Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Steuerliche Grundlagen.<br />
winnermittlung nach der Tonnage wird planmäßig im Jahr<br />
2008, dem Jahr der Indienststellung des Handelsschiff es,<br />
erfolgen. An den Antrag ist die Schiff fahrtsgesellschaft für<br />
zehn Jahre gebunden. Allerdings kann das Schiff innerhalb<br />
dieses Zeitraums jederzeit veräußert werden.<br />
Die Konzeption des Beteiligungsangebots geht davon aus,<br />
dass die Gesellschaft und der Bereederer die für die Anwendung<br />
des § 5a EStG erforderlichen Voraussetzungen schaff en<br />
und während der gesamten Laufzeit der Beteiligung erfüllen.<br />
Die Anleger nehmen anteilig an den steuerlichen Ergebnissen<br />
der Schiff fahrtsgesellschaft teil. Auf jeden Anleger<br />
entfällt ab 2009 insoweit ein jährlicher steuerlicher Gewinnanteil<br />
in Höhe von insgesamt circa 0,29 % bezogen auf die<br />
Beteiligungssumme ohne Agio, der mit dem persönlichen<br />
Steuersatz zu versteuern ist. Im Jahr 2008 ist der steuerliche<br />
Gewinnanteil infolge der unterjährigen Übernahme des MS<br />
„PORT KELANG“ geringer und beträgt – planmäßige Entwicklung<br />
vorausgesetzt – circa 0,02 % bezogen auf die Beteiligungssumme<br />
ohne Agio.<br />
Neben dem pauschal nach § 5a EStG ermittelten Gewinn<br />
sind zusätzlich etwaige Sonderbetriebseinnahmen der Anleger<br />
(zum Beispiel Beiratsvergütungen) bei der Gewinnermittlung<br />
zu berücksichtigen und von den Anlegern zu versteuern.<br />
Demgegenüber sind Sonderbetriebsausgaben (zum<br />
Beispiel Zinsen für eine Fremdfi nanzierung der Beteiligung)<br />
grundsätzlich nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Sie sind<br />
vielmehr mit dem Anteil an dem sich nach den Tonnagesteuervorschriften<br />
ergebenden Gewinn abgegolten. Ferner<br />
können bei negativer Entwicklung des Schiff sbetriebs negative<br />
Ergebnisse nicht berücksichtigt werden. Auch fi ndet<br />
eine gesonderte Anrechnung ausländischer Einkünfte sowie<br />
eine begünstigte Besteuerung von außerordentlichen<br />
Einkünften während des Zeitraums der pauschalen Gewinnermittlung<br />
nicht statt.<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots ist hinsichtlich<br />
der Merkmale der Tonnagesteuer nach § 5a EStG<br />
vergleichbar mit wesentlichen Teilen steuerlicher Konzeptionen<br />
anderer Gesellschaften, die von der Finanzverwaltung<br />
in der Vergangenheit grundsätzlich anerkannt worden sind.<br />
Die abschließende Würdigung der steuerlich relevanten<br />
Sachverhalte wird jedoch erst im Rahmen der steuerlichen<br />
Außenprüfung (Betriebsprüfung) erfolgen.<br />
Keine Nachversteuerung eines<br />
Unterschiedsbetrags<br />
Die Gesellschaft wird den steuerlichen Anforderungen entsprechend<br />
den Antrag auf pauschale Besteuerung nach<br />
Tonnage im Jahr 2008, dem Jahr der Indienststellung des<br />
Schiff es, stellen. Da in diesem Fall die vor Indienststellung<br />
des Schiff es entstandenen Gewinne nicht zu besteuern<br />
sind, werden keine Unterschiedsbeträge entstehen.<br />
Steuerliche Behandlung von Auszahlungen<br />
Bei den von der Schiff fahrtsgesellschaft geplanten Auszahlungen<br />
handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen,<br />
die grundsätzlich keiner Steuerpfl icht<br />
unterliegen. Entsteht durch Auszahlungen (Entnahmen)<br />
ein negatives Kapitalkonto, kommt die Gewinnfi ktion nach<br />
§ 15a Abs. 3 EStG neben § 5a EStG zur Anwendung. Nach der<br />
Konzeption dieser Beteiligung ist der Regelungsbereich des<br />
§ 15a Abs. 3 EStG jedoch nicht berührt, da den Anlegern<br />
keine ausgleichsfähigen Verluste in der Gründungs- und Investitionsphase<br />
zugewiesen werden.<br />
Verfahrensrechtliche Fragen<br />
Das Ergebnis der Schiff fahrtsgesellschaft wird einheitlich<br />
und gesondert für jeden Anleger von dem zuständigen<br />
Betriebsstättenfi nanzamt festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse<br />
werden den Wohnsitzfi nanzämtern der Gesellschafter<br />
amtsintern mitgeteilt. Aufwendungen, die einem Gesellschafter<br />
im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstanden<br />
sind, können ausschließlich über die Schiff fahrtsgesellschaft<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Sie sind jedoch<br />
mit dem Anteil am pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a<br />
EStG abgegolten.<br />
Steuersätze<br />
Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Tarif<br />
erhoben, der mit 15 % beginnt und bei einem zu versteuernden<br />
Einkommen über 52.151 EUR (Ehegatten: 104.302<br />
EUR) auf 42 % ansteigt. Dieser Steuersatz gilt bis zu einem<br />
Einkommen von 250.000 EUR (Ehegatten: 500.000 EUR) und<br />
erhöht sich danach auf den Spitzensteuersatz von 45 %. Der<br />
Prognoseberechnung liegt während der Gesamtdauer der<br />
Beteiligung ein Steuersatz von 42 % zugrunde, da Grundlage<br />
der Berechnung ein verheirateter Musteranleger mit<br />
einem zu versteuernden Einkommen von 180.000 EUR war.<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />
jedes Gesellschafters/Treugebers erhoben. Dies<br />
wirkt sich bei den Gesellschaftern als zusätzliche Belastung<br />
aus. Die Konzeption des Beteiligungsangebots geht davon<br />
53 NAVALIA <strong>12</strong>. STEUERLICHE GRUNDLAGEN.