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gewerbe auf dem ehemaligen granini-gelände - Stadt Buxtehude

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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

tebaulichen Missstände <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> übrigen Granini-Gelände (Leerstand, Altlasten) zu erschweren.<br />

Eine grundsätzliche Beeinträchtigung der hier ausgeschlossenen Betriebe ist nicht zu erkennen,<br />

sie sind an anderer Stelle im <strong>Stadt</strong>gebiet zulässig.<br />

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter<br />

im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 werden nicht ausgeschlossen und sind ausnahmsweise<br />

zulässig. Die Möglichkeit für die Errichtung solcher Wohnungen soll bestehen bleiben.<br />

Vorzugsweise bietet sich dafür die nördliche Teil des Plangebietes oder eine Ausrichtung der<br />

Wohnung nach Norden an, um die Lärmimmissionen von der Moisburger Straße zu minimieren.<br />

Über die Zulässigkeit ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung, Baugrenzen<br />

Das Maß der baulichen Nutzung der Baugebiete wird bestimmt durch die vorgegebene<br />

Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und maximaler Tr<strong>auf</strong>und<br />

Firsthöhen.<br />

Für das eingeschränkte Gewerbegebiet wird mit einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8<br />

und einer maximalen Dreigeschossigkeit sowie einer maximalen Tr<strong>auf</strong>höhe von 17,5 m über<br />

NN und einer maximalen Firsthöhe von 20,5 m über NN eine für die Lage des Grundstückes<br />

direkt an der Moisburger Straße städtebaulich sinnvolle und verträgliche Dichte und Höhe<br />

ermöglicht.<br />

Mit der Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 wird die nach Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO) definierte Obergrenze erreicht. Dies ist hier unbedenklich, da zur Este<br />

eine Fläche für den Hochwasserschutz sowie eine öffentliche Grünfläche zur Eingrünung des<br />

Baugebietes und als Schutz zu den benachbarten Nutzungen festgesetzt ist, die bei der Berechnung<br />

der Grundflächenzahl nicht als Grundstücksfläche mitgerechnet werden. Einschließlich<br />

der Hochwasserschutz- und Grünflächen ergibt sich eine geringere Dichte.<br />

Zur Steuerung der Höhenentwicklung werden die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse <strong>auf</strong><br />

maximal drei beschränkt und zusätzlich die Tr<strong>auf</strong>höhen <strong>auf</strong> 17,5 m üNN und die Firsthöhen<br />

<strong>auf</strong> 20,5 m üNN begrenzt. Der Tr<strong>auf</strong>punkt ist der Schnittpunkt zwischen senkrechter Wandaußenfläche<br />

und Oberkante Dachhaut. Bei Staffelgeschossen bezieht sich die Tr<strong>auf</strong>höhe <strong>auf</strong><br />

die Dachabschlusskante des obersten Vollgeschosses (s. textliche Festsetzung Nr. 3).<br />

Die zulässige Höhe ist in Anbetracht der benachbarten Bebauung städtebaulich verträglich.<br />

Die großen Abstände der Baugrenzen zu den nächsten angrenzenden Wohnbebauungen<br />

außerhalb des Plangebiets mit mindestens 40 m sorgen dafür, dass keinerlei beeinträchtigende<br />

Verschattung der Nachbarschaft erfolgen kann.<br />

Für das eingeschränkte Gewerbegebiet wird festgesetzt, dass die Geländehöhe mindestens<br />

5,5 m über NN betragen muss (s. textliche Festsetzung Nr. 2). Die Festsetzung erfolgt im<br />

Wesentlichen aus städtebaulichen Gründen, um den höhengleichen Anschluss des eingeschränkten<br />

Gewerbegebietes an die Moisburger Straße sowie an die östlich im Bebauungsplan<br />

Nr. 109 festgesetzte Planstraße zu ermöglichen.<br />

Die festgesetzte Geländehöhe reicht über die notwendige hochwassersichere Höhe von<br />

4,8 m über NN hinaus, so dass hiermit die Ausbildung hochwassersicherer Gebäude in je<strong>dem</strong><br />

Fall gewährleistet wird.<br />

Entwurf<br />

Durch die Aufschüttung wird eine Aufhöhung mit sauberem Boden in ausreichender Schichtstärke<br />

geschaffen, die in Bezug <strong>auf</strong> die vorhandene Altlast eine Gefährdung des Schutzgutes<br />

menschliche Gesundheit ausschließt (s. auch Kapitel 4).<br />

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