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Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12

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Steuerliche Grundlagen.<br />

winnermittlung nach der Tonnage wird planmäßig im Jahr<br />

2008, dem Jahr der Indienststellung des Handelsschiff es,<br />

erfolgen. An den Antrag ist die Schiff fahrtsgesellschaft für<br />

zehn Jahre gebunden. Allerdings kann das Schiff innerhalb<br />

dieses Zeitraums jederzeit veräußert werden.<br />

Die Konzeption des Beteiligungsangebots geht davon aus,<br />

dass die Gesellschaft und der Bereederer die für die Anwendung<br />

des § 5a EStG erforderlichen Voraussetzungen schaff en<br />

und während der gesamten Laufzeit der Beteiligung erfüllen.<br />

Die Anleger nehmen anteilig an den steuerlichen Ergebnissen<br />

der Schiff fahrtsgesellschaft teil. Auf jeden Anleger<br />

entfällt ab 2009 insoweit ein jährlicher steuerlicher Gewinnanteil<br />

in Höhe von insgesamt circa 0,29 % bezogen auf die<br />

Beteiligungssumme ohne Agio, der mit dem persönlichen<br />

Steuersatz zu versteuern ist. Im Jahr 2008 ist der steuerliche<br />

Gewinnanteil infolge der unterjährigen Übernahme des MS<br />

„PORT KELANG“ geringer und beträgt – planmäßige Entwicklung<br />

vorausgesetzt – circa 0,02 % bezogen auf die Beteiligungssumme<br />

ohne Agio.<br />

Neben dem pauschal nach § 5a EStG ermittelten Gewinn<br />

sind zusätzlich etwaige Sonderbetriebseinnahmen der Anleger<br />

(zum Beispiel Beiratsvergütungen) bei der Gewinnermittlung<br />

zu berücksichtigen und von den Anlegern zu versteuern.<br />

Demgegenüber sind Sonderbetriebsausgaben (zum<br />

Beispiel Zinsen für eine Fremdfi nanzierung der Beteiligung)<br />

grundsätzlich nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Sie sind<br />

vielmehr mit dem Anteil an dem sich nach den Tonnagesteuervorschriften<br />

ergebenden Gewinn abgegolten. Ferner<br />

können bei negativer Entwicklung des Schiff sbetriebs negative<br />

Ergebnisse nicht berücksichtigt werden. Auch fi ndet<br />

eine gesonderte Anrechnung ausländischer Einkünfte sowie<br />

eine begünstigte Besteuerung von außerordentlichen<br />

Einkünften während des Zeitraums der pauschalen Gewinnermittlung<br />

nicht statt.<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebots ist hinsichtlich<br />

der Merkmale der Tonnagesteuer nach § 5a EStG<br />

vergleichbar mit wesentlichen Teilen steuerlicher Konzeptionen<br />

anderer Gesellschaften, die von der Finanzverwaltung<br />

in der Vergangenheit grundsätzlich anerkannt worden sind.<br />

Die abschließende Würdigung der steuerlich relevanten<br />

Sachverhalte wird jedoch erst im Rahmen der steuerlichen<br />

Außenprüfung (Betriebsprüfung) erfolgen.<br />

Keine Nachversteuerung eines<br />

Unterschiedsbetrags<br />

Die Gesellschaft wird den steuerlichen Anforderungen entsprechend<br />

den Antrag auf pauschale Besteuerung nach<br />

Tonnage im Jahr 2008, dem Jahr der Indienststellung des<br />

Schiff es, stellen. Da in diesem Fall die vor Indienststellung<br />

des Schiff es entstandenen Gewinne nicht zu besteuern<br />

sind, werden keine Unterschiedsbeträge entstehen.<br />

Steuerliche Behandlung von Auszahlungen<br />

Bei den von der Schiff fahrtsgesellschaft geplanten Auszahlungen<br />

handelt es sich steuerlich um Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen,<br />

die grundsätzlich keiner Steuerpfl icht<br />

unterliegen. Entsteht durch Auszahlungen (Entnahmen)<br />

ein negatives Kapitalkonto, kommt die Gewinnfi ktion nach<br />

§ 15a Abs. 3 EStG neben § 5a EStG zur Anwendung. Nach der<br />

Konzeption dieser Beteiligung ist der Regelungsbereich des<br />

§ 15a Abs. 3 EStG jedoch nicht berührt, da den Anlegern<br />

keine ausgleichsfähigen Verluste in der Gründungs- und Investitionsphase<br />

zugewiesen werden.<br />

Verfahrensrechtliche Fragen<br />

Das Ergebnis der Schiff fahrtsgesellschaft wird einheitlich<br />

und gesondert für jeden Anleger von dem zuständigen<br />

Betriebsstättenfi nanzamt festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse<br />

werden den Wohnsitzfi nanzämtern der Gesellschafter<br />

amtsintern mitgeteilt. Aufwendungen, die einem Gesellschafter<br />

im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstanden<br />

sind, können ausschließlich über die Schiff fahrtsgesellschaft<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Sie sind jedoch<br />

mit dem Anteil am pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a<br />

EStG abgegolten.<br />

Steuersätze<br />

Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Tarif<br />

erhoben, der mit 15 % beginnt und bei einem zu versteuernden<br />

Einkommen über 52.151 EUR (Ehegatten: 104.302<br />

EUR) auf 42 % ansteigt. Dieser Steuersatz gilt bis zu einem<br />

Einkommen von 250.000 EUR (Ehegatten: 500.000 EUR) und<br />

erhöht sich danach auf den Spitzensteuersatz von 45 %. Der<br />

Prognoseberechnung liegt während der Gesamtdauer der<br />

Beteiligung ein Steuersatz von 42 % zugrunde, da Grundlage<br />

der Berechnung ein verheirateter Musteranleger mit<br />

einem zu versteuernden Einkommen von 180.000 EUR war.<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />

jedes Gesellschafters/Treugebers erhoben. Dies<br />

wirkt sich bei den Gesellschaftern als zusätzliche Belastung<br />

aus. Die Konzeption des Beteiligungsangebots geht davon<br />

53 NAVALIA <strong>12</strong>. STEUERLICHE GRUNDLAGEN.

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