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gewerbe auf dem ehemaligen granini-gelände - Stadt Buxtehude

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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Daher wird festgesetzt, dass Fassaden in rotem bis rotbraunem Klinker (in bestimmten RAL-<br />

Farben), hellem Putz oder Verkleidungen in diesen Farben zu gestalten sind. Diese Elemente<br />

können auch kombiniert werden. Andere Materialien und Farben sind untergeordnet in<br />

einem gewissen Rahmen zulässig. Glänzende Materialien und verspiegelte Fensterscheiben<br />

sind nicht zulässig. (s. Gestaltungsvorschrift 1).<br />

Zur Sicherung einer ansprechenden nicht monotonen Fassadengestaltung sind Fassaden zu<br />

gliedern, die <strong>auf</strong> mehr als 30 m Länge keine Öffnungen <strong>auf</strong>weisen. Diese Gliederung kann<br />

durch Materialwechsel, Vor- und Rücksprünge von mindestens 0,15 m oder über die Begrünung<br />

des Fassadenabschnittes durch Schling- oder Kletterpflanzen mit mindestens einer<br />

Pflanze je 2 m Wandlänge erfolgen. Vorschläge für Arten zur Begrünung sind der Gestaltungsvorschrift<br />

1 der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

Außer<strong>dem</strong> werden Festsetzungen für Farben und Eindeckungen von allgemein sichtbaren<br />

Dächern über 22 Grad Neigung festgesetzt. Begrünte Dächer und Solaranlagen sind dabei<br />

auch zulässig. Ausnahmen werden für engobierte Dachdeckungsmaterialien eröffnet, wenn<br />

es sich nachweislich um matt wirkende Oberflächen handelt (s. Gestaltungsvorschrift 2). Für<br />

flachere Dächern kann <strong>auf</strong> diese Festsetzungen verzichtet werden, da im Allgemeinen von<br />

den angrenzenden Bereichen kein Einblick <strong>auf</strong> die Dachfläche besteht.<br />

Bestimmte Dachneigungen und -formen werden festgesetzt, um eine Dachlandschaft zu erreichen,<br />

die einen Formenkanon einhält, der störende Dachformen vermeidet (s. Gestaltungsvorschrift<br />

3).<br />

Innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz sollen Zäune nur in Weiß und mit senkrechter<br />

Gliederung errichtet werden. Diese Festsetzung dient einer ansprechenden Gestaltung<br />

dieser Fläche im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> entlang der Este geplanten Weges mit Aufenthaltsqualität<br />

(s. Gestaltungsvorschrift 4).<br />

Zur Überwindung unterschiedlicher Geländehöhen sind ggf. Stützmauern notwendig (z. B.<br />

innerhalb der Fläche für den Hochwasserschutz). Bei der Ausführung sollen besondere Anforderungen<br />

an die Gestaltung gelten, um z.B. Spundwände aus Metall zu vermeiden. Es<br />

wird daher festgesetzt, dass Stützmauern nur in rotem Sichtmauerwerk zulässig sind (s. Gestaltungsvorschrift<br />

5).<br />

Da Mülltonnenstellplätze und Mülltonnenschränke ebenfalls Wirkungen in den öffentlichen<br />

Raum hinein entfalten, sind auch diese mit einer Bepflanzung oder Berankung als Sichtschutz<br />

zu umgeben oder in die Baukörper zu integrieren (s. Gestaltungsvorschrift 6).<br />

Für den Gesamteindruck des Plangebietes ist außer<strong>dem</strong> die Ausführung von Werbeanlagen<br />

sowohl zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den öffentlichen Grünflächen als auch zu<br />

den angrenzenden (vorhandenen und geplanten) Wohnnutzungen von Bedeutung. Im eingeschränkten<br />

Gewerbegebiet gelten daher umfangreiche Bestimmungen für Werbeanlagen. So<br />

wird die Zulässigkeit von Werbeanlagen <strong>auf</strong> solche beschränkt, die <strong>auf</strong> Firmen hinweisen,<br />

die von der Planstraße erschlossen werden.<br />

Zur Vermeidung einer insgesamt überdimensionierten Werbung an Gebäuden wird einschränkend<br />

festgesetzt, dass die zulässigen Gesamtgrößen der Werbeanlagen pro Gebäudeseite<br />

30% der Fassadenlänge nicht überschreiten und die Tr<strong>auf</strong>kante bzw. Attika nicht<br />

überragen dürfen.<br />

Um die Wirkungen <strong>auf</strong> den öffentlichen Raum zu begrenzen, werden weitere Festsetzungen<br />

zur Zulässigkeit von Werbeanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind, getroffen. Hier<br />

sind nur <strong>dem</strong> Verkehr dienende Hinweisschilder zulässig. Sie sind an den dafür erforderlichen<br />

und geeigneten Stellen <strong>auf</strong> Tafeln zusammenzufassen bzw. als einzelne Hinweisschilder<br />

unmittelbar an der Grundstückszufahrt zulässig.<br />

Entwurf<br />

Die Verkehrssicherheit <strong>auf</strong> der Moisburger Straße darf allgemein durch die Größe, Häufung,<br />

Lichtstärke oder Betriebsweise der Werbeanlagen nicht behindert werden.<br />

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