gewerbe auf dem ehemaligen granini-gelände - Stadt Buxtehude
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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />
getationsschicht sind entsprechend die baum- oder bodenbrütenden Arten Amsel, Blaumeise,<br />
Bluthänfling, Buchfink, Elster, Fitis, Gartengrasmücke, Grünfink, Klappergrasmücke,<br />
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Star und Zilpzalp betroffen<br />
Da es sich bei den potenziell vorkommenden Vogelarten durchweg um weit verbreitete, an<br />
den Menschen angepasste und ungefährdete (nicht <strong>auf</strong> der Roten Liste stehende) Arten<br />
handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter bestehen wird: Der<br />
Verlust an Bäumen ist im Vergleich zum lokalen Gesamtbestand sehr gering. Auch der verloren<br />
gehende Gebäudebestand ist für die hier vorkommenden Arten nicht unersetzlich, so<br />
dass in <strong>dem</strong> geplanten Baugebiet weiterhin zahlreiche Brutmöglichkeiten gegeben sein werden.<br />
Durch das Vorhandensein von Ausweichhabitate daher werden keine Kompensationsmaßnahmen<br />
zur Vermeidung des Tatbestandes der Entnahme, Beschädigung und Zerstörung<br />
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erforderlich.<br />
Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)<br />
Durch die Umsetzung der Planungen können die Vögel in ihrem Lebenszyklus gestört werden.<br />
Die Störungen beziehen sich <strong>auf</strong> Lärmauswirkungen sowie visuelle Effekte, die in der<br />
Hauptsache während der Bauphase und der Nutzung der neuen Gebäude entstehen. Da die<br />
überwiegende Zahl der Arten in Siedlungsnähe bzw. innerhalb von Siedlungen einen Lebensraum<br />
gefunden haben, sind die Störeffekte jedoch als relativ gering einzuschätzen und<br />
betreffen vorrangig die Baumaßnahmen, während derer lärmintensive Maschinen zum Einsatz<br />
kommen. Der Erhaltungszustand lokaler Populationen von einzelnen Arten wird durch<br />
diese Störungstatbestände jedoch nicht verschlechtert. Bei ungefährdeten und in Siedlungsbiotopen<br />
vorkommenden Arten ist generell ein hoher Schwellenwert für die Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population anzusetzen. Der Verbotstatbestand der<br />
Störung tritt nicht ein.<br />
Ausnahmen nach § 45 BNatSchG<br />
Ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nicht vermeidbar, so sind nach § 45 BNatSchG<br />
Ausnahmen möglich. Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen die folgenden drei Bedingungen<br />
erfüllt sein:<br />
- Das Eingriffsvorhaben muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses, die auch wirtschaftlicher Art sein können, notwendig sein.<br />
- Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein.<br />
- Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch den Eingriff nicht verschlechtern.<br />
Im Falle eines eintretenden Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (für Fledermäuse<br />
nicht auszuschließen) können folgende Gründe zur Genehmigung eines Ausnahmeantrags<br />
angeführt werden:<br />
Aufgrund eines derzeit nur begrenzten Flächenanteils der <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> an planungsrechtlich<br />
abgesicherten Gewerbeflächen stellt es aus Sicht der nachhaltigen Entwicklung<br />
mittelständischer Wirtschaftsstrukturen einen städtebaulich begründeten Handlungsbedarf<br />
dar, <strong>auf</strong>gegebene Gewerbeflächen in der Zukunft wieder als solche nutzbar zu machen.<br />
Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind damit erfüllt.<br />
Entwurf<br />
Zumutbare Alternativen sind aus <strong>dem</strong> Grunde kaum planungsrelevant, da die Flächen des<br />
Betrachtungsraums bereits jetzt weitestgehend versiegelt sind und ein Ausweichen <strong>auf</strong> Alternativflächen<br />
zu großer Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche Versiegelung bedeuten würde.<br />
Eine Alternativenprüfung kann daher als nicht zielführend erachtet werden.<br />
Durch die Ergreifung verschiedener Maßnahmen (siehe Kapitel 8.5) kann eine Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes entsprechender Populationen vermieden werden. Der § 45<br />
Abs. 7 BNatSchG hebt auch nicht, anders als im § 44 Abs. 1 BNatSchG, <strong>auf</strong> die lokale Population<br />
einer Art ab, sondern <strong>auf</strong> seine Gesamtpopulation. Der Erhaltungszustand der Ge-<br />
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