Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Treuhand- und<br />
Beteiligungsverwaltungsvertrag.<br />
manditistin Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszins beziehungsweise – sofern ein Verbraucher am Vertrag nicht beteiligt<br />
ist – in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins an die Treuhandkommanditistin<br />
zu zahlen. Der Treuhandkommanditistin steht es frei, einen<br />
darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Bei nicht<br />
fristgerechter Zahlung des Beteiligungsbetrags (zuzüglich Agio) bis zu dem<br />
in Abs. 3 bestimmten Termin ist die Treuhandkommanditistin zudem berechtigt,<br />
nach fruchtloser schriftlicher Mahnung unter Rücktritts- beziehungsweise<br />
Herabsetzungsandrohung von dem Treuhandvertrag zurückzutreten oder<br />
die Kommanditbeteiligung auf einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag<br />
herabzusetzen. Im Fall der Herabsetzung soll der verbleibende Beteiligungsbetrag<br />
insgesamt mindestens 10.000,00 USD betragen und durch 1.000 glatt<br />
teilbar sein. Der Rücktritt oder die Herabsetzung erfolgt durch schriftliche Erklärung<br />
gegenüber dem säumigen Treugeber, die an die der Treuhandkommanditistin<br />
zuletzt benannte Adresse zu versenden ist. Der Rücktritt oder<br />
die Herabsetzung wird mit Zugang dieser schriftlichen Erklärung wirksam.<br />
In beiden Fällen kann die Treuhandkommanditistin darüber hinaus als pauschalierten<br />
Schadenersatz einen Betrag in Höhe von 1.500,00 USD oder einen<br />
durch die Treuhandkommanditistin nachgewiesenen höheren Schaden der<br />
Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft verlangen. Dem betroff enen<br />
Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
Im Fall des Rücktritts oder der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags bleibt<br />
die Pfl icht zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden<br />
des Rücktritts beziehungsweise der Herabsetzung bestehen. Im<br />
Fall der Herabsetzung des Beteiligungsbetrags sind Verzugszinsen auf den<br />
bis dahin fälligen Betrag zu zahlen. Die Erhebung von Zinsen und pauschaliertem<br />
Schadenersatz steht im pfl ichtgemäßen Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />
5. Im Fall des Rücktritts der Treuhandkommanditistin werden dem säumigen<br />
Treugeber bereits geleistete Zahlungen nach Abzug der im Zusammenhang<br />
mit seiner Beteiligung entstandenen Kosten und etwaiger weiterer Gegenforderungen<br />
innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Erklärung über<br />
den Rücktritt zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem säumigen Treugeber<br />
nicht zu. Insbesondere nimmt der Treugeber nicht am Ergebnis der<br />
Gesellschaft teil. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung des Beteiligungsbetrags<br />
für den Herabsetzungsbetrag sowie für den Widerruf dieses Treuhandvertrags<br />
durch den Treugeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer.<br />
6. Belastungen der Gesellschaft mit Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträgen)<br />
und anderen Kosten, die auf Handlungen beziehungsweise dem Verhalten<br />
eines Treugebers beruhen oder ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/Rechtsform<br />
eines Treugebers haben, sind gegenüber der<br />
Treuhandkommanditistin von dem jeweiligen, die Belastung auslösenden<br />
Treugeber zu tragen. Die Einforderung solcher Leistungen steht im pfl ichtgemäßen<br />
Ermessen der Treuhandkommanditistin.<br />
7. Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin aus den vorstehenden<br />
Absätzen ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich<br />
bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine unbestrittene oder<br />
rechtskräftig festgestellte Forderung.<br />
§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung<br />
1. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten und Pfl ichten<br />
insgesamt oder anteilig in Bezug auf den Beteiligungsbetrag an einen<br />
Dritten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres nach<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Treuhandkommanditistin<br />
ganz oder teilweise im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in<br />
sonstiger Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Übertragung nur<br />
aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise das<br />
Bestehen von Zahlungsrückständen des Treugebers gegenüber der Gesellschaft<br />
oder der Treuhandkommanditistin, das Entstehen von Beteiligungen<br />
unter 10.000,00 USD oder ein wirtschaftlicher oder steuerlicher Nachteil der<br />
Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin, für den der verfügungswillige<br />
