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gewerbe auf dem ehemaligen granini-gelände - Stadt Buxtehude

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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)<br />

Prinzipiell sind die Anlage und der Betrieb von baulichen Anlagen innerhalb eines Sondergebiets<br />

geeignet, Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und<br />

Wanderungszeiten von Fledermäusen auszulösen. So können beispielsweise Sperrwirkungen<br />

von Gebäudekomplexen die Wanderbewegungen zwischen den Jagdrevieren bzw. zwischen<br />

Tageseinständen und Jagdrevieren behindern. Allerdings kann in <strong>dem</strong> aktuellen Planungsfall<br />

davon ausgegangen werden, dass für die betroffenen Arten ausreichend Ausweichmöglichkeiten<br />

bestehen, so dass kein Konfliktniveau erreicht wird, welches eine Verschlechterung<br />

des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen erwirken könnte. Für den<br />

gehölzbegleitenden Verl<strong>auf</strong> der Este stellt die Realisierung der Bauleitplanung zwar ein Hindernis<br />

dar, welches sich negativ <strong>auf</strong> Wanderbewegungen der Fledermäuse auswirken kann,<br />

eine Zusatzbelastung zu <strong>dem</strong> Status quo ergibt sich jedoch nicht.<br />

Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen werden daher nicht erforderlich. Ein Verbotstatbestand<br />

tritt nicht ein.<br />

Europäische Vogelarten<br />

Die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten der Singvögel stellen sich durch den starken Versiegelungsgrad<br />

des Betriebs<strong>gelände</strong>s als relativ gering dar. In diesem Zusammenhang wird<br />

auch <strong>auf</strong> die Häufigkeit der entsprechenden Arten verwiesen.<br />

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)<br />

Dieser Verbotstatbestand kann erfüllt werden, wenn im Zuge der Bauarbeiten brütende Individuen<br />

oder Jungvögel mitsamt ihrem Nest entfernt werden.<br />

Aus diesem Grund ist zur Vermeidung des Verbotstatbestandes die Abholzung der Bäume<br />

außerhalb der sensiblen Brutzeiträume (1. März bis 30. September) durchzuführen (deckt<br />

sich mit <strong>dem</strong> nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geltenden Verbot). Abweichungen hiervon<br />

bedürfen einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG, die bei der Unteren Naturschutzbehörde<br />

zu beantragen ist.<br />

Es ist sinnvoll, sich für Abrissarbeiten von Gebäuden oder Gebäudeteilen ebenfalls an den<br />

o.g. Zeitraum zu halten. Sind Abrissarbeiten dennoch während der Brutperiode vorgesehen,<br />

sind die entsprechenden Gebäudeteile zuvor <strong>auf</strong> Besatz durch Brutvögel (Halbhöhlen-/ Nischenbrüter)<br />

zu prüfen.<br />

Bei Gelegefunden während dieser Periode in den abzureißenden Gebäuden muss das Flüggewerden<br />

der Jungvögel abgewartet werden, da ein Umsiedeln sehr schwierig ist. Bei gut<br />

begründeter Abweichung hiervon ist ein Antrag nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Unteren<br />

Naturschutzbehörde zu stellen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Buxtehude</strong> verpflichtet sich, <strong>dem</strong> zukünftigen Bauherrn folgendes zum Thema Europäische<br />

Vogelarten <strong>auf</strong>zuerlegen:<br />

1. Der Abriss von Gebäuden ist möglichst außerhalb der für das Fällen der Bäume nach<br />

BNatSchG gesetzlich geregelten Periode (01. März bis 30. September) durchzuführen.<br />

Entwurf<br />

2. Sind Abrissarbeiten während dieser Periode unumgänglich, sind die betroffenen Gebäude<br />

und Gebäudeteile fachkundig vor <strong>dem</strong> Abriss <strong>auf</strong> Gelege zu überprüfen. Bei Gelegefunden<br />

ist das Flüggewerden der Jungvögel abzuwarten. Sollte dies aus guten Gründen nicht möglich<br />

sein, stellt er einen entsprechenden Ausnahmeantrag nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei<br />

der Unteren Naturschutzbehörde.<br />

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)<br />

Beim Abriss der Gebäude werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der potenziell vorkommenden<br />

Gebäudebrüter (hier: Bachstelze, Blaumeise, Hausrotschwanz, Johlmeise, Mauersegler,<br />

Star, Straßentaube) zerstört. Beim Fällen von Bäumen oder <strong>dem</strong> Abräumen der Ve-<br />

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