Prospekt IDEENKAPITAL Navalia 12
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Gesellschaftsvertrag.<br />
oder die Kommanditeinlage auf einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag<br />
herabzusetzen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Im Fall<br />
der Herabsetzung soll die verbleibende Beteiligung regelmäßig mindestens<br />
10.000,00 USD betragen und durch 1.000 glatt teilbar sein.<br />
Der Ausschluss beziehungsweise die Herabsetzung wird drei Werktage nach<br />
Absendung der schriftlichen Erklärung (Datum des Poststempels) an die der<br />
Gesellschaft zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse des betroff enen Kommanditisten<br />
wirksam. Sämtliche Kosten und Aufwendungen der Gesellschaft für<br />
den Ausschluss oder die Herabsetzung trägt der säumige Kommanditist.<br />
Im Fall des Ausschlusses nach diesem Abs. 4 hat der betroff ene Kommanditist<br />
keinen Anspruch auf eine Abfi ndung gemäß § 18 dieses Gesellschaftsvertrags,<br />
sondern er erhält lediglich einen eventuell auf seine Kommanditeinlage<br />
eingezahlten Betrag unverzinst zurück. Am Ergebnis der Gesellschaft<br />
nimmt der ausgeschlossene Gesellschafter nicht teil. Entsprechendes gilt für<br />
den Fall der Herabsetzung der Kommanditeinlage für den Herabsetzungsbetrag.<br />
Im Fall der Herabsetzung der Kommanditeinlage oder des Ausschlusses<br />
des Kommanditisten kann die Gesellschaft als pauschalierten Schadenersatz<br />
einen Betrag in Höhe von 1.500,00 USD oder einen durch die Gesellschaft<br />
nachgewiesenen höheren Schaden verlangen. Der Kommanditist hat das<br />
Recht, der Gesellschaft einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der sich<br />
in Verzug befi ndende Kommanditist hat auf den jeweils off enen Betrag gegenüber<br />
der Gesellschaft Zinsen seit Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />
über Basiszins (gemäß § 247 BGB) beziehungsweise – sofern ein Verbraucher<br />
am Vertrag nicht beteiligt ist– in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins<br />
an die Gesellschaft zu zahlen. Im Fall des Ausschlusses des Kommanditisten<br />
oder der Herabsetzung seiner Kommanditbeteiligung bleibt die Pfl icht zur<br />
Zahlung der Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des<br />
Ausschlusses beziehungsweise der Herabsetzung bestehen. Im Fall der Herabsetzung<br />
der Kommanditeinlage sind Verzugszinsen auf den bis dahin off enen<br />
Betrag der Kommanditbeteiligung zu zahlen.<br />
Sämtliche vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für eine entsprechende<br />
anteilige Herabsetzung der eigenen Kommanditeinlage der<br />
Treuhandkommanditistin wegen eines säumigen Treugebers mit der Maßgabe,<br />
dass sämtliche Zahlungspfl ichten ausschließlich den Treugeber treff en.<br />
5. Am Vermögen und an den stillen Reserven der Gesellschaft sind die Gesellschafter<br />
im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen beteiligt. Die Gesellschafter sind<br />
zu Nachschüssen nicht verpfl ichtet, auch nicht als Ausgleich untereinander.<br />
§ 6 Konten<br />
1. Die Einlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf den<br />
Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht.<br />
2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht.<br />
3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Kommanditisten<br />
gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Einlagen der<br />
Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so<br />
lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben<br />
Verlustanteile ausschließlich durch zukünftige Gewinne auszugleichen.<br />
4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind,<br />
und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern<br />
werden auf Gesellschafterkonten gebucht.<br />
5. Für jeden Treugeber werden entsprechende Konten als Unterkonten zu<br />
den Konten der Treuhandkommanditistin geführt.<br />
6. Die Konten werden auf USD-Basis geführt und nicht verzinst.<br />
§ 7 Stille Gesellschaft<br />
Verträge über die Errichtung von stillen Gesellschaften bedürfen der Einwilligung<br />
der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung entscheidet<br />
durch Beschluss.<br />
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die geschäftsführende<br />
Komplementärin berechtigt und verpfl ichtet, sofern in diesem<br />
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die geschäftsführende<br />
Komplementärin ist vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.<br />
2. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Handlungen, die über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf die geschäftsführende<br />
Komplementärin der Zustimmung des Beirats, das Widerspruchsrecht der<br />
Kommanditisten bei derartigen Geschäften gemäß § 164 HGB wird abbedungen.<br />
Zu diesen Geschäften gehören insbesondere<br />
a) der Umbau des Schiff es;<br />
b) die Ausführung von Reparatur- und Klassearbeiten einschließlich der Ersatzbeschaff<br />
ung von Ausrüstungsgegenständen von über 500.000,00 USD<br />
netto je Auftrag, mit Ausnahme von Aufträgen, die durch eine Versicherung<br />
gedeckt sind;<br />
c) wesentliche Änderungen und/oder die ersatzlose Aufhebung des prospektierten<br />
Chartervertrags sowie der Abschluss, wesentliche Änderungen<br />
und die Aufhebung von Zeitcharterverträgen für die Dauer von insgesamt<br />
zwölf Monaten und länger im Anschluss an den vorgenannten Zeitchartervertrag<br />
sowie der Abschluss von Bare-Boat-Charterverträgen;<br />
d) der Abschluss, die Aufhebung und Änderung von Vertragsreederverträgen;<br />
e) der Beitritt, der Abschluss sowie die Aufhebung und Änderung von Poolverträgen;<br />
f ) die Aufnahme von Darlehen, soweit hierdurch die Summe aufgenommener<br />
Darlehen einen Betrag von 500.000,00 USD überschreitet, sowie die<br />
hypothekarische Belastung des Schiff es und die Umschuldung von Hypothekendarlehen;<br />
g) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften,<br />
Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien, Gewährleistungen und Sicherheiten<br />
mit Ausnahme von solchen, die üblicherweise mit dem normalen Geschäftsablauf<br />
verbunden oder zur Abwehr von Arrestmaßnahmen gegen das<br />
Schiff erforderlich sind;<br />
h) die Darlehenshingabe, mit Ausnahme von etwaigen Vorschüssen an Seeleute;<br />
i) der Abschluss von Kurssicherungsgeschäften mit einer Laufzeit von mehr<br />
als zwölf Monaten;<br />
j) Vereinbarungen über Zinsbindungen der Schiff shypothekendarlehen mit<br />
einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;<br />
k) die Vercharterung des Schiff es an Unternehmen, an denen Gesellschafter<br />
des Vertragsreederers unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;<br />
l) der Flaggenwechsel des Schiff es auf der Grundlage von § 7 Abs.1 Flaggenrechtsgesetz;<br />
m) der Abschluss von Anstellungs- und Mitarbeiterverträgen; dies gilt nicht<br />
für seemännisches Personal;<br />
n) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen;<br />
o) die Errichtung, der Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen<br />
sowie die Errichtung von Zweigniederlassungen, soweit sie nicht zur Erreichung<br />
des Unternehmenszwecks gemäß § 2 notwendig sind.<br />
3. In Not- und in Eilfällen hat die geschäftsführende Komplementärin das<br />
Recht und die Pfl icht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />
die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer Reederei<br />
hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reeders auch ohne vorherige<br />
Zustimmung des Beirats vorzunehmen. Hat die geschäftsführende Komplementärin<br />
hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie den Beirat unverzüglich<br />
zu unterrichten.