Treugeber keine angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Die mit<br />
der Übertragung der Treugeberstellung verbundenen Kosten, Steuern und<br />
Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und der Gesellschaft trägt der<br />
Treugeber, es sei denn, die Treuhandkommanditistin hat sie verschuldet.<br />
Eine Verfügung, die zu einer Trennung der Treugeberstellung von Nutzungsrechten<br />
am Treugeberanteil führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs,<br />
ist unzulässig.<br />
3. Der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine Finance AG wird ein Vorkaufsrecht für den Fall<br />
der Übertragung der (indirekten) Beteiligung auf einen Dritten eingeräumt.<br />
Aus diesem Grund hat der übertragende Treugeber der <strong>IDEENKAPITAL</strong> Marine<br />
Finance AG die Übertragung unter Angabe des vereinbarten Kaufpreises<br />
und der sonstigen Bedingungen schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung des<br />
Vorkaufsrechts kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der<br />
Anzeige schriftlich gegenüber dem Treugeber erklärt werden.<br />
4. Die Übertragung der Treugeberstellung ist der Gesellschaft durch Vorlage<br />
des Vertrags nachzuweisen.<br />
5. Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treugebers werden<br />
alle Konten unverändert und einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />
Rechte und Pfl ichten hinsichtlich nur einzelner Treugeberkonten ist nicht<br />
möglich.<br />
§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
1. Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet jedoch spätestens<br />
mit dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />
oder der abgeschlossenen Liquidation der Gesellschaft und der wechselseitigen<br />
Erfüllung aller Ansprüche.<br />
2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten<br />
zum Ende eines Quartals gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />
schriftlich kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn (1.) der Treugeber<br />
zuvor gemäß § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Übertragung des treuhänderisch<br />
für ihn gehaltenen Treugeberanteils an der Gesellschaft auf sich<br />
verlangt hat, (2.) der Treugeber seine aus der Beitrittsvereinbarung resultierende<br />
Zahlungsverpfl ichtung vollständig erfüllt hat und (3.) er die erforderliche<br />
Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Übertragung steht unter der<br />
aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in<br />
das Handelsregister. Eine teilweise Kündigung des Treuhandverhältnisses ist<br />
nicht zulässig. Die mit der Übertragung des Treugeberanteils und der Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten und Aufwendungen<br />
der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft trägt der Treugeber, es sei<br />
denn, die Treuhandkommanditistin hat sie verschuldet.<br />
3. Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen<br />
des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Treuhandkommanditistin<br />
die Weisung zu erteilen, das Gesellschaftsverhältnis anteilig, das heißt bezogen<br />
auf den für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteil, zu kündigen.<br />
Mit entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft und wechselseitiger Erfüllung der Verpfl ichtungen<br />
aus dem Treuhandverhältnis endet dieses Vertragsverhältnis. Ein sonstiges ordentliches<br />
Kündigungsrecht des Treugebers ist ausgeschlossen.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf ordentliche Kündigung<br />
des Treuhandverhältnisses. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt,<br />
den Treuhandvertrag fristlos aus wichtigem Grund ganz oder durch Herabsetzung<br />
teilweise zu beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner<br />
Zahlungsverpfl ichtung aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich<br />
eines Teilbetrags, nicht fristgerecht nachkommt. Liegt einer der in § 17 des<br />
Gesellschaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
in der Person des Treugebers vor und ermäßigt sich deshalb die<br />
Beteiligung der Treuhandkommanditistin in entsprechender Höhe, so ist<br />
dieses Vertragsverhältnis nach wechselseitiger Erfüllung aller vertraglichen<br />
Ansprüche automatisch beendet. Ein Anspruch auf Übertragung des für den<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltenen Treugeberanteils besteht nicht.<br />
5. Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen schon jetzt,<br />
unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge<br />
in das Handelsregister, die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />
Treugeberanteils auf den Treugeber,<br />
93 NAVALIA <strong>12</strong>. TREUHAND- UND BETEILIGUNGSVERWALTUNGSVERTRAG.