<br />

Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, für den der verfügungswillige<br />

Treugeber keine angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Die mit<br />

der Übertragung der Treugeberstellung verbundenen Kosten, Steuern und<br />

Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und der Gesellschaft trägt der<br />

Treugeber, es sei denn, die Treuhandkommanditistin hat sie verschuldet.<br />

Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Treugeberstellung von Nutzungsrechten<br />

am Treugeberanteil führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs,<br />

ist unzulässig.<br />

3. Der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG wird ein Vorkaufsrecht für den Fall<br />

der Übertragung der (indirekten) Beteiligung auf einen Dritten eingeräumt.<br />

Aus diesem Grund hat der übertragende Treugeber der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine<br />

Finance AG die Übertragung unter Angabe des vereinbarten Kaufpreises<br />

und der sonstigen Bedingungen schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung des<br />

Vorkaufsrechts kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der<br />

Anzeige schriftlich gegenüber dem Treugeber erklärt werden.<br />

4. Die Übertragung der Treugeberstellung ist der Gesellschaft durch Vorlage<br />

des Vertrags nachzuweisen.<br />

5. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treugebers werden<br />

alle Konten unverändert und einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pfl ichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten ist nicht<br />

möglich.<br />

§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet jedoch spätestens<br />

mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />

oder der abgeschlossenen Liquidation der Gesellschaft und der wechselseitigen<br />

Erfüllung aller Ansprüche.<br />

2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten<br />

zum Ende eines Quartals gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

schriftlich kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn (1.) der Treugeber<br />

zuvor gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Übertragung des treuhänderisch<br />

für ihn gehaltenen Treugeberanteils an der Gesellschaft auf sich<br />

verlangt hat, (2.) der Treugeber seine aus der Beitrittsvereinbarung resultierende<br />

Zahlungsverpfl ichtung vollständig erfüllt hat und (3.) er die erforderliche<br />

Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Übertragung steht unter der<br />

aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in<br />

das Handelsregister. Eine teilweise Kündigung des Treuhandverhältnisses ist<br />

nicht zulässig. Die mit der Übertragung des Treugeberanteils und der Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten und Aufwendungen<br />

der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei<br />

denn, die Treuhandkommanditistin hat sie verschuldet.<br />

3. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen<br />

des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Treuhandkommanditistin<br />

die Weisung zu erteilen, das Gesellschaftsverhältnis anteilig, das heißt bezogen<br />

auf den für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil, zu kündigen.<br />

Mit entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

aus der Gesellschaft und wechselseitiger Erfüllung der Verpfl ichtungen<br />

aus dem Treuhandverhältnis endet dieses Vertragsverhältnis. Ein sonstiges ordentliches<br />

Kündigungsrecht des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung<br />

des Treuhandverhältnisses. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt,<br />

den Treuhandvertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz oder durch Herabsetzung<br />

teilweise zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner<br />

Zahlungsverpfl ichtung aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich<br />

eines Teilbetrags, nicht fristgerecht nachkommt. Liegt einer der in § 17 des<br />

Gesellschaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

in der Person des Treugebers vor und ermäßigt sich deshalb die<br />

Beteiligung der Treuhandkommanditistin in entsprechender Höhe, so ist<br />

dieses Vertragsverhältnis nach wechselseitiger Erfüllung aller vertraglichen<br />

Ansprüche automatisch beendet. Ein Anspruch auf Übertragung des für den<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteils besteht nicht.<br />

5. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen schon jetzt,<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge<br />

in das Handelsregister, die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Treugeberanteils auf den Treugeber,<br />

93 NAVALIA <strong>12</strong>. TREUHAND- UND BETEILIGUNGSVERWALTUNGSVERTRAG.

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